Schutz vor (weiteren) Tauschbörsen – Abmahnungen (Filesharing)

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 12.05.10 (I ZR 121/08Sommer unseres Lebens) sein erstes Urteil zu offenen Funknetzwerken verkündet. Das Urteil hat Auswirkungen für Privatpersonen, deren WLAN unbekannte Dritte für Urheberrechtsverletzungen benutzen sowie für Betreiber von offenen WLAN-Netzwerken (z.B. Internetcafés, Bibliotheken, Universitäten und freie Netze wie Freifunk, sowie durch Wohngemeinschaften geteilte Anschlüsse). Gut für alle Abgemahnten ist, dass der BGH klargestellt hat, dass Schadensersatz von WLAN-Inhabern, die den behaupteten Verstoss nicht begangen haben nicht verlangt werden kann.

Zudem zeigt der BGH auf, wie auch eine Haftung als Störer ausgeschlossen werden kann: Es sollte die bei Einrichtung aktuelle Verschlüsselung (derzeit WPA2) und ein ausreichend sicheres Passwort verwenden (z.B. über einen Passwort-Generator wie z.B.  http://www.freepasswordgenerator.com und ein Passwort mit mind. 20 Zeichen). Dies soll allerdings entbehrlich sein, wenn der Hersteller des Routers bereits jedem einzelnen Router der Modellreihe ein eindeutiges und gerätebezogenes Passwort vergeben und eine entsprechende Verschlüsselung voreingestellt hat, was bei den derzeit vertriebenen Geräten zum Standard gehören dürfte

Lars Jaeschke
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Im Einzelnen:

1. KEIN Schadensersatz

Wer weder geschützte Werke selbst veröffentlicht, noch vorsätzlich als Täter oder Teilnehmer an der Rechtsverletzung mitgewirkt hat, ist NICHT zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Das ist an sich eine Selbstverständlichkeit und wird vom BGH auch in ständiger Rechtsprechung so ausgeurteilt. Dennoch liesst man oft so oder ähnlich in Abmahnungen: „Unter Hinzuziehung des Auskunft Ihres Providers ergibt sich fehlerfrei, dass die Rechtsverletzung von Ihnen begangen worden ist". Das ist natürlich Unsinn ! Die Gerichte (etwa Beschluss des LG Köln, Az. 204 O 46/10) betonen immer wieder, dass Beschlüsse nach § 101 Abs. 9 UrhG nicht die Feststellung enthalten, „dass diese Rechtsverletzung von einer bestimmten Person begangen wurde" (vgl. insoweit auch OLG Köln, Beschluss vom 05.05.2009, Az.: 6 W 39/09). Diese Feststellungen der Gerichte sind auch denknotwendig einzig richtig.

2. ABER strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung

Wer die Haftung auch als „Störer" auf Unterlassung und Abmahnkostenersatz ausschliessen will, muss laut BGH überschaubare Sicherungsmassnahmen treffen – und die Abmahner haben ein für alle Mal das Nachsehen (siehe unter 4.).

3. Abmahnkostenersatz auf € 100,00 beschränkt

Interessant ist weiter, dass der BGH den Fall zum Anlass genommen hat, zur Anwendung der Deckelung von Abmahnkosten auf € 100,- nach § 97a Abs. 2 UrhG Stellung zu nehmen.  

Der BGH  hat anerkannt, dass auch in Filesharing-Fällen ein einfach gelagerter Fall vorliegt, was angesichts tausendfacher Massenabmahnungen pro mancher Abmahnkanzlei und Monat nachvollziehbar ist. Ob sich aus der noch ausstehenden Urteilsbegründung auch weitergehende Rückschlüsse für die Frage ziehen lassen, wann eine „nicht unerhebliche Rechtsverletzung" bei Musikstücken oder Filmen vorliegt (z.B. bei mehreren Liedern, ganzen Alben, etc.), muss sich noch zeigen. Vertreter der Musikindustrie haben hierzu bereits Stellung bezogen und versuchen, das Urteil eng auszulegen (vgl. Stuttgarter Zeitung vom 14.05.2010; Mantz, MMR-Aktuell 2010, 303438). Es ist zu hoffen, dass der BGH die Urteilsgründe daher alsbald veröffentlicht.

4. Schutz vor (weiteren) Abmahnungen

Die Auswirkungen des Urteils können ohne Lektüre und Auswertung der noch nicht vorliegenden Urteilsgründe nicht im Ganzen abgesehen werden.

a.)  Privatpersonen

Sicher ist aber, dass private Inhaber von WLAN-Routern ihren Anschluss zukünftig gegen die Nutzung durch unbekannte Dritte absichern müssen.

Der Inhaber eines WLAN-Routers muss das Kennwort des WLAN-Routers durch ein „ausreichend langes und sicheres" persönliches Kennwort ersetzen. Denn auch privaten Anschlussinhabern obliege die Pflicht, so der BGH,  zu überprüfen, ob ihr Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden. Eine Grenze dieser Pflicht sieht der BGH allerdings darin, dass nur die zum Zeitpunkt der Installation des Routers „marktübliche Sicherung" einzuhalten sei. Eine Pflicht zur dauerhaften Überprüfung und Aktualisierung der Sicherheitseinstellungen besteht daher nicht.

Es sollte die bei Einrichtung aktuelle Verschlüsselung (derzeit WPA2) und ein ausreichend sicheres Passwort verwenden (z.B. über einen Passwort-Generator wie z.B.  http://www.freepasswordgenerator.com und ein Passwort mit mind. 20 Zeichen). Dies soll allerdings entbehrlich sein, wenn der Hersteller des Routers bereits jedem einzelnen Router der Modellreihe ein eindeutiges und gerätebezogenes Passwort vergeben und eine entsprechende Verschlüsselung voreingestellt hat, was bei den derzeit vertriebenen Geräten zum Standard gehören dürfte (Mantz, MMR-Aktuell 2010, 303438).

b.) Bewusst offene WLAN-Netzwerke

Unklar bleibt, welche Folgen das Urteil des BGH für diejenigen hat, die ganz bewusst ein offenes Netzwerk betreiben, also z.B. Internetcafés. Hier muss die Urteilsbegründung abgewartet werden. Eine Verschlüsselung von bewusst offenen Netzwerken kann im Grundsatz m.E. nicht gefordert werden, da die Grenze aller Prüfungs- und Überwachungspflichten dort zu ziehen ist, wo sie ganze Geschäftsmodelle in Frage stellt, weil sie zwingend zur Einstellung des Dienstes führt. Es darf nicht vergessen werden, dass die Bereitstellung von Netzwerkinfrastruktur u.a. in den o.g. Beispielen wirtschaftlich und sozial gewollt und förderlich ist (Mantz, MMR-Aktuell 2010, 303438).

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