Schulrecht: Nachsitzen wegen Mobbing

11. Februar 2010 Thema abonnieren
 Von 
windowsfreak
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Schulrecht: Nachsitzen wegen Mobbing

Hallo 123recht'ler

Mein Sohn kam heute nach Hause und berichtete mir, dass es Streitigkeiten in seiner Klasse gab.
Ein Freund von ihm "mobbt" bzw. eher ärgert Mitschüler schon seit längerem.
Diese haben es nun dem Klassenlehrer berichtet. Dieser sagte nun, dass er bei einer weiteren Beschwerde diesen Freund für 4 Wochen in eine Parallelklassen schicken will.
Andere Mitschüler empfanden, dass dies eher eine Ehre für den Freund währe und schlugen vor, dass man dem Schüler mehr Stunden aufbrummt, da es für ihn schmerzhafter wäre, wenn man ihm Freizeit wegnehmen würde.
Nun zu meiner Frage:
Darf man das überhaupt, also einem Schüler Freizeit "wegnehmen"?
Das das Ärgern nicht richtig ist, weiss ich selber, aber die Maßnahmen zur "Verhinderung" empfinde ich nicht als angemessen.
Und bis welcher Grenzen darf, falls überhaupt erlaubt, dieses Nachsitzen geschehen?

MfG
windowsfreak

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Dracon_draconus
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo,

das Ärgern eines Mitschülers gleich als Mobbing zu bezeichnen halte ich für etwas überzogen. Ich bin aber dem Meinung das es in Ordnung wäre, wenn der Schüler nachsitzen würde und eine entsprechende Wirkung der Strafe zu erzielen.
Wenn er in einen andere Klasse käme würde das Problem ggf nicht beseitigt, sondern nur auf eine andere Klasse verlagert werden und der Erziehungseffekt wäre nicht oder nur wenig vorhanden.

Mfg
Rene

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-- Editiert am 11.02.2010 17:02

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Arcturus
Status:
Praktikant
(897 Beiträge, 341x hilfreich)

Die getroffene Maßnahme muss sich an der Verhältnismäßigkeit messen lassen.
Das bedeutet, der beabsichtigte Zweck muss sich mit einer geeigneten, am wenigsten beeinträchtigenden Maßnahme erreichen lassen.

Das kann, nach pädagogischer Beurteilung, im ersten Fall Nachsitzen sein.
Genauso gut können die Extra-Stunden für ein innerschulisches Verhaltenstraining verwendet werden.
Auch ein Klassenwechsel für begrenzte Zeit wäre denkbar.
Den Zweck könnte man mit begrentztem Ausschluss aus der Klassengemeinschaft begründen.
Nach dem Motto: "Wer Ärger macht, fliegt raus".

Die getroffene Maßnahme muss sich am Einzelfall orientieren und geeignet sein, das Verhalten des Schülers ändern zu können.
Es geht ja nicht um eine Strafe, sondern um das Erlernen sozialen Verhaltens.
Und das funktioniert eben nicht durch Abstimmung in der Klasse, in der Schüler sitzen, die Rache üben wollen.

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"Lukas 7,23"

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12315.02.2010 08:37:24
Status:
Beginner
(80 Beiträge, 27x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

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