Schutzstreifen Gasleitung

16. April 2017 Thema abonnieren
 Von 
Lichtgestalt
Status:
Schüler
(428 Beiträge, 202x hilfreich)
Schutzstreifen Gasleitung

Guten Tag,

folgender fiktiver Fall:

Hinter dem Grundstück von Familie X verläuft eine Ferngasleitung mit einem 8 m breiten Schutzstreifen, rund 4 m davon liegen auf dem Grundstück von X. Hierzu gibt es einen Grundbucheintrag ("bedingte Dienstbarkeit"), der schon knapp 30 Jahre alt ist und bestand, bevor X das Grundstück vor 10 Jahren erwarb.

Vor 3 Jahren hatte X ein Gewächshaus (Kunststoffplatten mit Stahlfundament) errichtet. Dieses steht auf dem Schutzstreifen.

Vor einem Jahr hatte X zudem den bisherigen Maschendrahtzaun an der Grundstücksgrenze durch einen Metallzaun mit Sichtschutzfolie ersetzt. Auch dieser steht seit jeher auf dem Schutzstreifen.

Nun kam ein Schreiben der Ferngasleitungsfirma, die X auffordert, das Gewächshaus zu versetzen. Der Schutzstreifen sei "von jeglichen Bauwerken freizuhalten". In dem Schreiben ist außerdem die Rede davon, der Schutzstreifen müsse für die Firma "jederzeit einsehbar und zugänglich" sein.

Uns stellen sich X folgende Fragen:

1) Wenn der Schutzstreifen "jederzeit einsehbar" sein muss, kann die Firma dann als nächstes die Entfernung des Zauns verlangen? Wie geschrieben war an dieser Stelle immer schon ein Zaun (wenn auch ohne Sichtschutzfolie).

2) Wenn der Schutzstreifen zudem "jederzeit zugänglich" sein soll, darf dann jeder Mitarbeiter der Gasleitungsfirma unangekündigt das Grundstück von X betreten oder gilt das nur für Notfälle?

3) Darf an der Stelle, an der das "stabile" Gewächshaus stand, stattdessen ein zusammengestecktes Foliengewächshaus stehen? Oder ist das auch ein "Bauwerk" im rechtlichen Sinne?

Vielen Dank für Ihre Antworten.

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11 Antworten
Sortierung:

#2
 Von 
Lichtgestalt
Status:
Schüler
(428 Beiträge, 202x hilfreich)

Fragen 2) und 3) waren Alternativfragen ("oder")... worauf beziehen sich Ihre "Jas"?

5x Hilfreiche Antwort


#4
 Von 
aspergius
Status:
Praktikant
(926 Beiträge, 226x hilfreich)

Was versteht man unter einer bedingten Dienstbarkeit im Gegensatz zu einer nicht bedingten Dienstbarkeit?

Signatur:

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#5
 Von 
Lichtgestalt
Status:
Schüler
(428 Beiträge, 202x hilfreich)

Nun ja... Frage 2 lautet doch, ob die jederzeit oder nur in Notfällen auf das Grundstück dürfen? Also "ja" = nur in Notfällen oder "ja" = jederzeit?!

0x Hilfreiche Antwort


#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120364 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von Lichtgestalt):
1) Wenn der Schutzstreifen "jederzeit einsehbar" sein muss, kann die Firma dann als nächstes die Entfernung des Zauns verlangen?

Zumindest die Entfernung des Einsicht verhindernden Sichtschutzes.



Zitat (von Lichtgestalt):
2) Wenn der Schutzstreifen zudem "jederzeit zugänglich" sein soll, darf dann jeder Mitarbeiter der Gasleitungsfirma unangekündigt das Grundstück von X betreten oder gilt das nur für Notfälle?

Die Worte "jederzeit" und "zugänglich" sind in der deutschen Sprache doch recht eindeutig definiert? Da gibt es keinen Interpretationsspielraum.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#8
 Von 
Lichtgestalt
Status:
Schüler
(428 Beiträge, 202x hilfreich)

Stimmt. "Jederzeit zugänglich" ist an sich eindeutig.

Aber: das ist die freie Formulierung der Gasleitungsfirma in deren Brief, und damit nur deren "Forderung", oder?
Meine Frage ist ja, ob diese Forderung berechtigt ist.

Im Grundbuch steht was von einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit. Von "jederzeit zugänglich und einsehbar" steht da jedenfalls nichts, weder im Wortlaut noch sinngemäß. Das mit der Zugänglichkeit und Einsehbarkeit hat die Firma aufgebracht, die die Gasleitung betreut.

Wenn die jetzt noch einen draufsetzen und fordern, der Schutzstreifen müsse jederzeit mit Himbeersträuchern bepflanzt sein, wäre das ja auch nur eine Forderung. ;-)

-- Editiert von Lichtgestalt am 18.04.2017 10:00

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120364 Beiträge, 39881x hilfreich)

Es las sich so, als sei das Teil des Eintrages.

Wie ist denn der genaue Wortlaut des Grundbucheintrages?



Ansonsten würde ich mal fragen, auf welcher Rechtsgrundlage das "jederzeit zugänglich" denn basiert.

Denn in der "Verordnung über Gashochdruckleitungen (GasHDrLtgV)" findet sich dazu nichts. Höchsten aus § 3 könnte man mit gaaaaanz viel Phantasie was ableiten.

Mag aber sein, das da noch andere Vorgaben gelten.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort


#11
 Von 
joebeuel
Status:
Lehrling
(1981 Beiträge, 1538x hilfreich)

Gasleitungen werden in der Regel aus der Luft überwacht. Dadurch soll gewährleistet werden, das eventuelle Veränderungen in der Nähe der Leitung (also im Schutzstreifen) frühzeitig erkannt werden. Daher muss der Schutzstreifen jederzeit einsehbar sein.

Falls die Leitung beschädigt ist, oder eine Beschädigung vermutet wird, muss es möglich sein, problemlos den Schutzstreifen betreten zu können, um schnellstmöglich die notwendigen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ergreifen zu können.

Es sollte also im Interesse der jeweiligen Grundstückseigentümer sein, das der Schutzstreifen freigehalten bleibt. Rasen und Blumen sind ja kein Problem, die Entfernung eines Gartenhäuschen oder Müllhaufens kann im Notfall wichtige Zeit bei der Ortung und Behebung eines Leitungsschadens kosten. Niemand möchte lange neben einer undichten Gasleitung wohnen...

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