Schule: Kind verletzt anderes Kind

19. April 2010 Thema abonnieren
 Von 
Dittmar
Status:
Beginner
(74 Beiträge, 14x hilfreich)
Schule: Kind verletzt anderes Kind

Mal angenommen ein verhaltensauffälliger Junge verletzt in der Schule ( Pause ) auf dem Schulhof ein anderes Kind. Dieses Kind musste nun stationär ins Krankenhaus.

( Der Junge wurde bereits mehrfach zum Rektor zitiert, aber weder der Junge noch die Eltern zeigen langanhaltend Einsicht. Das geht ein paar Tage gut, dann fängt dieser Junge erneut an "Mist zu bauen". Schlägt andere Kinder, verletzt andere Kinder, so dass sie ärztlich versorgt werden müssen etc. ).

Die Schulleitung unternimmt nicht besonders viel und der Lehrer schätzt diesen Jungen so ein, dass er "es" nicht so meint und sich bestimmt entschuldigt. ( da kommt mir die Galle über ). Diese elendlangen Psycho-Gespräche, welche seitens der Schule mit dem Jungen und dessen Eltern geführt werden bringen eindeutig NICHTS.

Wie kann man den Jungen, die Eltern, Schule zur Rechenschaft ziehen? Besteht Anspruch auf Schadensersatz? Kann man den Jungen denn nicht von der Schule supendieren oder komplett von der Schule verweisen? Was kann man als Eltern eines der veletzten Kinder tun? Anzeige stellen? Aber gegen einen noch unter 14 Jahre alten Jungen wohl kaum?

Wer den Schaden hat...?

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7 Antworten
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#2
 Von 
nico245
Status:
Schüler
(379 Beiträge, 269x hilfreich)

Das haben wir auch hinter uns.
Nach einem Jahr "Psyscho Talk" mit der Schulleitung,
Strafanzeigen bei der Polizei, gegen die damals unter 14jährigen-
Einschaltung des Ordnungsamtes u.s.w.

Nun gehen unsere Zwillinge auf eine private Schule.
Der einzige Weg wirklich Ruhe in unser Leben zu bringen.Leider!!!

Hier sind die "geschlagenen" die, die gehen mussten.

Heute wahrlich kein Einzelfall mehr. Die Lehrer und Schulleiter werden dieser Dinge einfach nicht mehr Herr. Wir hatten während der ganzen Gespräche immer das Gefühl, das nur nach aussen hin alles gut aussehen sollte.

Im übrigen haben die Schläger von damals heute neue Opfer gefunden.....

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7x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

1. Zivilrechtlich
Zivilrechtlich kann auch ein 14-Jähriger deliktsfähig sein, d.h. er ist zum Ersatz des von ihm verursachten Schadens (und Schmerzensgeld) verpflichtet, wenn er die entsprechende Einsichts- und Steuerungsfähigkeit besitzt um zu erkennen, dass man seine Mitschüler nicht verprügelt. Diese Einsichts- und Steuerungsfähigkeit kann bei einem geistig gesunden 14-Jährigen vorausgesetzt werden (und wird ja ab 14 auch vom Strafrecht generell vorausgesetzt). Die Frage ist natürlich, ob es sinnvoll ist, einen 14-Jährigen auf Schadenersatz zu verklagen. Ein gerichtlicher Titel ist allerdings 30 Jahre lang wirksam und veranlasst ggf. auch die Eltern des 14-Jährigen freiwillig für ihren Sprössling zu zahlen.

Ob darüber hinaus die Eltern selbst bzw. die Schule verantwortlich sind, hängt davon ob, ob diesen ein eigenes Verschulden, konkret die Verletzung einer Aufsichtspflicht nachgewiesen werden kann. Bei einem bekannt verhaltensauffälligen Kind kann man schon erwarten, dass die zur Aufsicht verpflichteten Personen angemessene Maßnahmen zur Verhinderung weiterer Schäden ergreifen, allerdings dürfte es ausreichen, dass die Eltern ihren Sohn ermahnen (die können diesen ja kaum in die Schule begleiten und überwachen). Bei der Aufsichtspflicht der Schule müsste man schon etwas genauer hinschauen, allerdings gilt auch hier, dass die Schule ja nicht untätig geblieben ist (Psycho-Gespräche). Ob eine Aufsichtspflichtverletzung der Schule vorliegt, hängt davon ab, ob man die von der Schule ergriffenen Maßnahmen für ausreichend hält. Ich würde dies im Grundsatz bejahen und nur dann von einer Pflichtverletzung der Schule ausgehen, wenn der Schule eindeutig nachgewiesen werden kann, dass diese hätte erkennen müssen, dass „Weichspül – Pädagogik“ keinen Erfolg verspricht. Hier muss aber der Schule ein Beurteilungsspielraum eingeräumt werden; bei der Erziehung schwer erziehbarer Jugendlicher gibt es keinen einzig und allein richtigen Weg.

