Schulden durch getrennte Veranlagung.

9. Januar 2004 Thema abonnieren
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guest123-173
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Schlichter
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Schulden durch getrennte Veranlagung.





Hallo
Ich habe mich 2001 von meiner Frau scheiden lassen.Als ich jetzt 2003 für das Jahr 2000 wo wir noch zusammen waren den Lohnsteuerjahresausgleich machen wollte,sagte mann mir meine Ex hat getrennte Veranlagung gemacht.Darauf schrieb mein Lohsteuerberater mehrmals meine Ex an das wir zusammen veranlagen sollten,was zu der Zeit noch möglich gewesen waere.Sie Antwortete aber nicht auf die schreiben, wodurch ich gezwungen war meinen Lohnsteuerjahresausgleich abzugeben. Ich habe jetzt bescheid bekommen das ich durch die getrennte Veranlagung 2200@ nachzahlen muss. Und der Gewinn den meine Ex Frau gemacht hat von ca. 1000€ habe ich auch nicht bekommen.

Meine Frage nun:
Kann ich den mir entstandenen Schaden durch meine Ex ( getrennte Veranlagung) von 2200€ und die Hälfte von den 1000€
einklagen , habe ich ein Recht auf die Hälfte vom Gewinn, und das Sie mir die 2200€ zurückzahlen muss?

Vielen dank für eure Hilfe.


von Kanalmeister - 16.12.2003 11:56:00
Status: Stift (52 Beiträge)
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>Schulden durch getrennte Veranlagung der Ex Frau

Du hast ein Recht auf gemeinsame Veranlagung. Dafür musst Du aber Deine Frau so stellen, als hätte sie eine getrennte Veranlagung durchgeführt.

Deine Frau darf Dir nicht ohne vernünftigen Grund einen Schaden zufügen.

Da Du bei gemeinsamer Veranlagung wahrscheinlich eine Erstattung bekommen hättest, ist der Schaden, den Du von Deiner Frau einfordern kannst, diese mögliche Erstattung zzgl. 2200 EUR Nachzahlung abzgl. der 1000 EUR, die Deine Frau ja bereits bekommen hat.

von hh - 16.12.2003 13:36:28
Status: Senior (151 Beiträge)
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>Schulden durch getrennte Veranlagung der Ex Frau

Hallo an alle.
Mein Anwalt hatte vor einiger Zeit einen Antrag gestellt auf Auskunftsklage, damit meine Ex-Frau mir die Unterlagen gibt um eine brechnung durchführen zu können für den Fall , den ich Oben beschrieben hatte.Gleichzeitig beantragte er vor Gericht ein Versäumnisurteil. Meine Ex-Frau gab unvollständige Unterlagen ab, für die Berechnung der gemeinsamen Steuererklärung.Und erklärte noch schriftlich das Sie sich verteidigen wolle gegen mich und meinen berechtigten Vorwürfen gegen Sie.
Das Gericht erstellte kein Versäumnissurteil , sondern Ich muss jetzt am 14 Jannuar vor Gericht.
Meine Frage:
Hätte das Gericht nicht doch ein Versäumnissurteil machen müssen? Weil meine Ex Frau nicht die vollständigen Unterlagen abgegeben hat bei Gericht?
Ich kann mir jetzt auch nicht vorstellen was ich bei Gericht machen soll? Unterlagen von mir sind alle bei Gericht Ex Frau hat die vollstaendigen Unterlagen nicht abgegeben .

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" " Denke immer daran , dass es nur eine allerwichtigste Zeit gibt , nämlich : Sofort ! ""



