Schutzschriften als ideale Verteidigung gegen Abmahnungen

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Die Zahl der Abmahnungen wegen illegalen Filesharings steigt quasi jährlich an. Für die Abgemahnten stellt sich dabei die Frage, wie sie sich am besten gegen die dort gestellten Forderungen, meist die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie eine pauschale Zahlung von mehreren hundert EUR zum Ersatz der entstandenen Rechtsanwaltskosten und Schäden, zur Wehr setzen.

Nicht selten werden dabei sog. Schutzschriften als probates Mittel in filesharing-Fällen gehandelt. Ob sich dabei wirklich um ein taugliches Verteidigungsinstrument in diesen Konstellationen handelt, will der folgende Beitrag untersuchen.

Wie aus den meisten Abmahnungen hervorgeht, kann es zu einem einstweiligen Verfahren kommen, wenn dem Unterlassungsanspruch des Rechteinhabers nicht durch die Abgabe einer (nicht notwendig der vorformulierten!) strafbewehrten Unterlassungserklärung nachgekommen wird. Eine Schutzschrift stellt dabei einen Schriftsatz dar, der bei Gericht hinterlegt wird, wenn ein solches einstweiliges Verfahren zu befürchten ist.

Bei einem einstweiligen Verfahren besteht die Besonderheit, dass dieses u.U. ohne mündliche Verhandlung zu einer einstweiligen Verfügung führen kann. Mit einer Schutzschrift soll bewirkt werden, dass der Richter Zweifel z.B. an der Eilbedürftigkeit oder der Begründetheit des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bekommt, woraufhin eine mündliche Verhandlung anzusetzen wäre. Eine Schutzschrift dient damit in erster Linie der Wahrung des Rechts auf rechtliches Gehör, wie es im Grundgesetz gem. Art. 103 Abs. 1 gewährleistet ist.

Dabei stellt sich de Frage, welche Vorteile dieses Vorgehen dem Abgemahnten bringt. Um sicherzustellen, dass die Schutzschriften auch auf den zu erwartenden Antrag trifft, müsste sie bei allen örtlich zuständigen Gerichten hinterlegt werden, bei denen mit der Einreichung eines entsprechenden Antrags gerechnet werden kann. Dies können in filesharing-Konstellationen quasi alle Landgerichte Deutschlands sein, so dass eine Vielzahl von Schriften nötig wäre, was zu erhebliche Kosten für den Abgemahnten führen kann, vor allem wenn nach RVG (dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) abgerechnet wird. Hier können Kosten von bis zu 3000€ entstehen!

Aber auch in der Sache ist fraglich, wo der Gewinn für den Mandanten liegt wenn pauschal mit Schutzschriften gearbeitet wird. Denn die meisten Filesharing Sachverhalte sind relativ klar was dazu führt, dass womöglich eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, die dem Abgemahnten jedoch nicht viel bringt. Denn ein entsprechend gewillter Richter, der auf Grund der Möglichkeit des fliegenden Gerichtsstandes im Hinblick auf seine bisherige Rechtsprechung von den gegnerischen Anwälten mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgesucht worden ist, wir sich auch hier nicht am Erlass einer einstweiligen Anordnung gehindert sehen. Die Folgen für den Abgemahnten sind lediglich erhöhte Rechtsanwaltskosten, aber u.U. kaum tatsächlicher Gewinn.

Mithin ist es in vielen Fällen ratsamer, eine aktivere Form der Verteidigung zu wählen. Denn oftmals lassen sich mit der Arbeit am Fall namhafte Änderungen zu Gunsten der Abgemahnten erreichen. Das kann sowohl bedeuten, dass die vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeändert werden kann als auch, dass der geforderte Vergleichsbetrag in dieser Höhe nicht aufrecht zu erhalten ist. Zudem sind die Kosten für den eigenen Anwalt bei einem solchen Vorgehen für den Abgemahnten in der Regel viel geringer.

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