Schule - Rechte an der Nutzung der Abkürzung?

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Schule - Rechte an der Nutzung der Abkürzung?

Hallo,

angenommen, eine Schule würde die Initialien XYZ tragen und angenommen, diese Abkürzung wäre unter Schülern, Lehrern und Eltern allgemein bekannt.
Weiter angenommen, dass die Schülerschaft nun eine Veranstaltung (beispielsweise ein Fußballspiel oder eine größere Feier) organisieren möchte, die den Namen "XYZ-Veranstaltung" tragen könnte.
Dürfte die Schulleitung in einem solchen Fall die Nutzung der Abkürzung XYZ verbieten oder nicht?

Mit freundlichem Gruß,
yPolirp

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von yPolirp am 07.02.2010 03:13
Status: Frischling (2 Beiträge)
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>Schule - Rechte an der Nutzung der Abkürzung?
quote:
Dürfte die Schulleitung in einem solchen Fall die Nutzung der Abkürzung XYZ verbieten oder nicht?

Wenn die Veranstaltung dadurch in einen offensichtlichen Zusammenhang mit der Schule gerückt wird, ja.
Wenn klar ist, daß "FWG" für "Friedrich-Wilhelm-Gymnasium" steht und nicht für "Freunde Wetterfester Gamaschen", wäre dem also so. Tritt speziell die Schülerschaft als Veranstalte auf, wird man also auch nicht behaupten können, die Abkürzung solle nicht die Schule darstellen.

Die Schule hat aber an ihrem Namen wie auch an der verkehrsüblichen Abkürzung ein Namensrecht, dürfte sich also einer "Ausnutzung" dieses Namens verwehren.

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von Jennifer_A am 07.02.2010 14:40
Status: Unsterblich (994 Beiträge)
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>Schule - Rechte an der Nutzung der Abkürzung?
quote:
Dürfte die Schulleitung in einem solchen Fall die Nutzung der Abkürzung XYZ verbieten oder nicht?

An der aus den Initialien bestehenden Bezeichnung "XYZ" hat die Schule nur insoweit überhaupt Rechte, als sie diese Bezeichnung selbst als "geschäftliche Bezeichnung" im Sinne von § 5 MarkenG "im geschäftlichen Verkehr" benutzen würde, oder XYZ als ihren Namen ( im Sinne § 12 BGB ) führen würde.

Ein aus der Führung eines Zeichens als (bürgerlicher) Name, oder aus dem Gebrauch als geschäftliche Bezeichnung erstreckt sich nur auf das konkrete Zeichen, nicht jedoch auch auf Zeichenbestandteile ( Initialien ) oder auf aus ihnen gebildete Zeichen ( "X. Y. Z." )

Ungefähr würde sich das Recht zum Verbot "ähnlicher" Zeichen nur insoweit ergeben, als wegen der Zeichenähnlichkeit Verwechslungsgefahr bestünde, wenn also wg. der Zeichenähnlichkeit angenommen werden könnte, es bestünde eine Verbindung zwischen Zeichenbenutzer und Rechteinhaber.

M.

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von Mirk am 17.02.2010 05:35
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