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28 Antworten
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#1
 Von 
teufelin
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Na, du wirst ja wohl mit deinem Anwalt vor Gericht ziehen oder ? Und der sollte eigentlich wissen, was er da machen muss. Wenn unvollständige Unterlagen abgegeben wurden, wird sich dies doch beweisen lassen, nehme ich an. Sie hat doch schon die Steuererklärung abgegeben. Zwar in getrennter Veranlagung, aber da müssen ja alle Unterlagen vorhanden gewesen sein. in sofern wird man auf dieser Basis doch eine Neuberechnung durchführen können, ohne viele Unterlagen. Habt ihr nicht das Urteil vom BGH vom 12.06.2002 – XII ZR 288/00 vorgelegt ? Dann hätte sie sich doch bestimmt nicht auf eine Klage eingelassen !!
Wir hatten übrigens den gleichen Fall: Mein Mann sollte 2100 EU zahlen, seine Ex hat 1800 EU zurückbekommen. Nach der erzwungenen gemeinsamen Veranlagung mussten sie jeder 370 EU zahlen.
Anna

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
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Ich verstehe die Frage nicht so ganz. Du bist doch als Kläger Prozessbeteiligter, da würde es mich wundern, wenn Du keine Einladung bekommen hättest.

Aber Deine Frage wird Dir Dein Anwalt sowieso viel besser beantworten können, als irgend jemand hier im Forum.

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#3
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guest123-173
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Schlichter
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#4
 Von 
guest123-173
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Schlichter
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#5
 Von 
teufelin
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Master
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Hy hy,
gib am besten : BGH, Urteil vom 12. Juni 2002 - XII 288/00 bei google ein, da wirft er dir das Urteil raus.

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#6
 Von 
guest123-173
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Schlichter
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#7
 Von 
teufelin
Status:
Master
(4613 Beiträge, 248x hilfreich)

Hmmmmm.... eben genau das weiss ich auch nicht.... Dieser Satz mit dem " Bestandskräftig" ist mir nämlich auch noch vor Augen. Wir haben es damals so gemacht, dass wir dem FA die Situation erklärt haben und daraum gebeten haben, bis zur Erledigung der Angelegenheit Aufschub zu bekommen. M.E. war das sogar unser Recht ! Haben sie auch genehmigt. Allerdings sind sie irgendwann mit dem Gerichtsvollzieher vor der Tür gestanden und wollten plötzlich den Betrag von 370 EU + Versäumnissgebühren + GV-Gebühren. ( Das ist der Betrag, der nach gemeinsamer Veranlagung schuldig war ).... aber ohne, dass wir was von einer Entscheidung erfahren haben. Ein Anrug beim FA.... und auch diese Sache war erledigt. Man hat brav die 370 EU gezahlt und die GV Gebühren usw.... mussten nicht gezahlt werden. Ex muss jetzt in Raten die 1800 EU ans FA zurückzahlen, da sie das Geld schon verbraten hat .
Ich nehme mal an, bei dir ist das schon alles durch.... sprich: Du hast gezahlt, sie hat kassiert !?
Du solltest deinen Anwalt danach befragen..... meiner Meinung nach wird erst einmal die gemeinsame Veranlagung gerechnet und falls sie Einbußen hat, die den Betrag, der ihr eh schon von der Steuer abgezogen wurde, überschreiten, musst du ihr diese ausgleichen.
Aber hier bin ich auch echter Laie und steig selbst nicht so genau durch.
Lieben Gruß
Anna

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#8
 Von 
guest123-173
Status:
Schlichter
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#9
 Von 
guest123-173
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Schlichter
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#10
 Von 
Michael271
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da es sich um die Steuererklärung 2000 handelte, kann ich gut verstehen, daß das Finanzamt irgendwann mal die Einkommenssteuererklärung haben wollte.

An Stelle des Finanzamtes würd ich auch sagen, daß müssen die Beteiligten untereinander klären. Warum sollten sie auch großzügig die Rückzahlung vornehmen und auf der anderen Seite ihrem Geld hinterherspringen, wo sie doch vor der Auseinandersetzung schon mal alles hatten ;-)

Ach ja und bevor Du Dich auf zu große Summen fixierst, kleine rechnerische Anmerkung. Dir würde nicht:
2.200 + Hälfte aus 1.500 (wären 2.950) sondern:
2.200 - 1.500 = Steuerschuld 700 daraus betreffen 50 % Dich, also 350, wobei 2.200 bereits bezahlt = Ergebnis: EUR 1.850

allerdings wird es sich da eh Verschiebungen durch die Steuerprogression geben

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#11
 Von 
teufelin
Status:
Master
(4613 Beiträge, 248x hilfreich)

