Schutz von Daten durch das Bundesdatenschutzgesetz - Ein Überblick über die Entwicklung des Datenschutzrechts

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Sinn und Zweck des Datenschutz

Das Bundesdatenschutzgesetz verfolgt den Zweck, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.

Es gilt für nicht-öffentliche Stellen - d. h. Unternehmen der Privatwirtschaft - ebenso wie für die öffentlichen Stellen des Bundes (die öffentlichen Stellen der Länder unterliegen den Datenschutzbestimmungen des jeweiligen Landesrechts).

Die Grundlage des deutschen Datenschutzrechts bildet das Bundesdatenschutzgesetz. Das Bundesdatenschutzgesetz wurde seit seinem Inkrafttreten im Jahre 1977 mehrfach fortgeschrieben und aktualisiert. 

Die erste grundlegende Novellierung im Jahr 1990 diente vor allem der Anpassung des Datenschutzes an den technischen Fortschritt auf dem Gebiet der automatisierten Datenverarbeitung. Sie setzte u.a. das im "Volkszählungsurtei"" des Bundesverfassungsgerichts entwickelte "Recht auf informationelle Selbstbestimmung" (BVerfGE 65,1 [41]) auf einfachgesetzlicher Ebene um. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist Bestandteil des durch Artikel 2 Abs. 1 i.V.m. Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts und als solches wesentliche Ausprägung der Menschenwürde und der allgemeinen Handlungsfreiheit. Es verleiht dem Einzelnen die Befugnis, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und in welchem Umfang er persönliche Lebenssachverhalte preisgeben möchte.

Im Jahr 2001 erfolgte die Anpassung des Bundesdatenschutzgesetzes an die EG-Datenschutzrichtlinie (Richtlinie 95/46/EG), mit der innerhalb der Europäischen Gemeinschaft der Datenaustausch erleichtert und ein einheitlicher Datenschutz-Mindeststandard geschaffen wurde.

Eine weitere Aktualisierung im Jahr 2005 diente der Umsetzung des Informationsfreiheitsgesetzes (BGBl. I 2005, 2722). Sie betraf den Aufgabenbereich des Bundesbeauftragten für den Datenschutz, der seitdem auch die Funktion des Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit wahrnimmt.

Im Jahr 2006 folgte mit dem sog. Mittelstandsentlastungsgesetz eine weitere Änderung. Sie erleichterte für kleine und mittelständische Unternehmen die Vorgaben zur Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten. 

Im Jahr 2009 folgten schließlich mit den sog. "BDSG-Novellen I bis III" die bisher letzten Änderungen. Mit der BDSG-Novelle I, der sog. Scoring-Novelle, sollte die Transparenz bei der Tätigkeit von Auskunfteien erhöht und mehr Rechtssicherheit für Unternehmen und Betroffene erzielt werden. Mit der BDSG-Novelle II wurde u.a. die Verwendung personenbezogener Daten zu Zwecken der Werbung neu geregelt. Ziel war eine erhöhte Transparenz und Kontrolle durch Betroffene sowie eine Stärkung der Datenschutzaufsicht. Die BDSG-Novelle III stärkt die Auskunft Betroffener in Bezug auf Verbraucherdarlehen.

Ergänzt werden die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes durch spezialgesetzliche Regelungen für spezifische Bereiche der Datenverarbeitung - wie z.B. den Telekommunikationssektor oder die Tätigkeit der Sicherheitsbehörden - und die Datenschutzgesetze der Länder. Zudem haben eine Reihe von internationalen Datenschutzvorgaben (z.B. die EG-Datenschutzrichtlinie, Datenschutzkonvention des Europarats und Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention) Eingang in das deutsche Datenschutzrecht gefunden.  

Der rasante technische Fortschritt erfordert jedoch - gerade im Bereich des Datenschutzrechts - eine regelmäßige Überprüfung der erreichten Standards. Die Bundesregierung beobachtet daher aufmerksam die aktuellen Entwicklungen und ist auch weiterhin bestrebt, neuen Herausforderungen auf dem Gebiet des Datenschutzes durch Fortschreibung der rechtlichen Rahmenbedingungen gerecht zu werden.

Am 25. Januar 2012 hat die EU-Kommission im Rahmen ihres Initiativrechts den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutz-Grundverordnung, KOM(2012) 11 endg.) vorgelegt, der die geltende EG-Datenschutzrichtlinie 95/46/EG ablösen soll. Der Vorschlag wird derzeit im Europäischen Parlament und im Rat der Europäischen Union beraten.

Qeulle: BMI

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