Schulball rechtliche Fragen

19. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
hannes92
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Schulball rechtliche Fragen

Hallo, für uns stellt sich folgende Situation. Aus schultechnischen Gründen wurden weitere Schulbälle an unserem Gymnasium untersagt. Wir Schüler der Klassen 10-12 möchten trotzdem an dieser Tradition festhalten und wollen nun einen Schulball außerhalb der Schule in einem Dorfgemeinschaftshaus privat organisieren. Für dies haben sich einige Schüler bereit erklärt die Organisation durchzuführen. Die Teilnehmerzahl liegt bei etwa 150 Personen (15-18Jahre und Lehrer). Diese zahlen einen kleinen Beitrag um die Kosten zu decken, der Rest fließt in die Abikasse. Die Veranstaltung wird nicht öffentlich beworben und ist für externe Gäste nicht zugänglich. Es stellen sich nun folgende Fragen: Welche rechtlichen Vorschriften müssen wir einhalten? Gilt dies noch als private Veranstaltung? Dürfen wir nach JuSchG Alkohol auch gegen Bezahlung ausschenken? Was passiert wenn 15 Jährige nach 22Uhr bzw. unter 18 jährige nach 24Uhr noch anwesend sind? Was sollte alles beachtet werden und welche Konsequenzen könnten in Fällen von Rechtsbrüchen drohen? Hat jemand ähnliche Erfahrungen bereits gemacht? Vielen Dank im voraus für Antworten :)

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12303.07.2019 16:29:14
Status:
Lehrling
(1396 Beiträge, 429x hilfreich)

Es lauern im Bezug auf das JuSchG einige "Fallstricke". Der Veranstalter hat zum Beispiel, egal ob "privat" oder "öffentlich", durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass kein Alkohol an entsprechend zu junge Seelen ausgeschenkt wird. Am besten sucht man sich einen kompetenten Veranstalter. An sonsten ist die Abikasse nachher Leerer als vor der Feier.

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119626 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Guruhu):
An sonsten ist die Abikasse nachher Leerer als vor der Feier.

Nicht nur die, wenns ganz schlecht läuft.

Denn man haftet ja auch mit dem Privatvermögen. Und strafrechtlich mit der Freiheit.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

4x Hilfreiche Antwort

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