Schwimmbad hinter der Lärmschutzwand
AFP VOM 26.7.2002 | Nachrichten - Neue Urteile | 4615 Aufrufe Mehr zum Thema:Lärmschutz, Schwimmbad, Immissionsschutzgesetz, Schallschutz
- Bundesgericht: Stadt Frankfurt muss Lärmgrenzen beachten
Wasserratten werden bald vielleicht nur noch zwischen Lärmschutzwänden ihrem nassen Vergnügen nachgehen können. Denn wie am Donnerstag das Bundesverwaltungsgericht in Berlin entschied, müssen auch kommunale Schwimmbäder und andere Anlagen die gesetzlichen Lärmgrenzwerte einhalten. Damit bestätigte das Gericht eine entsprechende Anordnung des Regierungspräsidiums Darmstadt gegenüber der Stadt Frankfurt am Main. Die Behörde hatte der Stadt empfohlen, an ihrem Erlebnis-Schwimmbad eine Schallschutzwand zu bauen. (Az: 7 C 24.01)
Auf den Nachbargrundstücken des Panoramabads mit Rutsche und Wasserpilz waren Geräuschpegel bis zu 60 Dezibel gemessen worden, der zulässige Grenzwert liegt bei 50 Dezibel. Das Regierungspräsidium als zuständige Immissionsschutzbehörde verpflichtete daher die Stadt, die Grenzwerte einzuhalten. Der Klage Frankfurts gab der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel zunächst statt: Die Stadt Frankfurt müsse ihren Pflichten eigenständig nachkommen; es sei nicht Aufgabe des Landes, über einen anderen Hoheitsträger zu wachen.
Das BVerwG folgte dem jedoch nicht: "Das Bundes-Immissionsschutzgesetz stellt an hoheitliche Betreiber von Anlagen dieselben rechtlichen Anforderungen wie an private Anlagenbetreiber", urteilten die Berliner Richter in oberster Instanz. Das gelte sowohl für den Lärm-Grenzwert selbst wie auch für die Kontrolle durch die zuständigen Landesbehörden.
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