@ michael
mein LG hätte bei getrennter Veranlagung auch 2100 zahlen müssen, seine Ex hat 1800 zurückbekommen. Bei gemeinsamer Veranlagung hat es für jeden 370 EU ergeben !!
Man kann in diesem Falle Aufschub beim FA veranlagen, mir fehlt grad der § dafür.
Und die Finanzämater in Hessen z.B. sind schon vom Oberfinanzdingsda ( weiss nicht mehr, wie das heisst ) des Landes Hessen
angewiesen worden, entsprechend zu handeln, sofern ein Ehepartner Einspruch erhebt. D.h. hier muss es gar nicht mehr zur Klage kommen !!
Wichtig ist nur zu klären - sofern die Rückerstattung deiner Ex schon verbraucht ist, ob sie ans FA zurückzahlen muss, oder ob du als gemeinsam veranlagter mit pflichtig bist, ihre Schulden zurückzuzahlen. Denn wenn sie nicht zahlt, könnte man an dich herantreten. Dies ist aber bei uns auch genehmigt worden. Exfrau muss ans FA zahlen, Mann ist raus der Sache.Also muss es ja gehen, wen sie denn wollen !

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#12
 Von 
guest123-173
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Schlichter
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#13
 Von 
hh
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Unbeschreiblich
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Die Rechnung von Anna ist auch nicht ganz korrekt.

Du musst Deine Frau bei gemeinsamer Veranlagung so stellen, als hätte sie eine Einzelveranlagung beantragt. Deine Frau darf durch die gemeinsame Veranlagung keine Nachteile haben. Umgekehrt darf sie Dir durch eine getrennte Veranlagung auch keinen Schaden zufügen, was aber hier wohl passiert ist.

Jemand, der sich mit Steuern auskennt, muss ausrechnen, wie hoch denn die Steuererstattung gewesen wäre bei gemeinsamer Veranlagung. Von dem Unterschied dieser beiden Steuerberechnungen musst Du Deiner Frau die 1500 EUR bezahlen, die sie sonst vom Finanzamt bekommen hätte. Der sich dann ergebende Betrag, den Du von Deiner Frau zurückfordern kannst, kann durchaus noch unter 1850 EUR liegen, je nach Euren persönlichen Verhältnissen.

Da ich davon ausgehe, dass beide Bescheide bereits bestandskräftig sind, kannst Du den entstandenen Schaden nur noch privatrechtlich von Deiner Frau einklagen.

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#14
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47488 Beiträge, 16808x hilfreich)

@teufelin
Da hat Dein LG aber Glück gehabt, dass sich seine Ex nicht richtig ausgekannt hat.

Die richtige Rechnung als Beispiel auch für Kanalmeister wäre gewesen:
Dein LG erhält die kompletten 740 EUR vom Finanzamt, muss dafür aber an die Ex 1800 EUR zahlen. Gesamtsteuernachzahlung also 1040 EUR anstatt 2100 EUR bei getrennter Veranlagung.

Wenn beide Steuerbescheide mit getrennter Veranlagung bereits bestandskräftig gewesen wären, dann hätte Dein LG von seiner EX einen Schaden von 1060 EUR einklagen können.

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#15
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47488 Beiträge, 16808x hilfreich)

Sorry, kann nicht richtig rechnen

1800 - 740 ergibt natürlich 1060 EUR

Der Schaden beträgt somit 1040 EUR (=2100-1060)

