"Schutz des gesprochenen Wortes"

10. Januar 2005 Thema abonnieren
 Von 
Stadthase
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
"Schutz des gesprochenen Wortes"

Hallo zusammen,

mein Exfreund schuldet mir ca. 3.000 EUR. Das "Geständnis" habe ich auf Kassette aufgenommen. Ich habe ihn angerufen und das Gespräch mitgeschnitten.

Mein Anwalt teilte mir mit, dass ich das nicht verwenden kann, da der "Schutz des gesprochenen Wortes" gilt. Wenn ich es aber dennoch gegen ihn verwenden will (habe leider nicht viel gegen ihn in der Hand), was bedeutet das für mich?

Mit welcher Strafe müßte ich rechnen? Wäre ich dann vorbestraft? Ich danke Euch schon jetzt für Eure Antworten!

J.

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
ikarus02
Status:
Master
(4412 Beiträge, 1086x hilfreich)

Nicht erst die Verwendung, sondern schon die Aufnahme war strafbar. Nicht-öffentliche Gespräche stehen wie das Briefgeheimnis unter Schutz. Über die Höhe der Strafe kann ich nichts sagen
Also am bestehn löschen und andere Beweismittel suchen (schriftliches Schuldanerkenntnis, schriftliche Ratenzahlungsvereinbarung)
Gruß



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"behandle jeden so, wie du selbst behandelt werden möchtest."

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#2
 Von 
Bob.Vila
Status:
Student
(2644 Beiträge, 438x hilfreich)

Abgesehen davon, dass Sie sich - wie schon von meinem Vorredner ausgeführt - nach § 201 I StGB bereits durch die Aufnahme strafbar gemacht haben, wäre die Aufnahme in einem Zivilprozeß auch unverwertbar (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, § 286, Rn. 7, 8).

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"fiat justitia et pereat mundus..."

-- Editiert von Bob.Vila am 10.01.2005 12:31:18

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#3
 Von 
Stadthase
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Das habe ich befürchtet!

Das Leben ist manchmal so ungerecht! Ich habe ihm damals den behaarten Arsch gerettet und er dankt es mir so! (Die Klage wurde vor ein paar Tagen abgewiesen und ich überlege, ob ich Berufung einlegen soll)

Geldschulden sind eigentlich Ehrenschulden! Besonders, wenn einem damals geholfen wurde...

Die rosarote Brille habe ich jedenfalls weggeworfen!!!

Gruß, J.

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