Schuldenverjährung und Termin der Geltendmachung

1. Januar 2016 Thema abonnieren
 Von 
Wizardkaese
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Schuldenverjährung und Termin der Geltendmachung

Hallo!

Ich habe im Internet von der 3 Jahre Verjährungsfrist für Schulden für den Kauf von Artikeln des täglichen Gebrauchs gelesen. Nun möchte ich gerne wissen ob diese Frist im allgemeinen Gillt, unabhängig von der Geltendmachung der Schulden, dh. ob diese 3 Jahres Frist aussagt: Nach den 3 Jahren ist diese Schuld definitiv schriftlich abtretbar, komme was wolle - Solange kein Mahnbescheid oder ein Gerichtsverfahren in diesen 3 Jahren erwirkt worden ist.

-- Editier von Wizardkaese am 01.01.2016 23:12

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)


Die allgemeine Verjährungsfrist beträgt nicht genau 3 Jahre, sondern 3 Jahre zum Jahresende - das ist etwas mehr.

Beispiel: Kauf am 12. April 2016, 3 Jahre später ist der 12. April 2019, das zugehörige Jahresende am 31. Dezember 2019.
Verjährung tritt also am 31.12.2019, 23:59 Uhr ein.

Falls der Käufer nicht bezahlt, müsste der Verkäufer noch vor Eintritt der Verjährung gerichtliche Schritte einleiten (Klage / Mahnbescheid). Es reicht aber aus, wenn die Klage oder der Antrag rechtzeitig beim Gericht eintrifft, um die Verjährung zu verhindern.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#2
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Einige Ergänzungen:

Zitat:
Es reicht aber aus, wenn die Klage oder der Antrag rechtzeitig beim Gericht eintrifft, um die Verjährung zu verhindern.

Üblicherweise ja. Es sei denn, es gibt Mängel oder Zustellungsfehler. Dann gibt es ggf. andere Vorschriften. Beispielsweise muss bei mangelhaftem Mahnbescheid innerhalb einem Monats Klage erhoben werden, damit die Verjährung zieht.

Davon abgesehen gibt es noch andere Dinge, die Einfluss auf Verjährung nehmen:
- Verhandlungen
- Schuldeingeständnisse
- Teilzahlungen
- Einige Fälle von höherer Gewalt

Und um deine andere unterschwellige Frage zu beantworten:
Diese Verjährungsfrist von 3 Jahren zum Jahresende gilt grundsätzlich für alle Schuldverhältnisse, es sei denn, ein Gesetz bestimmt etwas anderes.
- Beispielsweise gibt es bei Verbraucherdarlehen im verzugsfall zusätzlich eine 10jährige Hemmung
- Beispielsweise muss der Vermieter die Nebenkostenabrechnung binnen einem Jahr nach Abrechnungsperiode vorlegen und ab da zählt dann die normale 3jährige Verjährung
- Bei Immobilien bzw. rund um den Bau ist einiges abweichend geregelt...
Aber beim normalen Gebrauchsgüterkauf, ob nun tägliches Leben oder nicht, gilt diese 3jährige Verjährung.

Achja: Am Ende gibt es noch die Frage, auf wann der Verjährungsbeginn liegt. Zwar ist dies typischerweise der Zeitpunkt des Kaufs bzw. der Warenübergabe. Aber niemand verbietet zwei Vertragspartnern, die Fälligkeit vertraglich in die Zukunft zu schieben. Beispielsweise bei Weihnachtsaktionen "Jetzt kaufen, 2017 zahlen" oder solche wilden Dinge, die es schon mal gab. Dann würde auch erst 2017 die Zahlung fällig und damit 2107 die Verjährung beginnen.

Und da du unter Zwangsvollstreckung postest: Mit Titel aus Mahnverfahren oder Gerichtsverfahren liegen wir bei 30 Jahren Verjährung. Mindestens.

-- Editiert von mepeisen am 02.01.2016 01:48

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#3
 Von 
Wizardkaese
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke erstmal.

Das heisst in etwa das Schulden, für die kein Mahnbescheid erwirkt worden ist nach 3 Jahren ab Ende des Jahres, spätestens, in dem sie gemacht worden sind verjähren, wenn man dies ankündigt. Das gillt auch für Schulden aus Dienstleistungen, oder?

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#4
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3485x hilfreich)
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#5
 Von 
Wizardkaese
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Ok, vielen dank!

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

Wichtig: auch bei Schulden beginnt die Verjährungsfrist erst mit der Fälligkeit.

Der Satz "schulden verjähren 3 Jahre nachdem sie gemacht wurden" ist also falsch.
Richtig: "Schulden verjähren 3 Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem sie hätten bezahlt werden müssen "

-- Editiert von drkabo am 02.01.2016 19:26

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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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