Hallo, bin neu hier
Würde mich über eine Antwort freuen.
Habe ein 5 jähriges, uneheliches Kind, welches bei der Mutter lebt.
Ich habe nie mir dieser Frau zusammen gelebt.
Es besteht ein Titel.
Wenn ich Arbeit hatte, habe ich Kindesunterhalt gezahlt.
Ich war lange arbeitslos und konnte keinen Kindesunterhalt zahlen.
Habe mich aber immer um Arbeit bemüht.
Sind mir aus dieser Situation Schulden entstanden?
Wie hoch wäre der Betrag pro Monat?
Wie sieht es diesbezüglich aus, wenn das Kind 6 Jahre alt ist und ich weiter arbeitslos bin?
Danke
loroschek
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Schulden aus Kindesunterhalt
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Hallo,
quote:
Es besteht ein Titel.
Wenn ein Titel besteht und du den nicht bedienst, laufen Schulden auf, die von dir zurückzuzahlen sind.
Was hat die Kindesmutter dagegen unternommen?
quote:
Wie sieht es diesbezüglich aus, wenn das Kind 6 Jahre alt ist und ich weiter arbeitslos bin?
Was steht denn in deiner Urkunde?
Grüßle
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""Jeder, der sich die Fähigkeit erhält, Schönes zu erkennen, wird nie alt werden.""
Hallo und Danke
Bzgl Urkunde
muss ich raussuchen.
Was ist ab dem 7. Lebensjahr?
loroschek
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Hallo,
quote:
Was ist ab dem 7. Lebensjahr?
Mit dem 6.Lebensjahr erhöht sich der KU und somit laufen noch mehr Schulden auf.
Grüßle
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""Jeder, der sich die Fähigkeit erhält, Schönes zu erkennen, wird nie alt werden.""
wird aber doch nicht vom jugendamt gezahlt
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""
quote:
wird aber doch nicht vom jugendamt gezahlt
Wer?
Was?
KU?
Warum sollte das Jugendamt KU zahlen? Oder meinst du UVG?
Grüßle
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""Jeder, der sich die Fähigkeit erhält, Schönes zu erkennen, wird nie alt werden.""
natürlich Unterhaltsvorschuss
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Hallo loroschek,
sollte die KM derzeit UHV für euer Kind bekommen, wird das Jugendamt sich zu gegebener Zeit wegen dessen Zurückzahlung an dich wenden.
Mit dem Titel hast du eine Zahlungsverpflichtung
unterschrieben - die darin festgeschriebene Summe wird fällig und bleibt als Forderung bestehen, auch wenn die KM vielleicht derzeit keine Pfändung aus dem Titel betreibt (was sie jederzeit könnte).
Wenn sie die ausgebliebenen Zahlungen regelmäßig spätestens alle drei Jahre geltend macht, können die noch nach dreissig Jahren rückwirkend eingefordert werden.
Solltest du also ohne Verschulden bzw trotz nachgewiesener Bemühungen, an der Situation etwas zu ändern, auf längere Sicht zahlungsunfähig bleiben, dann könnte es sinnbringend sein, den Titel entsprechend abändern zu lassen.
Hat die KM eine Beistandschaft für den KU, wird also vom Jugendamt vertreten?
Grüße
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"Persönliche Meinung ... ohne Gewähr "
Danke
Muss di KM die Zahlungen bei mir einfordern?
Das hat sie bisher nicht getan, obwohl das Kind bereits 5 wird.
Danke
lo
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""
Hallo,
die KM muss nicht fordern, sie kann ganz schlicht und einfach pfänden.
Und das 30 Jahre lang, wenn sie, @Haselchen, du erlaubst?:
quote:
Wenn sie die ausgebliebenen Zahlungen regelmäßig spätestens alle drei Jahre geltend macht, können die noch nach dreissig Jahren rückwirkend eingefordert werden.
Hast du eigentlich je bezahlt oder nicht?
quote:
Wenn ich Arbeit hatte, habe ich Kindesunterhalt gezahlt.
Ich war lange arbeitslos und konnte keinen Kindesunterhalt zahlen.
Grüßle
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""Jeder, der sich die Fähigkeit erhält, Schönes zu erkennen, wird nie alt werden.""
es geht doch darum, das sie nie gefordert hat und um diesen 3 jahresrythmus
danke
lo
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""
Ganz ehrlich:
Es macht keinen großen Spaß, deine hingeworfenden Brocken zu beantworten.
Was willst du denn noch wissen, was noch nicht beantwortet wurde?
Grüßle
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""Jeder, der sich die Fähigkeit erhält, Schönes zu erkennen, wird nie alt werden.""
-- Editiert am 11.11.2009 11:09
Woher habt Ihr denn die Mär, dass mindestens alle 3 Jahre gefordert werden muss?
Wenn ein Titel besteht, verfällt er erst nach 30 Jahren, egal ob zwischenzeitlich der Gläubiger an seine Forderung erinnert hat oder nicht.
Grüße,
capitano
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" "
Hey *Capitano*,
Schau mal ins BGB, da steht das geschrieben:
§ 197
Dreißigjährige Verjährungsfrist
(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1. Herausgabeansprüche aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten,
2. familien- und erbrechtliche Ansprüche,
3. rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4. Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5. Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6. Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.
(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 2 regelmäßig wiederkehrende Leistungen oder Unterhaltsleistungen und Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.
§ 195
Regelmäßige Verjährungsfrist
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
Grüßle
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""Jeder, der sich die Fähigkeit erhält, Schönes zu erkennen, wird nie alt werden.""
In diesem Fall sollte allerdings beachtet werden, dass die Verjährung, sofern der Titel auf den Namen des Kindes lautet, durch die Minderjährigkeit bis zur Volljährigkeit des Kindes gehemmt ist.
Ab Volljährigkeit greift der von Loddar genannte §, wobei der BGH strenge Voraussetzungen an das Zeitmoment setzt (1 Jahr).
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"Viele, von denen man glaubt, sie seien gestorben, sind nur verheiratet. "
-- Editiert am 12.11.2009 17:47
Hey Dromi,
freu:)
Schön, dich wieder zu lesen.
Ah, neuer Nick... hab dich nur an deiner Signatur erkannt.
Grüßle
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""Jeder, der sich die Fähigkeit erhält, Schönes zu erkennen, wird nie alt werden.""
Danke für die Info. Das wir mir in der Tat neu.
Grüße,
capitano
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" "
quote:
Ah, neuer Nick... hab dich nur an deiner Signatur erkannt.
9. Gebot
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"Viele, von denen man glaubt, sie seien gestorben, sind nur verheiratet. "
Ah, ein Kenner der Gebote
9. Gebot
Du sollst nicht begehren deines nächsten Weib!
Oder das:
Du sollst kein falsch Zeugnis reden wider deinen Nächsten.
Für alle Nichtwisser...
Welches nehmen wir denn nun?
Grüßle
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""Jeder, der sich die Fähigkeit erhält, Schönes zu erkennen, wird nie alt werden.""
-- Editiert am 12.11.2009 18:09
quote:
Du sollst kein falsch Zeugnis reden wider deinen Nächsten.
Das bitte.
quote:
Du sollst nicht begehren deines nächsten Weib!
Ich trau dir ja vieles zu, aber das dann doch nicht.
quote:
Ah, ein Kenner der Gebote
Eher weniger, wie wohl unschwer zu erkennen war.
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"Viele, von denen man glaubt, sie seien gestorben, sind nur verheiratet. "
Und jetzt?
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