Schwanger bei Zeitvertrag

5. Januar 2004 Thema abonnieren
 Von 
Wollibär
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Schwanger bei Zeitvertrag

Kann einem bei Schwangerschaft während des Arbeitsverhältnises zum Ende des befristeten Zeitvertrages gekündigt werden.
Bei uns ist jetzt das Problem aufgetreten das die Zeit nach dem Erziehungsgeld und der Pause bis zum Erneuten Arbeitsverhälnises die Zeiten bei der Rente fehlen.

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Jogibear
Status:
Student
(2659 Beiträge, 772x hilfreich)

aus dem Bauch raus, ja! Wenn der Zeitvertrag zum vereinbarten Zeitpunkt ausgelaufen ist und nicht aufgrund der Schwangerschaft gekündigt wurde.

Was wurde zw. ENde Erziehungsgeld und Beginn neues Arbeitsverhältniß gemacht? Wenn arbeitslos, dann besteht auch hier Versicherungspflicht zur gesetzl. RV.

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#2
 Von 
Sokrates
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 2x hilfreich)

Bei Schwangerschaft absoluter Kündigungsschutz - auch bei Zeitarbeitsverträgen!!

Mein Rat: Anwalt einschalten!!

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#3
 Von 
Gesil
Status:
Schüler
(414 Beiträge, 46x hilfreich)

Wenn ein Vertrag zeitlich befristet ist, dann braucht der AG m.E. nach überhaupt nicht zu kündigen.

@ sokrates
Unter www.eltern.de heisst es :
"Der besondere Schwangeren-Kündigungsschutz gilt übrigens auch während der Probezeit, aber nur, wenn zwischen Arbeitnehmerin und Arbeitgeber ein künftiges Dauerarbeitsverhältnis ins Auge gefasst war. Wurde hingegen ein Zeitvertrag vereinbart, schützt auch eine Schwangerschaft nicht vor der Kündigung in der Probezeit."

Wer hat nun Recht ??

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#4
 Von 
Frank-peter
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
beide haben recht.
1. Der Kündigungsschutz bei Schwangerschaft gilt auch für Zeitverträge.
Im Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge /Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften/ § 4 Verbot der Diskriminierung,
steht das kein Arbeitnehmer schlechter gestellt werden darf als ein unbefristet Eingestellter.
2. Der Arbeitgeber hat sehr wohl das Recht den Arbeitsvertrag nach erreichen der Frist
nicht fortzusetzen.
Es reicht hier ,wenn der Arbeitgeber das dem Arbeitnehmer vor erreichen der Frist mitteilt.
Eine ordentliche Künigung ist nur dann erforderlich,wenn ein Tarifvertrag das bestimmt oder eine Vertragliche Regelung besteht.
Gruß Frank

-----------------
"F.Sch"

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