Schulden machen nach Privatinsolvenz strafbar?

22. Oktober 2012 Thema abonnieren
 Von 
ThiloDD
Status:
Beginner
(70 Beiträge, 5x hilfreich)
Schulden machen nach Privatinsolvenz strafbar?

Liebe Freunde des Forums,

ich lieh einer Dame (nun ehemelige "Freundin"/KEINE Parnterin o.ä.) vor einigen Monaten Geld, da sie vorgab, es sei ihr Konto per Betrug in Richtung Ausland abgeräumt worden... und ob ich mal kurz aushelfen könne. (Mir war dies tatsächlich schon einmal passiert, dass man einem Firmenkonto 10 T€ nach Zypern entführte; Regulierung durch die Bank erfolgte umgehend). Daher "half" ich ihr. Wenige Tage später kam bereits heraus, dass dies nur ein Vorwand war und es übel um ihre Finanzen steht. Inzwischen habe ich die sich immer wieder Verleumdende wegen Betruges angezeigt und einen Anwalt mit der Beitreibung der Summe beauftragt. Heute kam durch betr. Kanzlei heraus, dass die Schuldnerin bereits in 2011 Privatinsolvenz erklärte (mir hatte sie ihre Lebenssituation geradezu gegenteilig beschrieben!) Ist ihr Verhalten mittels betr. Schuldenaufnahme strafbar?

Vielen herzlichen Dank für Ihre geschätzten Antworten

ThiloDD

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

In meinen Augen ist ein solches Verhalten auch bereits ohne Privatinsolvenz und ohne finanzielle Schwierigkeiten strafbar. Näheres sollte man aber im Strafrechtforum mal fragen oder den dort aktiven Streetworker mal befragen.

Alles andere sollte man mit dem Anwalt klären. Dieser könnte dann die Frage stellen, inwieweit die Schuldnerin ihre Restschuldbefreiung aufs Spiel gesetzt hat. Irgendwoher müssen ja diese neuen Schulden kommen.

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#2
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17255x hilfreich)

Freilich ist das strafbar - es nennt sich Eingehungsbetrug. Wenn es allerdings so übel um die Finanzen der Dame bestellt ist, wird die Eintreibung des Geldes wohl erfolglos bleiben...

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12304.12.2012 09:02:19
Status:
Schüler
(473 Beiträge, 327x hilfreich)

Hallo,

hier liegt eindeutig ein strafbarer Eingehungsbetrug vor. Die Dame hat hier bewusst über ihre wahre Vermögenssituation getäuscht, um an ein Darlehen zu kommen. Bei entsprechender Anzeige dürfte der Frau eine Verurteilung also gewiss sein.

Hinsichtlich einer möglichen Versagung der Restschuldbefreiung muss ich hier mal mit einem weit verbreiteten Irrglauben aufräumen: Neue Schulden zu machen, ist kein in der InsO normierter Versagungsgrund. Laut § 290 Abs. 1 Ziff. 2 InsO ist hierfür nötig, dass sich der Schuldner durch "schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse" einen Kredit erschleicht, Leistungen aus öffentlichen Kassen bezieht oder Zahlungen an solche vermeidet.

Der TE müsste folglich mit der guten Frau einen schriftlichen Darlehensvertrag abgeschlossen haben, dann käme eine Versagung der RSB in Betracht. Den Antrag hierauf kann wiederum nur ein Insolvenzgläubiger stellen - und ein solcher ist der TE nicht.

Zudem würde das dem TE auch nichts nützen. Ob die RSB erteilt oder versagt wird, hat auf seine Forderung keinen Einfluss, da diese nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erst entstanden ist.

Im Falle des TE könnte man die Beantragung eines Mahnbescheids in Erwägung ziehen (Stichwort: Titulierung!). Ob eine Strafanzeige viel bringt, weiß ich nicht. Die Dame könnte natürlich behaupten, sie hätte dem TE vorher bereits gesagt, dass sie in Insolvenz sei, ihm das aber nichts ausgemacht hätte. Dann stünde Aussage gegen Aussage...

Das Mahnverfahren aber würde ich in jedem Fall anstrengen, da die Wohlverhaltensperiode der Guten wohl noch bis 2017 läuft und die Forderung des TE bis dahin längst verjährt wäre. Bei Titulierung ist die Forderung 30 Jahre durchsetzbar. Und sollte wirklich 2017 die RSB erteilt werden, dann könnte die Schuldnerin auch erst 2027 wieder ein Insolvenzverfahren anstrengen. Insoweit könnte die Forderung mindestens 15 Jahre lang beigetrieben werden. Evtl. kommt ja doch was dabei rum...

VG
InsoFlo

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"§ 1 InsO : "Dem REDLICHEN Schuldner...""

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