2. Strafrechtlich
Die Schule kann dem verletzten Schüler bzw. dessen Eltern eine Strafanzeige nicht untersagen. Auch ist der 14-Jährige strafmündig und kann theoretisch bestraft werden. Der Ausgang eines Strafverfahrens hängt natürlich unter anderem von der Tat ab. Bei einem stationären Krankenhausaufenthalt dürfte die Körperverletzung aber nicht nur unerheblich gewesen sein. Selbst wenn aber bei einem Strafverfahren nichts Zählbares herauskommt, kann das Verfahren Eindruck auf den 14-Jährigen machen, zur Einschaltung des Jugendamtes führen oder bei späteren Taten die Strafverfolgungsbehörden zum einschreiten veranlassen.

3. Persönliches
Ob und welchen Weg die Eltern des verletzten Schülers beschreiten muss diesen überlassen bleiben. Dabei sollte auch Rücksicht auf die Wünsche und Vorstellungen des verletzten Schülers genommen werden, denn der wird dem „Täter“ auch weiterhin tagtäglich begegnen.


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0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12309.08.2010 16:35:20
Status:
Beginner
(130 Beiträge, 40x hilfreich)

Sobald es wieder einmal Ihr Kind betrifft würde ich sofort wieder mit der Klassenleiterin/ Schulleiterin persönlichen Kontakt aufnehmen und eindeutig darauf hinweise dass diese Kind das Soziale Verhalten in der Schule massiv stört un sich dieses Verhalten aiu DEIN Kind negativ auswirkt.

Auf jeden Fall: Bei der kleinsten Auffälligkeit das Rektorat informieren und wenn möglich mit anderen Eltern die es betrifft in Kontakt treten.
Nicht locker lassen!!! Dann macht die Schule auch etwas.

Immer schööön präsenz zeigen!!!
Immer wieder mit diesem Theam "antanzen" ! !
War bei meinem Sohn auch so, er ist sehr sozial, hochintelligent und verabscheut demnach strikt Gewalt. (10)

Also: Immer wieder die Fakten vorbringen ;)



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0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Arcturus
Status:
Praktikant
(897 Beiträge, 341x hilfreich)

Da die geschädigten Kinder nun die Schule gewechselt haben, hat sich das Problem ja nun erledigt.

Aber:
Hier wäre nicht nur der renitente Schüler zu nennen, sondern der aufsichtsführende Lehrer.
Passieren solche Vorfälle häufiger, sind dann nicht nur die Aufsichtsführenden in der Pflicht, sondern auch die Schulleitung.
Dienstaufsichtsbeschwerde und Verpflichtungsklage (gerichtet auf die tatsächliche Wahrnehmung der Aufsichtspflicht) heißen dann die Mittel der Wahl.

Und dann wäre ich mal neugierig, ob das die Schulleitung nicht zu pädagogischen Schritten abseits von einer "Ich bin okay, Du bist okay"-Kommunikation veranlasst.

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"Lukas 7,23"

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12311.06.2018 09:37:31
Status:
Bachelor
(3685 Beiträge, 1414x hilfreich)

Leider wird von seiten der Schule/der Lehrer nichts passieren. Das sind Beamte, die zudem von Berufs wegen immer Recht haben und nie einen Fehler machen.

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" Morgenstund ist ungesund"

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Arcturus
Status:
Praktikant
(897 Beiträge, 341x hilfreich)

@ bear:
Deswegen muss ein Geschädigter dort ansetzen, wo jemand sitzt, der den Schaden hätte verhindern können, wenn er seine Pflicht getan hätte.

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"Lukas 7,23"

1x Hilfreiche Antwort

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