Schulsachen - Wer zahlt?

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Hat der Barunterhaltspflichtige beim Kindesunterhalt zusätzlich sich hälftig an den Kosten für Schulmaterial zu beteiligen?

Passend zum Schulanfang hat ein Kindesvater mir einer familienrechtlichen Beratung zur Unterhaltspflicht folgende Frage gestellt:

Die Mutter verlangt zusätzlich zu den laufenden Kindesunterhaltszahlungen, dass sich mein Mandant hälftig an den Kosten für die Schule beteiligt. Muss der Vater neben der Zahlung von Kindesunterhalt für die Anschaffung des Schulbedarfs aufkommen?

Antwort:

NEIN,

denn Schulsachen gehören zum Barunterhalt und die Kosten für Schulutensilien sind bereits in den Kindesunterhaltszahlungen enthalten. Nur in besonderen Fällen kann die Mutter Mehrkosten ersetzt verlangen. Dies ist abhängig von der Art des Kindesunterhaltes.

1) Arten von Kindesunterhalt

Es gibt verschiedene Arten von Kindesunterhalt. Der Kindesunterhalt umfasst den Barunterhalt (a). Davon zu unterscheiden ist der Mehrbedarf (b) und Sonderbedarf (c) des Kindes.

a) Barunterhalt

Der Unterhalt zur Deckung des Lebensbedarfs des Kindes bei getrenntlebenden Eltern wird als Bar- oder Naturalunterhalt erbracht. Barunterhalt erfolgt durch Zahlung von Geld. Zum Unterhaltsbedarf gehören unter anderem die zum Leben unentbehrlichen Aufwendungen für Wohnen, Ernährung, Bekleidung, Ausbildung, Gesundheit.

b) Mehrbedarf

Mehrbedarf ist der Teil des Lebensbedarfs, der regelmäßig während eines längeren Zeitraums anfällt und das Übliche derart übersteigt, dass er beim Kindesunterhalt mit den Tabellensätzen nicht oder zumindest nicht vollständig erfasst werden kann, andererseits aber kalkulierbar ist und deshalb bei der Bemessung des laufenden Unterhalts berücksichtigt werden kann.

c) Sonderbedarf

Sonderbedarf ist nach § 1613 Abs. 1, Nr. 1 BGB alles, was nicht bereits zum allgemeinen Lebensbedarf gehört und nicht Mehrbedarf ist. Sonderbedarf ist nicht zu pauschalieren, sondern konkret darzulegen, kann aber in einer Summe geltend gemacht werden, allerdings nur bis zu einem Jahr seit Entstehung des Anspruchs, darüber hinaus nur, wenn der Schuldner vor Jahresablauf in Verzug gesetzt oder der Anspruch rechtshängig gemacht worden ist.

Unregelmäßig ist ein Bedarf, der nicht mit Wahrscheinlichkeit vorauszusehen und aus diesem Grund überraschend ist und deshalb bei vorausschauender Bedarfsplanung nicht durch Bildung von Rücklagen im laufenden Unterhalt einkalkuliert werden konnte.

Ferner muss der Bedarf im Verhältnis zum laufenden Unterhalt außergewöhnlich hoch sein und es bedarf es einer entsprechenden Begründung seiner Notwendigkeit.

2) Welche Art von Kindesunterhalt trifft in dem beschriebenen Fall zu?

Schulkosten sind kein Sonderbedarf, da die Anschaffung von Utensilien nicht unregelmäßig ist. Es müssen jedes Schuljahr aufs neue Bücher, Hefte, Stifte usw. für die Kinder angeschafft werden.

Schulkosten sind auch nicht überraschend und können daher kalkuliert werden. Es handelt sich folglich nicht um Sonderbedarf.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 21.01.1993 (Az: 5 C 34 / 92) entschieden, dass die Kosten für eine Schultüte keinen Sonderbedarf darstellt. Der Kauf einer Schultüte ist durch den Barunterhalt des Vaters gedeckt.

Sollten Sie weitere Fragen zum Thema Kindesunterhalt haben, wenden Sie sich vertrauensvoll an uns.