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Schuldbefreiung von Forderungen aus unerlaubter Handlung durch Insolvenzplan

Von Rechtsanwalt M.B.A. Fachanwalt Hermann Kulzer
17.10.2011 | Ratgeber - Insolvenzrecht | 632 Aufrufe
Mehr zum Thema:

Insolvenzplan, Schuldbefreiung, unerlaubte, Handlung, Insolvenzrecht

vom Fachanwalt für Insolvenzrecht

Forderungen aus vorsätzlich unerlaubter Handlung entstehen in der Krise schnell.
Zum Beispiel wenn Löhne aber nicht die Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden.

Im Regelinsolvenzverfahren werden die Forderungen von der Restschuldbefreiung nicht erfaßt.

SEIT 2009 BEI 123RECHT.NET
Rechtsanwalt
Hermann Kulzer
Dresden

Fachanwalt Insolvenzrecht, Fachanwalt Handels- und Gesellschaftsrecht, Mediation, Maklerrecht
 Pers. Direktanfrage 

Gibt es Chancen der Schuldbefreiung im Insolvenzplanverfahren?

Vorsätzliche unerlaubte Handlungen können von dem jeweiligen Gläubiger innerhalb des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners geltend gemacht werden. Im Regelinsolvenzverfahren – also ohne Insolvenzplan – werden derartige deliktischen Forderungen nach Anmeldung durch den Gläubiger von der Restschuldbefreiung ausgenommen.

Müssen die Betroffenen dann 30 Jahre persönlich haften oder bestehen Möglichkeiten, auch diese Verbindlichkeiten vorher zu bereinigen?

*Eine Möglichkeit besteht, sich mit den Gläubigern zu verständigen und diese Forderung von dritter Seite befriedigen zu lassen- meist mit Teilverzicht.

*Eine weitere Möglichkeit besteht durch eine Regelung im Insolvenzplan

Durch einen Insolvenzplan besteht die Möglichkeit, Regelungen zu treffen, die von einem Regelinsolvenzverfahren abweichen, vgl. § 1 S.1 InsO. Bei Schuldnern, die natürliche Personen sind, ist die Restschuldbefreiung das zentrale Ziel eines Insolvenzverfahrens. Mittels Insolvenzplan kann die Restschuldbefreiungsphase verkürzt und Sonderprobleme mit unerlaubten Handlungen können geregelt werden.

Gesetzlich ist der Erlass der Restforderungen in § 227 Abs.1 InsO geregelt, es sei denn, der Plan bestimmt etwas anderes.

Der 9. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Aktenzeichen IX ZR 32/08 entschieden, dass im Falle eines Insolvenzplanes bei Privatinsolvenzverfahren (etwa von Einzelunternehmern) der Verzicht der Gläubiger gegen Zahlung der sogenannten Planquote (ausbezahlte Quote nach Insolvenzplan) auch die Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung umfasst.

Mit dem Insolvenzplan können daher auch Forderungen aus vorsätzlich unerlaubter Handlung bereinigt werden.

Wir nutzen das Sanierungsinstrument "Insolvenzplan" seit Jahren erfolgreich und haben in zahlreichen Städten Planverfahren mit GmbHs oder Unternehmers oder Selbständigen durchgeführt. Auch Forderungen aus unerlaubter Handlungen konnten -meist durch Erhöhung der Quote - im Planverfahren geklärt werden.

Der Insolvenzplan bietet daher zahlreiche Chancen.

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