Schule und Studium zählen nur bis zu acht Jahren
AFP VOM 3.3.2010 | Nachrichten - Nachrichten | 2849 Aufrufe Mehr zum Thema:Schule, Studium, Rente
BSG gibt alte Rechtsprechung zur Renten-Berechnung auf
Schule und Studium nach dem 17. Geburtstag werden nur bis zu insgesamt acht Jahren rentensteigernd berücksichtigt. Das bekräftigte das Bundessozialgericht (BSG) in einem jetzt in Kassel bekanntgegebenen Urteil. Die obersten Sozialrichter gaben damit eine gegenteilige Rechtsprechung aus dem Jahr 2005 auf. (Az: B 5 KN 1/07 R)
Schule und Studium galten schon immer zumindest teilweise als sogenannte Anrechnungszeiten. Solche Zeiten werden bei der Berechnung der Rente berücksichtigt, obwohl keine Beiträge gezahlt wurden. 1992 wurde die Berücksichtigung von Schul- und Ausbildungszeiten erstmals deutlich beschränkt. Heute liegt die gesetzliche Grenze bei zusammen acht Jahren nach Vollendung des 17. Lebensjahres. 2005 hatte der damals zuständige 4. BSG-Senat die starre Grenze umgangen und gestützt auf weitere Renten-Vorschriften eine großzügigere Anrechnung ermöglicht. Diese Rechtsprechung gab der inzwischen zuständige 5. BSG-Senat nun auf.
Hintergrund der gegenläufigen Entscheidungen sind unterschiedliche Gerechtigkeitsmaßstäbe. Der 4. Senat hatte es für verfassungsrechtlich bedenklich gehalten, Ausbildungszeiten "wie versicherungsirrelevantes Freizeitvergnügen" zu behandeln, etwa wie eine Weltreise. Der neuen Rechtsprechung und wohl auch den Vorstellungen des Gesetzgebers liegt dagegen die Vorstellung zugrunde, eine Anrechnung von Schule und Studium über acht Jahre hinaus führe zu einer überzogenen Begünstigung von Akademikern und sogar von Dauerstudenten auf Kosten aller Beitragszahler.
3. März 2010 - 14.49 Uhr
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