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Der Versicherungsmissbrauch

28.11.2000 | Ratgeber - Strafrecht Besonderer Teil | 176682 Aufrufe
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Vermögen, Vermögensdelikte, Straftaten

§ 265 StGB [Versicherungsmissbrauch]

(1) Wer eine gegen Untergang, Beschädigung, Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, Verlust oder Diebstahl versicherte Sache beschädigt, zerstört, in ihrer Brauchbarkeit beeinträchtigt, beiseite schafft oder einem anderen überlässt, um sich oder einem Dritten Leistungen aus der Versicherung zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 263 mit Strafe bedroht ist.
(2) Der Versuch ist strafbar.

Der § 265 StGB ersetzt den vormals bestehenden § 265a StGB (Versicherungsbetrug). Der hauptsächliche Unterschied liegt darin, dass der neue Tatbestand "Versicherungsmissbrauch" bei dem Täter keine "betrügerische Absicht" mehr verlangt. Der neue Paragraf bestraft somit auch schon einen vorbereitenden Betrug. Ein Versicherungsmissbrauch liegt daher schon bei der Absicht vor, einem Dritten Leistungen aus einer Versicherung zu verschaffen, wenn diesem die Leistungen tatsächlich zustehen.




Seiten in diesem Artikel:
Seite 1: Straftaten gegen das Vermögen - Worum es geht
Seite 2: Der Diebstahl
Seite 3: Die Unterschlagung
Seite 4: Der einfache Diebstahl - Die einfache Unterschlagung
Seite 5: Der besonders schwere Diebstahl
Seite 6: Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl und Wohnungseinbruchdiebstahl
Seite 7: Die Sachbeschädigung
Seite 8: Der Betrug
Seite 9: Der Subventionsbetrug
Seite 10: Der Versicherungsmissbrauch
Seite 11: Das Erschleichen von Leistungen
Seite 12: Die Veruntreuung
Seite 13: Der Raub
Seite 14: Die Erpressung
Seite 15: Der Kapitalanlagebetrug

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