Status: Frischling (2 Beiträge)quote:Wenn die Veranstaltung dadurch in einen offensichtlichen Zusammenhang mit der Schule gerückt wird, ja.
Dürfte die Schulleitung in einem solchen Fall die Nutzung der Abkürzung XYZ verbieten oder nicht?
Status: Unsterblich (994 Beiträge)quote:An der aus den Initialien bestehenden Bezeichnung "XYZ" hat die Schule nur insoweit überhaupt Rechte, als sie diese Bezeichnung selbst als "geschäftliche Bezeichnung" im Sinne von § 5 MarkenG "im geschäftlichen Verkehr" benutzen würde, oder XYZ als ihren Namen ( im Sinne § 12 BGB ) führen würde.Ein aus der Führung eines Zeichens als (bürgerlicher) Name, oder aus dem Gebrauch als geschäftliche Bezeichnung erstreckt sich nur auf das konkrete Zeichen, nicht jedoch auch auf Zeichenbestandteile ( Initialien ) oder auf aus ihnen gebildete Zeichen ( "X. Y. Z." )Ungefähr würde sich das Recht zum Verbot "ähnlicher" Zeichen nur insoweit ergeben, als wegen der Zeichenähnlichkeit Verwechslungsgefahr bestünde, wenn also wg. der Zeichenähnlichkeit angenommen werden könnte, es bestünde eine Verbindung zwischen Zeichenbenutzer und Rechteinhaber.M.
Dürfte die Schulleitung in einem solchen Fall die Nutzung der Abkürzung XYZ verbieten oder nicht?
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