Schutz vor Anfechtung von Vermögensübertragungen eines Versicherungsnehmers an bezugsberechtige Ehegatten

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Es kommt auf den Zeitpunkt der Abgabe der unwiderruflichen Bestimmung gegenüber der Versicherung an

Unentgeltliche Vermögensübertragungen können bis zu 4 Jahren von Gläubigern oder vom Insolvenzverwalter angefochten werden, was auch für die Bezugsberechtigung von Leistungen aus der Lebensversicherung gilt, wenn ein Ehegatte als Bezugsberechtigter eingesetzt wurde (§ 134 InsO, § 4 AnfG)

Dies bedeutet, bei Anfechtung der Bezugsberechtigung durch einen Gläubiger/Insolvenzverwalter des Versicherungsnehmers landet die Versicherungsleistung nicht beim bezugsberechtigten Ehegatten, sondern beim Anfechtungsgläubiger/Insolvenzverwalter.

Es gibt aber eine Möglichkeit die Bezugsberechtigung anfechtungs-bzw. insolvenzsicher zu machen. Das hat der BGH in seinem gerade veröffentlichten Urteil vom 27.09.2012, Az IX ZR 15/12 entschieden.

Bezeichnet nämlich der Versicherungsnehmer als Bezugsberechtigten im Todesfall unwiderruflich seinen Ehegatten, ist die Zuwendung der Versicherungsleistung regelmäßig bereits mit der Bezeichnung als Bezugsberechtigter vorgenommen (d.h. die 4 Jahre beginnen erst jetzt zu laufen und nicht erst mit Eintritt des Versicherungsfalles).

Dies gilt auch dann, wenn die Versicherungsleistung im Erlebensfall dem Versicherungsnehmer zustehen soll und das Bezugsrecht des Ehegatten daran geknüpft ist, dass die Ehe mit dem Versicherten bei dessen Tod besteht.

Es kommt also auf den Zeitpunkt der unwiderruflichen Bestimmung des bezugsberechtigten Ehegatten gegenüber der Versicherung an und nicht darauf, wann die Leistung ausgezahlt wird. Wichtig ist nur, dass die Bezugsberechtigung unwiderruflich sein muss.

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