Schutz und Handel „gebrauchter" Software

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Der Kauf von gebrauchter Software ist eine kostengünstige Alternative, um Original-Computerprogramme zu erwerben. Allerdings handelt es sich bei Computerprogrammen um urheberrechtlich geschützte Werke. Somit ist nicht alles legal, was technisch möglich wäre. Der Beitrag behandelt rechtliche Aspekte der Übertragung und des Weiterverkaufs von Standardsoftware, die im Gegensatz zu Individualsoftware für eine Vielzahl von Anwendern entwickelt wird.

Softwareschutz und Lizenzen

Software ist urheberrechtlich geschützt (§§ 69 a ff. Urheberrechtsgesetz). Das bedeutet zunächst, dass der Entwickler als Urheber das ausschließliche Recht hat, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten:

- Die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung eines Computerprogramms. Soweit das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Programms eine Vervielfältigung erfordert, bedürfen diese Handlungen ebenfalls der Zustimmung des Urhebers.

- Die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen eines Computerprogramms sowie die Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse.

- Sowie jede Form der Verbreitung des Originals eines Programms oder von dessen Kopien, einschließlich der Vermietung.

Der Entwickler der Software kann also grundsätzlich selbst darüber bestimmen, ob und zu welchen Bedingungen das von ihm entwickelte Programm genutzt werden darf. Das Nutzungsrecht wird auch als Lizenz bezeichnet.

Dabei unterscheidet man zwischen einfachen und ausschließlichen Nutzungsrechten. Die Einräumung eines einfachen Nutzungsrechts gestattet dem Nutzer die Software einzusetzen, nicht aber - im Gegensatz zum ausschließlichen Nutzungsrecht - selbst Lizenzen an andere zu erteilen.

Der Verkauf des Herstellers an den Ersterwerber von Standardsoftware erfolgt nahezu ausschließlich auf Basis von Standardbedingungen (End User License Agreement „EULA"). In diesen Bedingungen sind die einzelnen Nutzungsrechte näher bestimmt. Dabei stellt sich die Frage, ob gegen die Weiterveräußerung gebrauchter Software des Ersterwerbers an den Zweiterwerber urheberrechtliche Bedenken bestehen und ob der Hersteller eine Weitergabe vertraglich in den Standardbedingungen ausschließen darf.

Urheberrechtliche Bedenken - Erschöpfungsgrundsatz

Wie bereits erläutert unterliegt Software dem Urheberschutz. Dieses Recht besteht jedoch nicht unbeschränkt. Für den Weiterverkauf von Standardsoftware ist in diesem Zusammenhang der so genannte „Erschöpfungsgrundsatz" von zentraler Bedeutung. Nach § 69 c Nr. 3 Urheberrechtsgesetz erschöpft sich das Verbreitungsrecht des Urhebers, wenn ein Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms mit dessen Zustimmung im Gebiet der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht wird. Das bedeutet grundsätzlich: Ist ein Programm einmal mit Zustimmung des Herstellers im Wege des Verkaufs in Verkehr gebracht worden, kann der weitere Vertrieb vom Hersteller und Urheber nicht mehr kontrolliert werden. Denn dann ist das alleinige Verbreitungsrecht des Urhebers erschöpft.

Auswirkungen auf Lizenzmodelle

Die Rechtsprechung behandelt die Weitergabe gebrauchter Software vom Erst- auf den Zweiterwerber und den damit zusammenhängenden Erschöpfungsgrundsatz jedoch bei verschiedenen Lizenzen uneinheitlich.

„OEM – Entscheidung" des BGH

Der BGH hat in seiner „OEM-Entscheidung" (Urteil v. 06.07.2000, Az. : I ZR 244/97) den Erschöpfungsgrundsatz auf OEM-Software (Original Equipment Manufactur) angewendet. Dabei handelt es sich um Programme, die nach den Lizenzbestimmungen nur zusammen mit der Hardware (in der Regel mit einem neuen Rechner) veräußert werden dürfen. Streitpunkt war in diesem Zusammenhang, ob die Software vom Ersterwerber auch isoliert, also ohne die entsprechende Hardware, an den Zweiterwerber verkauft werden kann.

Dieses hat der BGH unter Hinweis auf den Erschöpfungsgrundsatz dahingehend bejaht, dass der freie Warenverkehr in unerträglicher Weise behindert werde, wenn der Hersteller nach der Veräußerung auch jegliche weitere Verbreitung daraufhin überprüfen könnte, ob sie mit einer etwaigen Begrenzung des Nutzungsrechts in Einklang stehe oder nicht.

