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Schulrecht: Ordnungsmaßnahmen und Erziehungsmittel - 3/4
nih vom 20.08.2002   |   67706 Aufrufe   |   Rubrik: Ratgeber - Verwaltungsrecht

Verweisung von der Schule

Von weittragender Wirkung auf die Rechtsstellung des Schülers ist seine Verweisung von der Schule. Bei dem Schulverweis handelt es sich um eine Ordnungsmaßnahme. Er ist dann zulässig, wenn der Schüler seine Pflichten grob verletzt, insbesondere den Unterricht nachhaltig stört oder durch seinen Schulbesuch die Sicherheit von Menschen, insbesondere seiner Mitschüler, ernstlich gefährdet. Der Schulverweis muss verhältnismäßig sein und vorher angedroht werden.

Auf eine Androhung kann allein bei gewalttätigem Handeln und schweren kriminellen Delikten oder bei Vorliegen einer sehr schweren Gefährdung verzichtet werden. Wer z.B. seine Mitschüler mehrmals verprügelt, riskiert einen Schulverweis. Hierbei kommt es nicht darauf an, dass die Gewalttätigkeiten in der Schule stattgefunden haben. Es reicht auch aus, wenn sie auf dem Heim- oder Schulweg begangen worden sind. Weiterhin kann ein Schüler von der Schule verwiesen werden, wenn er an der Schule Rauschgift konsumiert oder an seine Mitschüler weitergibt.

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