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#16
 Von 
guest123-173
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Schlichter
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#17
 Von 
teufelin
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Master
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@hh
ich habe keine Berechnung meinerseits ausgestellt, sondern habe lediglich unsere Situation widergegeben, da die Beträge ähnlich wie die des Kanalmeisters lagen :
Mein LG und seine Ex haben erst die gemeinsame Veranlagung eingereicht..... beide haben daraufhin einen Bescheid über 370 EU Nachzahlung bekommen. Sie hat dann klammheimlich die getrennte Veranlagung eingereicht, daraufhin ca. 1800 EU wiederbekommen und er einen Bescheid über ca. 2100 EU Nachzahlung. Nach erfolgreichem Einspruch muss er jetzt 370 EU zahlen und sie die 1800 EU zurück ans FA zahlen.
Lt. BGH Urteil vom 12.06.2003 XII ZR 288/00 kann die Unterschrift zur gemeinsamen Veranlagung erzwungen werden und genau das hat er getan und sie sind gemeinsam veranlagt worden, was ja - moralisch gesehen - auch nur rechtens ist, denn sie haben in dem -von mir beschriebenen Zeitraum- zusammengelebt und beide provitiert. Nur, weil die Steuererklärung nach der Trennung eingereicht wurde, kann es ja wohl nicht sein, dass sie zurückbekommt und er nachzahlen muss !!
Wir brauchten gott sei Dank keine Klage , da die " Gegenseite " relativ schnell der gemeinsamen Veranlagung zugestimmt hat.

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#18
 Von 
hh
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Unbeschreiblich
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@teufelin
ich habe schon verstanden, dass es bei Euch so gelaufen ist. Da Du den Eindruck vermittelt hat, dass dies der Rechtslage entspricht, wollte ich die Berechnung richtig stellen. Das ist auch dem von Dir genannten Urteil zu entnehmen.

Zitat:
"Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, Eheleute seien während der Ehe und dem Jahr der Trennung zu einer Mitwirkung an der steuerlichen Zusammenveranlagung gemäß § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB verpflichtet. Diese Pflicht bestehe allerdings nur, wenn dadurch die Steuerschuld des Verlangenden verringert, der Verpflichtete aber keiner zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt würde".

In Deinem Fall hat sich die Ex Deines LG aber einer zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt. Sie hat ja nur 370 EUR anstatt 1800 EUR bekommen. Die Differenz von 1430 EUR hätte Dein LG auch nach dem zitierten Urteil an die Ex zahlen müssen.

Dein Beispiel ist daher erfreulich für Deinen LG, hilft Kanalmeister aber nicht weiter, weil die Rechtslage anders aussieht. Mit der Berechnung an Hand Deines Beispiels wollte ich Kanalmeister auch falsche Vorstellungen über den möglichen Schadenersatz nehmen.

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#19
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47488 Beiträge, 16808x hilfreich)

@teufelin
>>Nur, weil die Steuererklärung nach der Trennung eingereicht wurde, kann es ja wohl nicht sein, dass sie zurückbekommt und er nachzahlen muss !!<<

Doch, das ist so.

Die von mir an Deinem Beispiel durchgeführten Brechnungen entsprechen der Rechtslage und auch dem von Dir zitierten Urteil.

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#20
 Von 
teufelin
Status:
Master
(4613 Beiträge, 248x hilfreich)

Das Land Hessen durch die Oberfinanzdirektion Frankfurt hat mit Schreiben, AZ S 2262 A - 6 - St II 25, seine Finanzämter angewiesen, die gemeinsame Veranlagung, auch gegen den Willen eines Ehegatten zu veranlassen, wenn ein rechtskräftiges Urteil des Zivilgerichts vorgelegt werden kann. Hat ein Ehegatte erfolgreich auf Zustimmung beim Amtsgericht geklagt, braucht er zum Nachweis nur noch das rechtskräftige Urteil dem Finazamt vorlegen. Dann erfolgt die Zusammenveranlagung auch gegen den erklärten Willen eines Ehegatten beim Finanzamt.

