Schweigepflicht verletzt?

30. Juli 2013 Thema abonnieren
 Von 
Platypus
Status:
Beginner
(76 Beiträge, 12x hilfreich)
Schweigepflicht verletzt?

Verletzt ein Anwalt A seine Schweigepflicht, wenn er dem "gegnerischen" Anwalt B mitteilt, dass er (A) das Mandat niederlegen wolle, wenn sein (A's) Mandant dem ausgehandelten Vertrag (Erbauseinandersetzungsvertrag) nicht zustimmt? Wie sieht es mit Überlegungen zur Betreuungsbedürftigkeit seines Mandanten aus? Darf Anwalt A sich beim gegnerischen Kollegen dahingehend äußern, dass er meint, sein (A's) Mandant bräuchte eine Betreuung?

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13 Antworten
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#1
 Von 
little-beagle
Status:
Student
(2181 Beiträge, 1248x hilfreich)

quote:
Verletzt ein Anwalt A seine Schweigepflicht, wenn er dem "gegnerischen" Anwalt B mitteilt, dass er (A) das Mandat niederlegen wolle, wenn sein (A's) Mandant dem ausgehandelten Vertrag (Erbauseinandersetzungsvertrag) nicht zustimmt?


A hat diese Information ja nicht vom Mandanten; insofern kann er da ja nicht gegen die Schweigepflicht verstoßen. A könnte ja aus verschiedenen Gründen das Mandat niederlegen.

quote:
Wie sieht es mit Überlegungen zur Betreuungsbedürftigkeit seines Mandanten aus?


Vermutlich hat auch das der Mandant nicht selbst ins Spiel gebracht. Wenn der Mandant ein notorischer Querulant ist, der fortlaufend merkwürdige Entscheidungen zu seinem Nachteil trifft, könnte die Überlegung für eine Betreuung doch zielführend sein.

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#2
 Von 
Platypus
Status:
Beginner
(76 Beiträge, 12x hilfreich)

Stimmt, die Informationen stammen nicht vom Mandanten, insofern betrifft es wohl nicht die Schweigepflicht. Aber ist es okay, wenn der Anwalt solche Interna rausgibt?

quote:
Wenn der Mandant ein notorischer Querulant ist, der fortlaufend merkwürdige Entscheidungen zu seinem Nachteil trifft, könnte die Überlegung für eine Betreuung doch zielführend sein.
Nicht, wenn die Überlegungen mit dem gegnerischen Anwalt angestellt werden statt mit dem Mandanten oder der Betreuungsbehörde.

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#3
 Von 
little-beagle
Status:
Student
(2181 Beiträge, 1248x hilfreich)

Du hattest nach der Schweigepflicht gefragt, nicht nach schlechtem Stil. Letzteres ist es, meiner Meinung nach.

Da es sich ja um Kanzleiinterna und nicht um Mandantengeheimnisse handelt, DARF der Anwalt das schon erwähnen - wie gesagt, einen Preis für guten Stil gewinnt er damit eher nicht.

Aber Du wirst dem Anwalt da vermutlich nichts können. Vielleicht hat ja noch jemand eine Meinung dazu.

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#4
 Von 
Yogi1
Status:
Student
(2030 Beiträge, 934x hilfreich)

Ich halte das nicht für rechtens, dass ein Anwalt sich gegenüber dem gegnerischen Anwalt so äußert, dass der Mandant eine Betreuung bräuchte.
Ich sehe hier einen Anwalt ähnlich gebunden an die Schweigepflicht wie auch einen Psychologen z.B. Dessen Schweigepflicht bezieht sich ja auch nicht nur auf die Dinge, die sein Patient ihm wörtlich sagt, sondern auch auf den Eindruck, den er von ihm hat. Ein Psychologe darf ja auch nicht rumlaufen und allen erzählen, dass man aggressiv wäre oder schizophren oder dumm oder was weiß ich. Alles Dinge, die der Patient sicherlich auch nicht selbst äußert, sondern nur der Eindruck des Psychologen sind, und den darf er auch nicht weiter geben. Er darf noch nicht mal weiter erzählen, dass man überhaupt bei ihm in Behandlung ist.
Ich könnte mir vorstellen, dass für Anwälte ähnlich strenge Regeln gelten. Jedenfalls hoffe ich das.

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#5
 Von 
little-beagle
Status:
Student
(2181 Beiträge, 1248x hilfreich)

quote:
Er darf noch nicht mal weiter erzählen, dass man überhaupt bei ihm in Behandlung ist.


und schwubs - schon haben wir den entscheidenden Unterschied.

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#6
 Von 
Yogi1
Status:
Student
(2030 Beiträge, 934x hilfreich)

Nicht wirklich.
Klar muss der gegnerische Anwalt erfahren davon, dass man Mandant von Anwalt A ist.
Aber ich glaube nicht, dass ein Anwalt rumlaufen darf und jedem Unbeteiligten erzählen, dass man von ihm anwaltlich vertreten wird. Und dann am besten auch noch weswegen*g*

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#7
 Von 
JuBiPe
Status:
Lehrling
(1091 Beiträge, 564x hilfreich)

quote:
Ich sehe hier einen Anwalt ähnlich gebunden an die Schweigepflicht wie auch einen Psychologen z.B. Dessen Schweigepflicht bezieht sich ja auch nicht nur auf die Dinge, die sein Patient ihm wörtlich sagt, sondern auch auf den Eindruck, den er von ihm hat.


