Schuldspruch rechtskräftig oder nicht?

11. Januar 2013 Thema abonnieren
 Von 
coy24
Status:
Schüler
(174 Beiträge, 28x hilfreich)
Schuldspruch rechtskräftig oder nicht?

Ein Angeklagter wird vom Landgericht wegen Betrug und Untreue verurteilt und der BGH hebt in der anschließenden Revision nur den Strafausspruch auf (der Schuldspruch bleibt bestehen), gibt aber, was den Vorwurf der Untreue angeht, weitere Aufklärung/Schadensbestimmung auf. (Unglücklicherweise wird dieser BGH Beschluss nicht durch die Verfassungsbeschwerde innerhalb 4 Wochen angegriffen, wodurch der BGH-Beschluss rechtskräftig ist.) Das Landgericht stellt den Vorwurf der Untreue aber im 2. Strafprozess (nach Revision) nach 154 Abs. 2 ein und spricht nur für den Betrug ein neues Strafmaß aus. Für die Untreue wird logischerweise kein Strafmaß ausgesprochen. Ausdrücklich vorhesehen ist ein solches Vorgehen nicht.
Ist der Angeklagte, in diesem Sonderfall, nun trotz der Einstellung weiterhin, aufgrund des vorausgegangenen BGH-Beschlusses, rechtskräftig wegen Untreue verurteilt oder ist er formal nicht mehr rechtskräftig wegen Untreue verurteilt?

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6 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

Hinsichtlich der Anklagepunkte die eingestellt wurden, ist er nicht verurteilt.

-----------------
"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

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#2
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Der Schuldspruch wegen Betruges war ja schon rechtskräftig, weil ihn der BGH nicht aufgehoben hat. Wird nun auch das Strafmaß rk, ist der Betrug in jeder Hinsicht rechtskräftig erledigt.
Der Untreuevorwurf wurde ja eingestellt, also ist er weg. Wegen dieses Vorwurfs war er ja nie rk verurteilt, weil insoweit aufgehoben worden ist.

Ausdrücklich vorhesehen ist ein solches Vorgehen nicht.
Doch, weil Teileinstellungen in jeder Lage des Verfahrens möglich sind. Es ist auch kein Sonderfall.

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#3
 Von 
coy24
Status:
Schüler
(174 Beiträge, 28x hilfreich)

Hallo wastl,
auch der Schuldspruch betreffend der UNTREUE wurde vom BGH nicht aufgehoben. Der BGH hat nur den Strafausspruch aufgehoben. Somit müsste auch der Schuldspruch wegen Untreue nach dem BGH-Beschluss rechtskräftig gewesen sein. Betrug ist klar, der ist natürlich rechtskräftig. Nur die Untreue war rechtskräftig verurteilt und wurde im 2. Prozess eingestellt. Wurde damit die bisherige Rechtskraft, was den Vorwurf der Untreue angeht, durchbrochen?

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#4
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Naja, rechtskräftig steht ja nur fest, dass der Täter der Untreue "schuldig" ist. Das heißt, es dürfte keinen Freispruch diesbezüglich mehr geben.

Aber ich meine, es müsste möglich sein, das Verfahren - trotz Schuld - einzustellen, solange noch kein Strafmaß rechtskräftig festgestellt ist. Bin mir aber nicht ganz sicher...



-----------------
"justice"

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#5
 Von 
coy24
Status:
Schüler
(174 Beiträge, 28x hilfreich)

Danke justice005,
so in etwa vermute ich das auch. Das konnten mir sogar mehrere Anwälte (Strafrechtler) nicht beantworten. Eigentlich wiedersprechen sich die rechtskräftige Verurteilung und die spätere Einstellung, denn in der StPO ist genau geregelt, wie die Rechtskraft durchbrochen werden kann und nach StPO wurde die Rechtskraft durch die Einstellung hier nicht durchbrochen.

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#6
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Aber ich meine, es müsste möglich sein, das Verfahren - trotz Schuld - einzustellen, solange noch kein Strafmaß rechtskräftig festgestellt ist. Bin mir aber nicht ganz sicher...

Das nennt sich horizontale Teilrechtskraft. Das Urteil wird teilweise rechtskräftig, teilweise auch nicht. Das, was aufgehoben wurde, ist nun wieder jeder Opportunitätsentscheidung zugänglich.

Eigentlich wiedersprechen sich die rechtskräftige Verurteilung und die spätere Einstellung, denn in der StPO ist genau geregelt, wie die Rechtskraft durchbrochen werden kann
Es war ja noch nicht rechtskräftig, jedenfalls nicht alles.

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