Grundsätzlich darf das Finanzamt eine Zusammenveranlagung von Eheleuten nicht gegen den erklärten Willen eines der Ehegatten durchführen. Diese Zustimmung kann aber unter bestimmten Umständen beim Zivilgericht / Amtsgericht erzwungen werden.
Nach Rechtsansicht der Zivilgerichte, sind Ehegatten einander verpflichtet, in die gemeinsame Zusammenveranlagung einzuwilligen, wenn dadurch die Steuerschuld desjenigen verringert wird, der z.B. wegen der Steuerklassenwahl III zu geringe Vorauszahlungen geleistet hat und der andere Ehegatte durch die Zusammenveranlagung keine zusätzlichen steuerlichen Belastungen hat. Nach Auffassung des BGH ergibt sich diese Verpflichtung aus dem Wesen der Ehe. Durch die Wahl bestimmter Steuerklassen in der Ehe soll eine vertragliche Vereinbarung zwischen den Eheleuten zustande gekommen sein, die Zusammenveranlagung durchzuführen !
Unabhängig davon, muss diese für beide steuerlich günstiger sein im Gesamtergebnis. Dies muss in jedem Einzelfall geprüft werden, da dies nicht der Regelfall sein muss.
Nach dem aktuellen Urteil des BGH 12.06.2002, XII ZR 288/00 besteht nach höchstrichterlicher Rechtssprechung eine Zustimmungspflicht. In dieser Entscheidung hat der BGH jetzt entschieden, dass der Ehegatte der die Zusammenveranlagung verlangt, den anderen Ehegatten NUR von Nachforderungen des Finanzamtes freistellen muss, die über die Rückforderung des bereits erstatteten Betrages bei getrennter Veranlagung hinausgehen (BGH FamRZ 2002, 1024 ,1027).

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#21
 Von 
hh
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Unbeschreiblich
(47488 Beiträge, 16808x hilfreich)

Dass die Pflicht zur gemeinsamen Veranlagung besteht, ist unbestritten.

Das von Dir zitierte Urteil BGH 12.06.2002, XII ZR 288/00 betrifft im Übrigen gar nicht das Trennungsjahr, sondern die vorhergehenden Jahre. Für das Trennungsjahr bleibe ich bei meiner Darstellung.

Kanalmeister hat dennoch ein Problem, weil er ja bereits eine eigene Steuererklärung abgegeben hat und damit ebenfalls eine getrennt Veranlagung beantragt hat. Er hätte dem Finanzamt nach der Aufforderung zur Abgabe einer getrennten Veranlagung deutlich machen müssen, dass er eine gemeinsame Veranlagung wünscht. In diesem Fall greift die Anweisung der OFD nicht mehr.

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#22
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47488 Beiträge, 16808x hilfreich)

@kanalmeister

****************************
Hallo Senior :-)

Dieses Zahlen wirrwarr macht mich ganz Konfus *g*
Bitte Rechne mir doch nochmal dieses Beispiel aus, damit ich es kapiere*g*

Ich muss 2200 € zurückbezahlen ans Finanzamt.

Ex hat 1500€ bekommen.Getrennte Veranlagung)

Zusammenveranlagung, waere ein Guthaben ( Rückzahlung vom Finanzamt )von vielleicht hmm, 500€ gewesen. Wovon ich ihr dann 250€ Also die Hälfte hätte ihr geben müssen.
********************************

Wenn in Deinem Fall bei einer Zusammenveranlagung 500 EUR erstattet würden ergibt sich folgende Rechnung.

Du musst Deine Ex so stellen, als hätte sie die getrennte Veranlagung beantragt. Du kannst die 500 EUR einstreichen, musst Deiner Ex aber 1500 EUR bezahlen. Du hast also einen Schaden von 1200 EUR, den Du einklagen kannst. Falls Dein Steuerbescheid noch nicht rechtskräftig ist, solltest Du sofort Einspruch einlegen und eine gemeinsame Veranlagung verlangen.

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#23
 Von 
Michael271
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ehrlich gesagt komm ich mit den ganzen Urteilen und zahlen auch nimmer mit ;-)

aber zur vollständigen Verwirrung versuch ich's nochmal mit der Berechnung

a) Ergebnis der Zusammenveranlagung entspricht der Summe der Einzelveranlagung:

jeder müßte EUR 350 an FA zahlen
daraus folgt ExFrau hat 1.850 an Dich zahlen - dadurch hatte jeder unterm Strich 350 Aufwand

b) bei Zusammenveranlagung Erstattung EUR 500

ExFrau muß zuviel erhaltene EUR 1.250 an Dich zahlen und erhältst zusätzlich Erstattung vom FA in Höhe von EUR 700

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#24
 Von 
guest123-173
Status:
Schlichter
(7150 Beiträge, 1096x hilfreich)

--- Posting wurde vom Admin editiert

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#25
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47488 Beiträge, 16808x hilfreich)

Hallo Kanalmeister,

von den 2200 € bekommst Du leider nur 1200€ zurück, wenn man von der Annahme ausgeht, dass es bei gemeinsamer Veranlagung eine Steuererstattung von 500 € gegeben hätte.
Dies ist zwar deprimierend, entspricht aber der ständigen Rechtssprechung des BGH.

