Die Geschäftsführung ohne Auftrag
23.9.2002 | Ratgeber - Vertragsähnliche Schuldverhältnisse | 89592 Aufrufe Mehr zum Thema:Geschäftsführung, Fremdgeschäftsführungswille, Schuldverhältnis, GoA
Einleitung
Manchmal tätigt man ein Geschäft im Interesse einer anderen Person, ohne von dieser beauftragt oder sonst dazu berechtigt zu sein. Es handeltsich also um fremde Angelegenheiten, die Sie besorgen. Hier muss das Gesetz die Vor- und Nachteile, die bei Ihnen oder bei demjenigen entstanden sind, um dessen Angelegenheiten es geht, gerecht verteilen.
Bei diesem Gesetz handelt es sich um die Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag, diein den §§ 677 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt sind.Die Geschäftsführung ohne Auftrag wird zum besseren Verständnis anhand eines Beispiels erläutert.
Beispiel:In der Wohnung von Paul ist in dessen Abwesenheit durch einen Kurzschluss ein Brand entstanden. Peter, der den Rauch und die Flammen bemerkt, schlägt die Haustür ein und löscht den Brand mit einem Eimer Wasser. Nach der Hilfsaktion sind Peters Kleidungsstücke nicht mehr brauchbar. Er verlangt für die versengte Kleidung Ersatz von Paul. Kann er das?
Seiten in diesem Artikel: Seite 1: Die Geschäftsführung ohne AuftragSeite 2: Allgemeines zur Geschäftsführung ohne AuftragSeite 3: Die verschiedenen Arten der Geschäftsführung ohne AuftragSeite 4: Echte Geschäftsführung ohne Auftrag als berechtigte GeschäftsführungSeite 5: Exkurs zum FremdgeschäftsführungswillenSeite 6: Berechtigte Geschäftsführung ohne AuftragSeite 7: Anspruchsumfang bei der berechtigten Geschäftsführung ohne AuftragSeite 8: Pflichten, die den Geschäftsführer treffenSeite 9: Echte Geschäftsführung ohne Auftrag als unberechtigte Geschäftsführung ohne AuftragSeite 10: Schadensabwicklung bei der unberechtigten Geschäftsführung ohne AuftragSeite 11: Unechte Geschäftsführung ohne AuftragSeite 12: Angemaßte Geschäftsführung