Das bedeutet für vertragliche Standardbedingungen, dass der Erschöpfungsgrundsatz des Urhebrechts als wesentlicher Grundgedanke einer gesetzlichen Regelung gilt, von dem in Standardbedingungen nicht wirksam abgewichen werden kann (§ 307 BGB). Diese Rechte des Nutzers können daher in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht wirksam beschränkt werden. Denn die Rechte des Verwenders werden durch derartige Klauseln unangemessen benachteiligt. Das bedeutet, dass zumindest in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Weitergabe der Software mittels Kaufvertrags nicht unterbunden werden kann.

Entscheidung des LG München

Das LG München hat allerdings in seiner Entscheidung vom 19.01.2006, welche das OLG München bestätigt hat, bezüglich ausschließlich durch Download überlassener Software die Anwendung des Erschöpfungsgrundsatzes verneint. Das LG München begründet dies folgendermaßen: Erklärt ein Anbieter von Software in seinen Lizenzbestimmungen, dass an der per Download überlassenen Software nur einfache, nicht weiter abtretbare Nutzungsrechte eingeräumt werden, so stelle dies eine zulässige Beschränkung der eingeräumten Nutzungsbefugnis dar. Der Erwerber dieser Rechte könne diese daher nicht an Dritte weiterübertragen. Der Erschöpfungsgrundsatz, der es dem Hersteller verbiete, den Weiterverkauf einmal in Verkehr gebrachter körperlicher Datenträger zu untersagen, greift bei Lizenzen, die nur zum Download von Software berechtigen, nicht. Der Erschöpfungsgedanke findet nach den Ausführungen des Gerichts keine Anwendung, da keine (z.B. auf CD-ROM) bereits von dem Hersteller vervielfältigte Software weiterverbreitet werde, sondern durch den Verkauf der Lizenz vom Erst- an den Zweiterwerber zur Herstellung neuer nicht genehmigter Vervielfältigungen lediglich per Download aufgefordert würde.

Entscheidung des LG Hamburg

Das LG Hamburg hat sich in seiner Entscheidung vom 29.06.2006, bestätigt vom OLG Hamburg, mit dem Problem auseinandergesetzt, ob der Handel mit nicht mehr benötigten Softwarenutzungsrechten, die ursprünglich im Rahmen von Volumenlizenzverträgen vergeben wurden, auch ohne Zustimmung des Herstellers rechtswirksam möglich ist. Volumenlizenzen erlauben dem Nutzer, von einem Datenträger (Masterkopie) die lizenzierte Software auf mehreren Rechnern zu installieren. Die Übertragung der einzelnen Volumenlizenzen bejahte das LG Hamburg, denn der Erschöpfungsgrundsatz finde auch dann Anwendung, wenn die Übertragung mehrerer Lizenzen im Wege der Übergabe nur einer Masterkopie erfolge. Es sei eben nicht danach zu unterscheiden, ob die einzelnen Nutzungsrechte körperlich (also auf einzelnen Datenträgern) oder unkörperlich übertragen würden. Die Software sei schließlich auch bei einer Masterkopie auf einer bestimmten Zahl von Rechnern nutzbar, die der Anzahl der Lizenzen entspreche. Es sei also unerheblich, ob die Software auf einzelnen Datenträgern, als Masterkopie oder sogar Online überlassen werde, da es nicht in der Hand des Herstellers liegen dürfe, durch die Art der Einräumung des Nutzungsrechts eine Beschränkung des Erschöpfungsgrundsatzes herbeizuführen.

Fazit

Die Hamburger Gerichte wenden sich also ausdrücklich gegen die Entscheidungen der Gerichte in München. Danach ist der Handel mit gebrauchter Software auch dann zulässig, wenn der Ersterwerber die Software per Download, also vollständig ohne Datenträger als Vervielfältigungsstück erhalten hat. Die Auffassung des LG Hamburg ist überzeugend, denn allein der auf die fortgeschrittenen technischen Möglichkeiten beruhende Online-Übertragung eines Programms kann keine eigenständige Bedeutung für den Erschöpfungsgrundsatz zugemessen werden. Das oft genannte Argument der erhöhten Missbrauchsgefahr z.B. wegen der Beeinträchtigung von Kopierschutz bei Software, die per Download übertragen wird, steht dem Erschöpfungsgrundsatz ebenfalls nicht entgegen. Denn diese Problematik betrifft gleichermaßen die Übertragung eines Programms auf einem Datenträger.

Wegen der uneinheitlichen Rechtssprechung sollte der Zweiterwerber jedoch - um rechtlich abgesichert zu sein - besonders auf die Übergabe der Software und aller Updates auf den Original-Datenträgern sowie der Original-Verpackungen und Handbücher bestehen. Unternehmen sollten zudem mit dem Hersteller der Software insbesondere den Bezug von eventuellen Pflegeleistungen verbindlich klären. Es ist zudem darauf zu achten, dass der Verkäufer das komplette Programm gemeinsam mit allen Updates deinstalliert.

Rechtsanwalt Christopher Beindorff
Beindorff & Ipland Rechtsanwälte
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