Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340828
zufriedene Nutzer

Schwarzfahren Angabe falscher Personalien

Leserwertung: 
 Thema bewerten!

9097 Aufrufe

Schwarzfahren Angabe falscher Personalien

Hallo,

ich wurde beim Schwarzfahren erwischt und habe dabei dummerweise falsche Personalien angegeben.
Ich bin minderjährig und nicht vorbestraft und jetzt wüsste ich gerne, welche Konsequenzen das voraussichtlich haben wird. Sozialstunden? Und wenn ja wie viele? Geldstrafe? Wenn ja, wie hoch?
Außerdem wollte ich noch fragen, beim wievielten Mal Schwarzfahren es eine Anzeige gibt!

Schon mal vielen Dank im Voraus!



von frenzy am 20.05.2006 01:41
Status: Frischling (3 Beiträge)
Userwertung:  0,0  (von 0 User(n) bewertet)
 
Diesen User bewerten!

Auf frag-einen-anwalt.de erhalten Sie eine Antwort in der Regel innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis. Durchschnittlich 45 Euro.
>Schwarzfahren Angabe falscher Personalien
Hallo,
du wirst eine Anzeige schon ab dem ersten Mal Schwarzfahren erhalten. Das nennt sich Erschleichen von Leistungen. Die Abgabe falscher Personalien kommt noch dazu. Es wird auf Sozialstunden/Geldstrafe hinauslaufen. Beim ersten Mal. Beim zweiten Mal kommt es darauf an und auch auf das Alter kommt es an. Es hört sich an, als ob Du öfter schwarzfährst.


von Keken am 20.05.2006 09:39
Status: Legende (472 Beiträge)
Userwertung:  0,0  (von 0 User(n) bewertet)
 
Diesen User bewerten!

>Schwarzfahren Angabe falscher Personalien
Wobei das "Schwarzfahren" an sich nur ne "Kleinigkeit" ist (kann auch mal jedem Versehentlich passieren), allerdings ist das Andere ein Betrugsversuch = Nicht gut!



von Snuggles am 20.05.2006 10:54
Status: Unsterblich (805 Beiträge)
Userwertung:  3,5  (von 6 User(n) bewertet)
 
Diesen User bewerten!

>Schwarzfahren Angabe falscher Personalien
Wenn die falschen Personalien angegeben werden, um die 40 Euro zu sparen, handelt es sich in der Tat um Betrug (man könnte das ja auch tun, um sich zum Beispiel der Strafverfolgung zu entziehen). Sofern die Personalien einer existierenden anderen Person angegeben wurde kommt noch Verleumdung hinzu, wenn Polizeibeamte beteiligt waren falsche Verdächtigung.


von DanielB am 20.05.2006 12:19
Status: Unsterblich (3398 Beiträge)
Userwertung:  2,7  (von 18 User(n) bewertet)
 
Diesen User bewerten!

>Schwarzfahren Angabe falscher Personalien
Würde er eigentlich auch den Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllen, wenn er die Personalien einer existierenden Person angibt und auch mit deren Namen unterschreibt?
Denn dann erscheint ja diese Person als Aussteller der Erklärung, oder?

Würde es einen Unterschied machen, wenn er eine fiktive Person angibt? Nur eine schriftliche Lüge?





von jabko83 am 20.05.2006 16:18
Status: Stift (33 Beiträge)
Userwertung:  0,0  (von 0 User(n) bewertet)
 
Diesen User bewerten!

>Schwarzfahren Angabe falscher Personalien
@danielB

hmm...

also ich sehe hier weder Verleumdung noch falsche verdächtigung. wenn frenzy behauptet er (sie?) sei herr maier, dann ist herr maier deswegen noch lange nicht einer straftat verdächtigt oder in seiner ehre verletzt.

auch bei betrug habe ich so meine probleme... wenngleich ich zugeben muss, dass es sehr schwierig ist...
wurde die bahn in ihrem vermögen geschädigt? will sagen durch die angabe der falschen personalien ? eigentlich ja durch das schwarzfahren an sich, was durch die 40 € ausgeglichen werden sollte ...

m.