Die anwaltliche Schweigepflicht erstreckt sich aber nur auf Informationen aus dem Mandantenverhältnis ("der A ist pleite", "der A plant, sich scheiden zu lassen"), aber nicht auf das Mandantenverhältnis an sich ("der A ist mein Mandant", "der A kam gestern angetrunken in die Kanzlei").

Wäre dem so, könnte der RA auch nicht das Mandat wegen Unzumutbarkeit niederlegen, weil er die Unzumutbarkeitsgründe nicht mitteilen dürfte...

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#8
 Von 
Platypus
Status:
Beginner
(76 Beiträge, 12x hilfreich)

Nach § 43a BRAO gilt Folgendes:

quote:<hr size=1 noshade>(2) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. <hr size=1 noshade>

Das ist doch mehr als das, was der Mandant geäußert hat. Und die Ankündigung, das Mandat niederlegen zu wollen, wenn xy passiert, ist auch was anderes als die Mitteilung darüber, das Mandat niedergelegt zu haben. Übrigens erfolgte diese Ankündigung beim gegnerischen Anwalt, bevor der eigene Mandant darüber informiert wurde.

Die gegnerische Partei nutzte (u.a.) die Äußerungen von A dazu, eine Betreuung für dessen Mandanten anzuregen. Das hatte keinen Erfolg, das Betreuungsverfahren wurde eingestellt, war aber eine unnötige Belastung.

Es kann doch nicht sein, dass man es einfach so hinnehmen muss, wenn der Anwalt - auch noch beim gegnerischen Anwalt - so über den Mandanten redet und Streitigkeiten in der Mandatsführung publik macht.

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#9
 Von 
JuBiPe
Status:
Lehrling
(1091 Beiträge, 564x hilfreich)

quote:
Und die Ankündigung, das Mandat niederlegen zu wollen, wenn xy passiert, ist auch was anderes


Richtig, sie ist nämlich *überhaupt nichts*, "was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist ".

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#10
 Von 
Platypus
Status:
Beginner
(76 Beiträge, 12x hilfreich)

quote:
Richtig, sie ist nämlich *überhaupt nichts*, "was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist ".

Das meinte ich nicht in Bezug auf die Schweigepflicht, sondern die Bemerkung zur Betreuungsbedürftigkeit/zum Entscheidungsverhalten des Mandanten in der Sache.

Die Ankündigung, das Mandat niederlegen zu wollen, folgte auf Mitteilungen über das schwierige Anwalt-Mandanten-Verhältnis bzw. über die Uneinigkeit bzgl. der Mandatsführung. Das sind doch Interna, die gerade die gegnerische Partei rein gar nichts angehen. Ob nun Schweigepflichtverletzung oder was anderes - ist das wirklich nur schlechter Stil?

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#11
 Von 
JuBiPe
Status:
Lehrling
(1091 Beiträge, 564x hilfreich)

quote:
ist das wirklich nur schlechter Stil?


Ja.

Man muß sich ja auch nach dem Sinn fragen - das Gesetz schützt ja nicht irgendetwas um seiner selbst willen. Der Sinn der Schweigepflicht ist der, daß der Mandant sich keine Gedanken machen muß, daß Dinge, die er dem RA offenbart (finanzielle Situation etc.) an die Öffentlichkeit getragen oder gar vom RA in einem anderen Streitverfahren gegen ihn verwendet werden ("aus meinem früheren Mandat für die Gegenseite ist mir bekannt, daß sie 1 Million EUR auf Schweizer Konten gebunkert hat, also ist sie nicht pleite, also schuldet sie Unterhalt").

Ebenso gilt dies für interne strategische Überlegungen ("mein Mandant verlangt zwar die Rückzahlung, aber er scheut in Wahrheit einen Prozeß").

Die Frage, ob der RA kurz davor steht, das Mandat niederzulegen, gehört hingegen nicht dazu.

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#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119643 Beiträge, 39758x hilfreich)

Wie immer kommt es auf den genauen Wortlaut an und die Gesamtsituation.


Wenn der Anwalt eine Meinung mitteilt, dann könnte auch seine Meinung bezüglich der Betreuungsbedüftigkeit eine Mandanten nicht saktionierbar sein.

Gleiches gilt für die Mitteilung bezüglich der Mandatsniederlegung weil der Mandant zu anstrengend/unwirtschaftlich wird.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

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#13
 Von 
JuBiPe
Status:
Lehrling
(1091 Beiträge, 564x hilfreich)

quote:
Gleiches gilt für die Mitteilung bezüglich der Mandatsniederlegung weil der Mandant zu anstrengend/unwirtschaftlich wird.


Selbst das liegt ja hier nicht vor. Der RA hat lediglich mitgeteilt, anders formuliert, "wenn mein Mandant diesem Vergleichsvorschlag nicht zustimmt, werde ich das Mandat niederlegen". Daraus ist ja nicht mal ansatzweise ein "mein Mandant ist ein nerviger Querulant, der die Sache nicht zuende bringen kann" herauszulesen.

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