
Schwiegereltern können nach einer Scheidung ihres Kindes künftig leichter Geldbeträge und Vermögenswerte zurückverlangen, die sie dessen Ehepartner geschenkt haben. Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe änderte in einem Urteil die bisherige Rechtssprechung zugunsten der Schwiegereltern. Scheitere die Ehe, entfalle auch die Geschäftsgrundlage für die Schenkung. Dies eröffnet die Möglichkeit, das Geschenk zumindest zum Teil zurückzufordern.
In dem vor dem BGH verhandelten Fall hatte ein künftiger Bräutigam von den Eltern seiner Lebensgefährtin rund 29.000 Euro (58.000 Mark) bekommen, um eine Eigentumswohnung zu ersteigern. Das Paar heiratete, bekam zwei Kinder und lebte sechs Jahre in der dem Ehemann gehörenden Wohnung, bis sich die beiden trennten und die Ehe schließlich nach sieben Jahren geschieden wurde.
Ursprünglich hatte das zuständige Landgericht die Klage der Schwiegereltern auf Rückzahlung der Summe mit Blick auf die bisherige Rechtssprechung zurückgewiesen. Die Revision gegen diese Entscheidung hatte Erfolg und führte zu der Neubewertung des Sachverhalts.
Nach dem BGH-Urteil erfüllen solche Geschenke sämtliche Tatbestände einer Schenkung. Für Schwiegereltern sei aber die Geschäftsgrundlage der Schenkung, dass die Ehe fortbesteht und ihr eigenes Kind davon profitiert. Scheitere die Ehe, entfalle deshalb diese Geschäftsgrundlage. Dies gelte ebenfalls abweichend von der bisherigen Rechtssprechung auch dann, wenn die Ehepartner in einer Zugewinngemeinschaft gelebt haben.
Der BGH rechnet damit, dass in Zukunft Schwiegereltern häufiger als bisher mit Erfolg Geld und andere Werte zurückfordern werden. Dabei gibt es aber eine Einschränkung: Falls das eigene Kind über einen längeren Zeitraum in den Genuss der Schenkung gekommen ist - etwa durch das Leben in einer geschenkten Wohnung - muss der Ex-Partner nur teilweise zurückzahlen. Wenn Eltern dies vermeiden wollen, müssen sie laut BGH ausschließlich ihr Kind beschenken.
4. Februar 2010 - 13.15 Uhr
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