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Schwere Zeiten für dubiose Wohnungsvermittler - 1/1
vom 27.05.2010   |   1008 Aufrufe   |   Rubrik: Ratgeber - Mietrecht, Pachtrecht

Schwere Zeiten für dubiose Wohnungsvermittler

Die Suche nach einer geeigneten Wohnung ist nicht leicht: Familien, ältere oder bedürftige Menschen haben es oft schwer, passenden Wohnraum zu finden, der bezahlbar ist. Bei Hartz-IV-Empfängern ist das Budget zusätzlich eingeschränkt. Einen Makler für bis zu zwei volle Nettokaltmieten kann und will sich kaum jemand leisten.

Diese Situation ruft windige Vermittler auf den Plan: Sie versprechen Zugang zu einem angeblich exklusiven Pool von provisionsfreien Wohnungen und die erfolgreiche Vermittlung der Wunschwohnung gegen eine kleine sog. „Service-Gebühr“ von etwa 200 €. Nach dem Abkassieren des sofort fälligen Beitrages geschieht dann entweder nichts oder die zur Verfügung gestellten Angebote erweisen sich als wertlos: Sie sind schlicht aus allgemein zugänglichen Quellen abgeschrieben, etwa aus Tageszeitungen oder dem Internet, also alles andere als exklusiv und häufig veraltet. Kommt es im Einzelfall doch zum Kontakt mit dem potentiellen Vermieter sind die Wohnungen meist schon vergeben, sie passen nicht zu den Suchkriterien des Interessenten und ist den Vermietern in der Regel nicht bekannt, dass ihre Wohnung durch den dubiosen Vermittler angeboten wird.

Spätestens jetzt wird dem Mietinteressenten klar, dass er einem Schwindel aufgesessen ist. Sein Geld sah der Geprellte bisher in der Regel nicht wieder. Durch geschickte Vertragsgestaltung hatten es die Betroffenen schwer, Ihre nutzlos erbrachte Zahlung zurückzuerhalten und gerichtlich durchzusetzen.

Eine neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs hat die Situation grundlegend geändert: Die dubiosen Anbieter werden die eingezogenen Beträge einer Vielzahl von Kunden erstatten müssen.

Der Bundesgerichtshof hat deren Vertragsmodell eine klare Absage erteilt und den Geschädigten einen Anspruch auf Erstattung der geleisteten „Service-Gebühr“ zugesprochen, wenn es zu keiner erfolgreichen Vermittlung einer Wohnung gekommen ist (BGH, Urteil vom 15.04.2010, Aktenzeichen III ZR 153/09). Diese Firmen werden nämlich unabhängig von der Bezeichnung im Vertrag als Makler tätig und unterliegen somit den Vorgaben des Wohnungsvermittlungsgesetzes (WoVermittG). Ein Makler bekommt aber nur im Erfolgsfall eine Vergütung, also wenn ein Mietvertrag abgeschlossen oder zumindest eine echte Gelegenheit hierzu vermittelt worden ist. Erfolgsunabhängige Vergütungen – etwa die vorliegend vereinbarte „Service-Gebühr“ - darf der Wohnungsvermittler aber nicht verlangen. Lässt er sich dennoch eine solche versprechen, ist die Vereinbarung nichtig, Zahlungen darauf erfolgen ohne Rechtsgrund und können aus ungerechtfertigter Bereicherung zurückverlangt werden.