Schwester erhebt Pflichtteilansprüche

4. April 2016 Thema abonnieren
 Von 
Jokel123123
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 2x hilfreich)
Schwester erhebt Pflichtteilansprüche

Hallo Leute,
ich habe folgendes Problem.
Zum 01.01.2013 habe ich einen Grundbesitz mit Haus schenkweise zu Lebzeiten meines Vater übertragen bekommen , dieses ist im Grundbuch auf meinen Namen eingetragen.

Lt. der Urkunde des Notars unter Vertragsopjekt mit folgendem Text:
Der Übergeber überträgt hiermit den vorgenannten Grundbesitz schenkweise auf den Übernehmer, seinen Sohn,und zwar unter Anrechnung auf evtl. Pflichtteilsansprüche zu alleinigem Eigentum.

Mein Vater verstarb im März 2014.Nach 2 Jahren stellt meine Schwester nun Pflichtteilsansprüche auf das Haus.
Kann sie das???obwohl die evtl.Pflichtteilsansprüche bei der Schenkweise schon angerechnet worden sind.

Vielen Dank im Voraus für Eure Antwort und Hilfe






-- Editier von Jokel123123 am 04.04.2016 19:06

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32921 Beiträge, 17282x hilfreich)

Kann sie das???obwohl die evtl.Pflichtteilsansprüche bei der Schenkweise schon angerechnet worden sind. Man kann keine Verträge zu Lasten Dritter schließen. Hat die Schwester irgendwann mal notariell den Pflichtteilsverzicht erklärt? Nein? Dann hat sie natürlich einen entsprechenden Anspruch.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

4x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Jokel123123
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 2x hilfreich)

Vielen Dank, für den Hinweis,aber warum werde ich nach Vertragsabschluß als alleiniger Eigentümer benannt und im Grundbuch auch als alleiniger Eigentümer eingetragen bin?

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Weil Du der alleinige Eigentümer bist. Der Pflichtteilsanspruch ist in Geld zu befriedigen, auf eine Eintragung ins Grundbuch hat sie keinen Anspruch.

Man müsste auch mal schauen, wie hoch der Anspruch nun wirklich ist.

Für die Berechnung des Pflichtteils geht das Haus mit 90% seines Wertes (da schon ein Jahr seit Schenkung vergangen ist) in die Erbmasse ein. Wenn nur ihr beide erbberechtigt wart, dann wäre der Pflichtteil 25% der sich daraus ergebenden Erbmasse.

Hat sie nun weniger erhalten (egal ob sie enterbt war oder nicht), dann hast Du ihr die Differenz zwischen dem was sie erhalten hat und den oben genannten 25% der Erbmasse zu bezahlen.

-- Editiert von JogyB am 04.04.2016 21:01

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Jokel123123
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 2x hilfreich)

vielen Dank für diese aufschlußreiche Antwort, da kommt ja was auf mich zu.Ich habe den Übertragungsvertrag nur unter schrieben , nur unter Anrechnung eventueller Pflichtteilsansprüche zu alleinigem Eigentum.Da hat mich wohl die Notarin und auch mein Vater ganz schön gelinkt.Die Notarin hat mir mündlich versichert, das meine Schwester keine Pflichtansprüche hat und ich mit dem Haus machen kann was ich will

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Methadir
Status:
Praktikant
(794 Beiträge, 407x hilfreich)

Ich kann nicht erkennen, inwiefern Du da "gelinkt" worden sein sollst. Du stehst immer noch besser als wenn Dein Vater ohne die Überschreibung gestorben wäre.

Angenommen, das Haus ist 100000€ wert und darüber hinaus hätte Dein Vater nochmal 10000€ in bar gehabt zum Zeitpunkt seines Todes.
Wenn es keine Anderen Erben gibt und auch kein Testament, wird die Barschaft zwischen Euch beiden aufgeteilt: Jeder bekommt 5000€.
Tatsächlich sind aber 90% des Hauswertes auf den Pflichtteilanspruch anzurechnen, so dass Deiner Schwester 25% von 0.9*100000€+10000€ zustehen, also 25000€.
Du schuldest Deiner Schwester also noch 20000€.
Dafür hast Du aber auch 90000€ an Werten eingesackt.

Wäre Dein Vater einfach so gestorben, wäre die Barschaft wieder aufgeteilt worden und ihr hättet eine Erbengemeinschaft für das Haus gebildet. Dann hättet Ihr Euch entweder entweder darauf einigen können, dass einer von Euch das Haus übernimmt und den anderen auszahlt (ein fairer Betrag wären dann 50000€), oder Ihr hättet das Haus zwangsversteigern lassen und den Erlös geteilt.
In dem Fall hätte also optimalerweise (wenn das Haus zu seinem tatsächlichen Wert verkauft würde) jeder von Euch 55000€.

Du hast also durch die Überschreibung doppelt profitiert: Deine Schwester wurde de facto enterbt (d.h., auf ihren Pflichtteil reduziert, anstatt die Hälfte des Erbes zu erhalten) UND 10% des Hauswertes gehen überhaupt nicht mehr ins Erbe ein, so dass Deine Schwester noch schlechter dasteht.

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Rechtsanwalt Lars Winkler
Status:
Schüler
(437 Beiträge, 331x hilfreich)

In dem Vertrag ist mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit von einer Anrechnung auf IHREN eventuellen Pflichtteil die Rede. Sprich im Falle eines Falles hätten Sie sich die Schenkung auf den Pflichtteil anrechnen lassen müssen. Den Pflichtteilsanspruch der Schwester konnten Sie in einem Vertrag mit dem Vater gar nicht beseitigen, wurde auch oben schon gesagt.

Gruß

2x Hilfreiche Antwort

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