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Der ergänzende Unterhaltsanspruch - Der Aufstockungsunterhalt

1.6.2000 | Ratgeber - Familienrecht | 1533149 Aufrufe
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Unterhalt

Sie gehen nach der Scheidung einer Erwerbstätigkeit nach, nur reicht das dadurch verdiente Geld nicht für Ihren gesamten Unterhalt. Ist Ihr ehemaliger Ehepartner finanzkräftiger als Sie selber, besteht der Anspruch auf Unterstützung durch diesen.

Beispiel: Sie sind während Ihrer Ehe einer Beschäftigung nachgegangen und arbeiten auch jetzt noch dort. Reichte früher das Geld, um in einem Zwei-Personen-Haushalt gut leben zu können, wachsen Ihnen nun die Kosten Ihres eigenen Haushalts über den Kopf. 

Die Höhe der Aufstockung berechnet sich anhand der ehelichen Lebensverhältnisse. Sie sollen so weiterleben können wie zur Zeit Ihrer Ehe. Mittlerweile hat sich diesbezüglich eine pauschalisierte Berechnung durchgesetzt: von dem Einkommensunterschied der ehemaligen Ehepartner bekommt der weniger Verdienende 3/7. 


In seiner Entscheidung vom 13. Juni 2001 hat der BGH die Berechnungsmethode des nachehelichen Unterhalts geändert. Zukünftig steht dem nach der Scheidung erwerbstätigen Ehegatten mehr Unterhalt zu.




Seiten in diesem Artikel:
Seite 1: Der Unterhalt
Seite 2: Die Unterhaltsvereinbarung
Seite 3: Der Unterhaltsanspruch des Ehegatten
Seite 4: Die Höhe des Unterhalts - Womit Sie rechnen müssen
Seite 5: Der Unterhalt - Was dazu gehört
Seite 6: Auf geht´s: Die Unterhaltstabellen
Seite 7: Die Düsseldorfer Tabelle
Seite 8: Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle
Seite 9: Die Berliner Tabelle
Seite 10: Anmerkungen zur Berliner Tabelle
Seite 11: Kinderbetreuung
Seite 12: Hohes Alter
Seite 13: Krankheit
Seite 14: Arbeitslosigkeit
Seite 15: Aufstockungsunterhalt
Seite 16: Ausbildung
Seite 17: Sonstiges

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