Scoring: Urteil verbietet schlechte Unternehmensbewertung durch Auskunftei

Mehr zum Thema: Datenschutzrecht, Auskunfteien, Rating-Agentur, Score, rating, Rufschädigung, Scoring
4,12 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
16

Paukenschlag vor dem OLG Frankfurt am Main - Werturteil einer Ranking-Agentur muss mit dem Bundesdatenschutzgesetz im Einklang stehen

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied am 07.04.2015 darüber, unter welchen Voraussetzungen ein Unternehmen einen Anspruch darauf hat, dass eine Rating-Agentur bzw. eine Auskunftei (wie beispielsweise die Schufa Holding AG) es unterlässt, einen nach Ansicht des Unternehmens ungerechtfertigtes Rating oder Scoring zu veröffentlichen (Urt. v. 07.04.2015 – 24 U 82/14). Eine Unternehmerin wandte sich an das Gericht, da sie in der Veröffentlichung des schlechten Ratings oder Scorings einen rechtswidrigen Eingriff in ihren Betrieb sah. Dabei hatte sich die Auskunftei auf ein einziges Kriterium verlassen, welches zudem vollkommen ungeeignet war.

Das Oberlandesgericht gab der betroffenen Unternehmerin Recht. Das ausgerechnet das OLG Frankfurt am Main, normalerweise für eine äußerst milde Rechtsprechung gegenüber Auskunfteien bekannt, derart entschied, ist auffallend.

Ulrich Schulte am Hülse
Partner
seit 2010
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Yorckstraße 17
14467 Potsdam
Tel: 0331 - 97 93 75 0
Tel: 030 - 80 58 53 30
Web: http://www.ilex-recht.de
E-Mail:
Datenschutzrecht, Kapitalmarktrecht, Kapitalanlagenrecht, Wirtschaftsrecht

Was bedeutet der Begriff Rating oder Scoring?

Ein Rating oder Scoring (auch „Score", vom engl. (to) score – punkten, Punktestand) wird in der Gesetzessprache als ein Wahrscheinlichkeitswert angesehen und soll die Wahrscheinlichkeit angeben, mit der ein Vertrag erfüllt oder ein Kredit bedient wird. Je geringer der Wert ist, desto höher soll die Ausfallwahrscheinlichkeit sein. Der Wert bestimmt also die vermeintliche Vertragstreue einer Person oder dessen vermeintliche Kreditwürdigkeit.

Um was ging es in dem Gerichtsverfahren?

Die Klägerin des Falles war ein im Handelsregister eingetragener Kaufmann und ohne Forderungsausfall schon seit 1996 in ihrer Branche tätig. Sie erfuhr durch Zufall von einem Geschäftspartner, dass ihr Unternehmen von der späteren Beklagten, einer Rating-Agentur, ein schlechtes Rating/Scoring erhalten habe. Dem ging die Klägerin nach und wandte sich an die Rating-Agentur mit der Aufforderung, diesen Wert zu ändern. Ihrer Ansicht nach gebe es für diese schlechte Bewertung überhaupt keine Tatsachengrundlage. Die Rating-Agentur widersetzte sich mit der Begründung, es handele sich um reine Werturteile, die sowohl durch das Bundesdatenschutzgesetz als auch durch das Grundgesetz im Rahmen der Meinungsfreiheit geschützt seien. Zudem meinte die Rating-Agentur, dass ihre Basisdaten sowie die Score-Formel als Geschäftsgeheimnisse geschützt seien.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das OLG Frankfurt am Main hat keinen Zweifel daran gelassen, dass es der Ansicht der Auskunftei bzw. der Rating-Agentur nicht folgt. Es teilte der Beklagten mit, dass, wenn sie die vom Bundesgerichtshof (BGH) erkannten Privilegien für sich in Anspruch nehmen wolle, sie ihre Werturteile dennoch auf zutreffenden Tatsachengrundlagen aufbauen müsse. Das OLG Frankfurt am Main urteilte, „die von der Beklagten abgegebene äußerst negative Bewertung der Kreditwürdigkeit der Klägerin ist ohne jegliche sachliche Basis." Maßstab für eine sachgerechte Tatsachengrundlage sei das Bundesdatenschutzgesetz. Danach darf ein Rating oder Scoring nur aus Daten erstellt werden, die nachweisbar erheblich für die Berechnung eines Ratings seien. Alle anderen Daten müssen außer Betracht bleiben. Vorliegend hatte die Rating-Agentur aber auch ungeklärte Faktoren (beispielsweise die Branchenzugehörigkeit der Klägerin) in die Wertung einbezogen. Dies sei unzulässig, so das OLG Frankfurt am Main. Vielmehr bleibe als einzig relevanter Punkt für den schlechten Wahrscheinlichkeitswert, dass die Klägerin nicht als Kapitalgesellschaft, sondern als Kaufmann eingetragen sei. Dies genüge allerdings nicht den Kriterien des Bundesdatenschutzgesetzes. Aus diesem Grund sei es der Rating-Agentur auch verwehrt, sich auf den Schutz des Bundesdatenschutzgesetzes zu berufen. Das Werturteil verstoße somit gegen das Bundesdatenschutzgesetz, sei deshalb rechtswidrig und damit tauglicher Gegenstand eines Unterlassungs- und Beseitigungsanspruchs, so das OLG Frankfurt am Main.