-- Editiert von miad am 20.05.2006 17:00:41


von Miad am 20.05.2006 16:59
Status: Unsterblich (1242 Beiträge)
Userwertung:  1,0  (von 4 User(n) bewertet)
 
Diesen User bewerten!

>Schwarzfahren Angabe falscher Personalien
@Miad:
Schau dir einmal den §164 (2) StGB an. Die Behauptung man sei Herr Maier aus der Musterstraße ist, wenn es diesen Herrn Maier gibt geeignet, ein behördliches Verfahren gegen diesen herbeizuführen. Falsche Verdächtigung setzt allerdings voraus, dass die Behauptung entweder gegenüber den benannten Stellen oder öffentlich begangen werden muss. Aber sie ist auch ansonsten eine Tatsachenbehauptung, wenngleich sich die Frage stellt, ob diese auch geeignet, die im Tatbestand genannten Folgen herbeizuführen.


von DanielB am 20.05.2006 17:48
Status: Unsterblich (3398 Beiträge)
Userwertung:  2,7  (von 18 User(n) bewertet)
 
Diesen User bewerten!

>Schwarzfahren Angabe falscher Personalien
die frage ist halt ob X, wenn er sagt er sei Herr Maier, eine Behauptung über sich oder über Herrn Maier aufstellt. ich würde sagen ersteres ...

was meinst du zu den beiden anderen punkten?

m.




von Miad am 20.05.2006 18:03
Status: Unsterblich (1242 Beiträge)
Userwertung:  1,0  (von 4 User(n) bewertet)
 
Diesen User bewerten!

>Schwarzfahren Angabe falscher Personalien
Die Diskussion um die Strafbarkeit eines flüchtigen Schwarzfahrers gab es hier schon einmal als Quiz von Herrn Roenner.

Ich denke beides. Er stellt ja die Behauptung auf, er als Schwarzfahrer sei dieser Herr Maier und damit eben auch, dass dieser Herr Maier schwarzgefahren sei. Wenn man das gegenüber der Polizei täte, würde ich den §164 StGB bejahen, abgesehen davon, dass die Polizei den Schwarzfahrer wohl wenn dessen Identität vor Ort nicht geklärt werden kann, eher vorläufig festnehmen würde.


von DanielB am 20.05.2006 18:23
Status: Unsterblich (3398 Beiträge)
Userwertung:  2,7  (von 18 User(n) bewertet)
 
Diesen User bewerten!

>Schwarzfahren Angabe falscher Personalien
Kann mir jemand sagen,welche Strafe das dann mit sich zieht, wenn ich Personalien einer nicht existierenden Person angebe? Gilt das dann als Betrug, oder als Leistungserschleichung?
Ich gehe mal davon aus, dass es Sozialstunden werden, aber ich habe keinen blassen Schimmer, wie viele! Ich würde es aber schon sehr gerne wissen, ich glaub ich werd verrückt, wenn ich jetzt noch drei Monate warten muss, bis ich es erfahre!


von frenzy am 20.05.2006 21:41
Status: Frischling (3 Beiträge)
Userwertung:  0,0  (von 0 User(n) bewertet)
 
Diesen User bewerten!

>Schwarzfahren Angabe falscher Personalien
Wie alt bist du, bist du vorher schon einmal strafrechtlich in Erscheinung getreten? (Im Jugendstrafrecht ist es allerdings noch schwerer als sonst brauchbare Prognosen zu machen)

Die Falschangabe der Personalien gilt, wenn du dich so der Zahlung der 40 Euro entziehen wollten als versuchter Betrug, auch wenn diese Person nicht existiert. Letztlich geht es darum, dass die Forderung der 40 Euro mit falschen Personalien nicht durchgesetzt werden könnte.

-- Editiert von danielB am 20.05.2006 21:54:01


von DanielB am 20.05.2006 21:48
Status: Unsterblich (3398 Beiträge)
Userwertung:  2,7  (von 18 User(n) bewertet)
 
Diesen User bewerten!


Auf frag-einen-anwalt.de erhalten Sie eine Antwort in der Regel innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis. Durchschnittlich 45 Euro.

« Zurück | Seite: 1 2 3 | weiter »
123recht.net ist Rechtspartner von:

340828
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97934
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online