Zum Ablauf beim Steuerbescheid hätte es auch noch weitere Möglichkeiten gegeben. Rechtskräftig ist der Steuerbescheid erst 1 Monat nachdem Du ihn bekommen hast. Wenn dieser Zeitraum bereits verstrichen ist, dann kannst Du den Schadenersatz nur noch zivilrechtlich einklagen, aber leider nicht die kompletten 2200 €.

Es hätte auch die Möglichkeit einer vorläufigen Steuerfestsetzung gegeben, bei der Du zwar zunächst auch die 2200 € hättest zahlen müssen. Dieser Bescheid hätte aber nach dem Vorliegen aller Unterlagen noch geändert werden können. Das gleiche Ergebnis hättest Du erzielen können, wenn Du rechtzeitig Einspruch eingelegt hättest, mit der Bitte das Einspruchsverfahren bis zum Vorhandensein aller Unterlagen ruhen zu lassen.

Laut EStG ist jeder Ehegatte berechtigt, eine getrennte Veranlagung zu beantragen. Dies gilt auch für funktionierende Ehen. In seltenen Fällen kann das sogar Vorteile bringen. In den anderen Fällen widerspricht dies aber dem Grundsatz aus dem BGB, dass ein Ehegatte dem anderen keinen unnötigen Schaden zufügen darf.

Wenn jetzt ein Ehegatte zum Finanzamt geht oder einen Steuerberater fragt, ob er eine getrennte Veranlagung machen darf, dann schauen diese oftmals nur in das EStG und beantworten die Frage mit "ja". Finanzbeamte und Steuerberater kennen sich halt mit dem BGB nicht aus.
Aufgrund von Anweisen von Oberfinanzdirektionen und weil es ein sehr häufig auftretender Fall ist, sollten sowohl Finanzbeamte als auch Steuerberater eigentlich die Rechtslage auch hinsichtlich des BGB kennen, und sich hier nicht einfach auf das Einkommensteuerrecht zurückziehen um sich aus dem Scheidungsstreit herauszuhalten und den damit verbundenen erheblichen Mehraufwand zu vermeiden.

Da das Steuerrecht sehr kompliziert ist, ist auch vielen Leuten gar nicht klar, welchen Schaden sie mit der Beantragung der getrennten Veranlagung dem (Ex-)Partner zufügen. Herauszufinden, ob ein Schaden, wie in Deinem Fall aus Unkenntnis oder aus Boshaftigkeit erzeugt wurde, ist meistens schwierig.
Aber auch Unkenntnis schützt Deine Ex nicht davor, Dir jetzt Schadenersatz leisten zu müssen.

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47488 Beiträge, 16808x hilfreich)

@Michael
Deine Rechnung entspricht nicht der ständigen Rechtssprechung des BGH.

Nach dieser Rechtssprechung bleiben für Kanalmeister in Summe Kosten von 1000 €, wenn eine gemeinsame Veranlagung durchgeführt werden könnte. (1500€, die er als Ausgleich für die nicht erhaltene Steuererstattung an seine Ex zahlen müsste abzüglich der 500 € Steuererstattung vom Finanzamt)

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#27
 Von 
guest123-173
Status:
Schlichter
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#28
 Von 
Michael271
Status:
Schüler
(212 Beiträge, 11x hilfreich)

ok HH hast Recht, wenn die Frau nicht schlechter gestellt werden darf als bei Einzelveranlagung. Ganz schön kompliziert mit den ganzen Rechnungen :-)

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