Warum ist die Entscheidung so besonders?

Das OLG Frankfurt am Main war bislang aufgrund seiner äußerst milden Rechtsprechung gegenüber den Rating-Agenturen und Auskunfteien bekannt. Doch diesmal geht ausgerechnet das OLG Frankfurt am Main mit der Auskunftei hart ins Gericht. „Schon die Branchenzugehörigkeit des Unternehmens der Klägerin" sei „widersprüchlich und" könne, „weil inkonsistent, nicht zutreffend erfasst" worden sein, so das OLG Frankfurt am Main in seinem Urteil vom 07.04.2015. Die „Tatsachengrundlage für das „Scoring" der Auskunftei wird vom Gericht als „in mehreren wesentlichen Punkten offensichtlich falsch" gewürdigt. Die Rechtsargumentation der Auskunftei sei „jeder Logik widersprechend", so die harten Worte des Gerichtes. Das „begründungslose Heraufstufen" der betroffenen Unternehmerin erwecke „den Eindruck", die Auskunftei „vergebe ihre Bewertungen willkürlich", sind ungewohnt deutliche Worte von einem Gericht, welches ansonsten eher vom Geschäftsgeheimnis der Auskunfteien beim Rating spricht.

Fazit

Ob das Urteil des OLG Frankfurt am Main eine späte Reue enthält, nachdem dieses Gericht zuvor meist äußerst milde zugunsten der Auskunfteien entschieden hatte, oder das OLG Frankfurt am Main neue Erkenntnisse verarbeitet hatte, bleibt vorerst abzuwarten. Das OLG Frankfurt am Main hat sich allerdings nicht mit der schon häufig diskutierten Frage der Freigabe der Score-Formel beschäftigt, sondern damit, ob die Rating-Agentur sich bei der Berechnung des Scores innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Grenzen bewegt hat. Ein Werturteil einer Ranking-Agentur, welches nicht mit dem Bundesdatenschutzgesetz im Einklang steht, kann somit einen Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung begründen.

Dr. Ulrich Schulte am Hülse,
Rechtsanwalt und Fachanwalt
für Bank- und Kapitalmarktrecht,

ilex Rechtsanwälte,

Voltaireweg 4, 14469 Potsdam,
Tel. 0049 (0) 331 - 97 93 75 0,
Fax. 0049 (0) 331 - 97 93 75 20,
Mail: schulte@ilex-recht.de,
Internet: www.ilex-recht.de
Das könnte Sie auch interessieren
Datenschutzrecht Die rechtlichen Möglichkeiten zur Löschung von Negativeinträgen im Datenbestand der Schufa Holding AG erfordern eine sorgfältige Prüfung
Bankrecht Schufa muss Auskunft über Zusammensetzung der Score-Werte geben