Schwuler Freund wurde beleidigt-was kann er tun

3. Januar 2010 Thema abonnieren
 Von 
Fitta
Status:
Beginner
(111 Beiträge, 7x hilfreich)
Schwuler Freund wurde beleidigt-was kann er tun

Hallo

ein guter Kumpel von mir, ein Schwuler, wird wiederholt gezielt beleidigt von einem Arbeitskollegen, der mit E-Mail Aliasadressen ihn beleidigt und outet als Schwuler. Auch bei seinem Arbeitgeber (der nun Bescheid weiß, auch daß er gerne Frauenunterwäsche trägt) und er nun um seinen Job bangen muß und Therapiestunden nehmen muß.

In welcher Frist kann er was unternehmen?

Danke für Infos
Rita

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2353x hilfreich)

Man kann Strafanzeige/Strafantrag stellen. Üblicherweise wird ein solches Verfahren aber auf den Privatklageweg verwiesen. Zudem stellt sich die Frage, ob überhaupt ein strafbares Verhalten vorliegt.

Man müsste sich detailliert anschauen, was denn nun genau gesagt wurde. Beleidigung kommt möglicherweise in Betracht. Straftatbestände wie üble Nachrede und/oder Verleumdung kommen nicht in Betracht, weil ja keine falschen Tatsachen behauptet wurden, sondern eben wahre Tatsachen. Dass diese wahren Tatsachen möglicherweise peinlich sind, ist aber nicht strafbar.

Aus gleichen Gründen wäre auch ein zivilrechtliches Vorgehen ohne Aussicht auf Erfolg.



-----------------
"justice"

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#2
 Von 
Fitta
Status:
Beginner
(111 Beiträge, 7x hilfreich)

Hallo Justice,

vielen Dank für die schnelle Antwort :-). Noch eine Frage:

Wenn es um Beleidigungen (wenn es mal um wirkliche, strafbare Beleidigungen ginge, die vielleicht noch kommen) und die 3 Monatsfrist ist abgelaufen, ist dann die Verjährung gelaufen?

Hierzu gibt es im Forum unterschiedliche Aussagen, gestern las ich, daß erst nach 3 Jahren die Verjährung ist, nicht nach 3 Monaten Frist...

Gruß Rita



-- Editiert am 03.01.2010 16:32

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#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32886 Beiträge, 17271x hilfreich)

Hi,

Verjährung und Ablauf der Antragsfrist sind nicht dasselbe. Innerhalb von 3 Monaten muß ein Strafantrag gestellt werden, sonst gibt es kein Verfahren. Wird der Täter nicht binnen 3 Jahren verurteilt (z. B. weil er untergetaucht ist), tritt die Verfolgungsverjährung ein.

Gruß vom mümmel

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" "

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Fitta
Status:
Beginner
(111 Beiträge, 7x hilfreich)


Hallo,

vielen vielen Dank für Eure / Ihre Antworten !!! Da ich neu bin, bin ich sehr fasziniert von diesem Forum.

Mümmel, noch eine Rückfrage von allgemeinem Interesse: in 3 Monaten muß ein Strafantrag gestellt werden.
Wo ist der Unterschied, ob er jemanden nur Strafanzeigen würde oder Strafantrag stellen würde? Wenn wirs richtig verstanden haben, bringt nur Strafantrag etwas, nicht aber eine Anzeige oder Vorladung. Also nur Anzeige oder Vorladung wäre nich kein Strafantrag.

Richtig verstanden?

Grüße Rita


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#5
 Von 
guest-12318.01.2010 12:52:52
Status:
Beginner
(102 Beiträge, 97x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Bewährungshelfer
Status:
Lehrling
(1938 Beiträge, 362x hilfreich)

Eine Strafanzeige ist nur die Schilderung eines bestimmten Vorganges/Verhaltens bei der Polizei. Diese ist dann gehalten, bei einem Anfangsverdacht einer Straftat ein Ermittlungsverfahren einzuleiten.
Ein Strafantrag drückt das Begehren des Verletzten aus, daß der Täter bestraft wird. Da Beleidigung ein sog. absolutes Antragsdelikt ist, wird nur dann ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, wenn auch ein Strafantrag vorliegt. NUR eine Strafanzeige zu stellen, bringt also in der Tat gar nix - es sei denn, sie wird von dem Opfer erstattet, weil dann wohl davon ausgegangen werden kann, daß das Opfer an einer Strafverfolgung - und damit an einem Strafantrag - interessiert ist.

-----------------
"Gruß
Jens Wilke
Bewährungshelfer"

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#7
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

(1)
Zur Antragsfrist in § 77b StGB .

Dort heißt es in Abs. 2: „Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Berechtigte von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt…“

Solange dem Beleidigten der Täter unbekannt ist (Alias-Adresse) läuft die Antragsfrist noch gar nicht.

(2)
Zum Arbeitgeber:

quote:<hr size=1 noshade>und er nun um seinen Job bangen muß und Therapiestunden nehmen muß. <hr size=1 noshade>

Hier könnte auch über eine Beratung durch einen Anwalt für Arbeitsrecht notwendig sein. Wegen Damenunterwäsche, insbesondere aber wegen Homosexualität, wird der Arbeitgeber kaum eine Therapie von seinem Arbeitnehmer verlangen.
Ich kann fast gar nicht glauben, dass es Jemanden geben soll, der Therapien gegen „Schwul-Sein“ anbietet.


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""

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12318.01.2010 12:52:52
Status:
Beginner
(102 Beiträge, 97x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

Stimmt - so ist's wohl zu lesen. Sorry.

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""

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12318.01.2010 12:52:52
Status:
Beginner
(102 Beiträge, 97x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12312.02.2010 16:29:11
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Das strafrechtliche. Es wurden ja auch §§ aus dem StGB zitiert....

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