Schwere Zeiten für den Kanzler: Die Frage nach dem Vertrauen

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Die Vertrauensfrage durch den Kanzler selbst

Eine Regierung in einem Parlament muss die Mehrheit der Abgeordneten hinter sich wissen, um regierungsfähig zu sein: Ohne eine notwendige Mehrheit können Gesetzentwürfe der Regierung nur mit Hilfe der Opposition verabschiedet werden, was in den meisten Fällen zum Scheitern verurteilt wäre. Hat in Deutschland die stärkste Partei nach einer Bundeswahl nicht die absolute Mehrheit, muss sie mit einer anderen Partei koalieren, um diese Mehrheit zu erreichen. Zwei oder auch drei Parteien zusammen an der Regierung, das heißt Kompromisse eingehen.

Stehen schwerwiegende Entscheidungen an, ist es für den Bundeskanzler besonders wichtig, die Regierungskoalition hinter sich zu wissen. Zwar hat der Kanzler die Richtlinienkompetenz und bestimmt mithin die Richtung und die entscheidenden Inhalte der Politik Deutschlands. Für die entscheidenden Beschlüsse und Gesetze braucht er aber eine Mehrheit im Bundestag hinter sich, um mit seiner Richtlinienkompetenz nicht alleine zu stehen.

Bröckelt die Unterstützung des Kanzlers gerade bei entscheidenden Fragen für Deutschlands Politik, kann der Kanzler die Vertrauensfrage stellen: Er holt sich so Gewissheit, ob die Mehrheit des Bundestages ihn auch weiterhin unterstützen wird oder eben nicht. Dieser Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, ist in Art. 68 Grundgesetz geregelt.

Versagt der Bundestag dem Kanzler die Mehrheit und spricht ihm somit das Misstrauen aus, so hat dies zunächst keinerlei rechtliche Konsequenzen: Der Bundestag löst sich nicht etwa von selbst auf, sondern bleibt in seiner Zusammensetzung bestehen. Im Prinzip könnte der Bundeskanzler also dennoch in seinem Amt bleiben und weitermachen, auch wenn zukünftige Entscheidungen auf wackeligem Boden stehen würden (Minderheitsregierung bzw. Regierung mit wechselnden Mehrheiten).

Der Kanzler könnte sich als Konsequenz eine andere Partei ins Boot holen, um mit dieser regierungsfähig zu bleiben. Dies etwa dann, wenn die eigene Partei des Kanzlers noch hinter ihm stehen würde und die Vertrauensfrage nur an der Koalitionspartei gescheitert wäre.

Der Kanzler kann allerdings auch dem Bundespräsidenten vorschlagen, den Bundestag aufzulösen. Dies muss innerhalb von 21 Tagen nach der gestellten Vertrauensfrage passieren. Der Bundespräsident hat dann ein Ermessen, ob er dem Vorschlag nachkommt. Im Falle einer Auflösung müsste der Bundestag innerhalb von 60 Tagen neu gewählt werden, Art. 39 Abs. 1 S.4 GG.

In der Geschichte des Bundestags ist die Vertrauensfrage bis heute nur dreimal gestellt worden, zweimal erfolglos: Im September 1972 von Willy Brandt, als die schon knappe SPD/FDP Regierung durch Wechsel von Abgeordneten zur Opposition immer mehr geschwächt wurde, im Februar 1982 von Helmut Schmidt im Rahmen des NATO-Doppelbeschlusses. Damals hatte Schmidt nicht die erforderliche Mehrheit erhalten, mit der Folge, dass bei Neuwahlen Helmut Kohl Kanzler wurde. Kohl selbst stellte dann im November 1982 die Vertrauensfrage, ohne dass diese an eine konkrete Sachentscheidung gebunden war. Sie diente lediglich der Machtstärkung und verlief erfolgreich.

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Seiten in diesem Artikel:
Seite  1:  Die Vertrauensfrage durch den Kanzler selbst
Seite  2:  Das Misstrauensvotum durch den Bundestag
Seite  3:  Die entscheidenden Artikel im Grundgesetz
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