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Das Erschleichen von Leistungen

28.11.2000 | Ratgeber - Strafrecht Besonderer Teil | 176685 Aufrufe
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Vermögen, Vermögensdelikte, Straftaten

§ 265a StGB [Erschleichen von Leistungen]

(1) Wer die Leistung eines Automaten oder eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwerer Strafe bedroht ist.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

Das klassischste Beispiel für dieses Delikt ist wohl das "Schwarzfahren" in einem Bus oder einer U-Bahn. Interessant ist, das "Schwarzfahren" von vielen als Kavaliersdelikt angesehen wird, während es prinzipiell mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe bestraft werden kann.

Schutzgut ist das Vermögen, speziell das Vermögen des Betreibers des Automaten, Verkehrsdienstes etc. Insofern bezieht sich das Delikt auch nur auf entgeltliche Leistungen. Der Tatbestand gilt als Auffangtatbestand für den Betrug.

Erschleichen ist jede unbefugte Inanspruchnahme einer Leistung. Hinsichtlich Automatenmissbrauches genügt dafür schon die ordnungswidrige Benutzung der Maschine (Einwerfen von Falschgeld, Wiederherausziehen einer Münze durch ein Band.. .).

Manche Juristen (hauptsächlich Theoretiker) interpretieren "Erschleichen" allerdings enger: ihnen genügt nicht, wenn man nur umsonst Bus fährt oder ähnliches, vielmehr verlangen sie eine durchtriebenere Handlung des Täters, wie etwa das Ausschalten oder Umgehen von Kontrollmaßnahmen. "Schwarzfahren" ist für sie dann keine Starfbarkeit nach 265a StGB, sondern Hausfriedensbruch




Seiten in diesem Artikel:
Seite 1: Straftaten gegen das Vermögen - Worum es geht
Seite 2: Der Diebstahl
Seite 3: Die Unterschlagung
Seite 4: Der einfache Diebstahl - Die einfache Unterschlagung
Seite 5: Der besonders schwere Diebstahl
Seite 6: Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl und Wohnungseinbruchdiebstahl
Seite 7: Die Sachbeschädigung
Seite 8: Der Betrug
Seite 9: Der Subventionsbetrug
Seite 10: Der Versicherungsmissbrauch
Seite 11: Das Erschleichen von Leistungen
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