Schufa und vorherige Mahnung

22. Juli 2017 Thema abonnieren
 Von 
cass
Status:
Schüler
(436 Beiträge, 54x hilfreich)
Schufa und vorherige Mahnung

Am Stammtisch gab es folgende Diskussion. Einer ist selbständig und hat eine fällige Summe nicht pünktlich gezahlt.
Der selbständige hat der Bank geschrieben, dass er in 2 Wochen zahlen wird mit der anderen fälligen Summe.
Die Bank ist nicht darauf eingegangen und hat eine Art Mahnung gesendet.
Frage 1) Muss die Mahnung beinhalten, dass eine DROHUNG vorliegt und ein SCHUFA EINTRAG ERFOLGEN KANN? Oder reicht die Mahnung selbst schon??
>>>DROHUNG ZUM SCHUFA EINTRAG>>>MAHNUNG MUSS DAS BEINHALTEN>
Frage 2) Woher weiß die Schufa, dass alle Voraussetzungen vorliegen für einen Schufa Eintrag, wenn die Bank den schriftlichen Verkehr nehme ich an nicht der Schufa vorlegt? Was muss die Schufa vorliegen haben ohne Dinge selbst gesehen zu haben?
>>>SCHUFA VORLIEGEN HABEN MIT EIGENEN AUGEN>>>
Frage 3) Gibt es in diesem Bereich eine Entschädigung?
Würde sie gegen die Bank oder gegen die Schufa gehen?
>>> ALSO ENTSCHÄDIGUNG VON WEM?>>>
Frage 4) An welches >>>GERICHT>>> müsste man sich wenden?
Wollte der Person helfen.

-- Editier von cass am 22.07.2017 17:15

-- Editier von cass am 22.07.2017 17:27

-- Editier von cass am 22.07.2017 17:29

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24 Antworten
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#1
 Von 
guest-12331.10.2017 22:18:45
Status:
Praktikant
(696 Beiträge, 309x hilfreich)

§28a BDSG ist der Schlüssel für die Beantwortung einiger Fragen.


Ich zitiere Absatz 1:

Zitat:
(1) 1Die Übermittlung personenbezogener Daten über eine Forderung an Auskunfteien ist nur zulässig, soweit die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht worden ist, die Übermittlung zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten erforderlich ist und

1. die Forderung durch ein rechtskräftiges oder für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil festgestellt worden ist oder ein Schuldtitel nach § 794 der Zivilprozessordnung vorliegt,
2. die Forderung nach § 178 der Insolvenzordnung festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden ist,
3. der Betroffene die Forderung ausdrücklich anerkannt hat,
4. a) der Betroffene nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden ist,
b) zwischen der ersten Mahnung und der Übermittlung mindestens vier Wochen liegen,
c) die verantwortliche Stelle den Betroffenen rechtzeitig vor der Übermittlung der Angaben, jedoch frühestens bei der ersten Mahnung über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet hat und
d) der Betroffene die Forderung nicht bestritten hat oder
5. das der Forderung zugrunde liegende Vertragsverhältnis aufgrund von Zahlungsrückständen fristlos gekündigt werden kann und die verantwortliche Stelle den Betroffenen über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet hat.
2Satz 1 gilt entsprechend, wenn die verantwortliche Stelle selbst die Daten nach § 29 verwendet.





-- Editiert von Situla am 22.07.2017 18:07

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#2
 Von 
Ex Inkassomitarbeiter
Status:
Student
(2406 Beiträge, 714x hilfreich)

Ich gehe jetzt mal von einem gekündigten Kredit aus oder gekündigtem Dispo.

1. Weder noch, da der Kredit/Dispo gekündigt wurde kann dies der Schufa gemeldet werden. Dafür bedarf es weder der Mahnung noch einer Drohung. Der Kunde/Schuldner hat der Schufaklausel zugestimmt.

2. Es gibt vertragliche und rechtliche Bestimmungen an welche sich der Einmelder/Bank zu halten hat. Eine Einzelfallprüfung findet nicht statt.

3. Unklar was du damit meinst. Ist der Kredit gekündigt so wird gemeldet. Eine Bitte um Zahlungsaufschub muss man nicht nachkommen oder beantworten.
Aber nehmen wir tatsächlich an der Eintrag wäre ungerechtfertigt so muss man einen Schaden nachweisen und genau beziffern können. Mehr dazu verrät dann ein RA.

Mal ein kleiner Tipp: ist die Forderung unter 2.000€, nicht tituliert und wird binnen 4 Wochen KOMPLETT beglichen so kann diese auch vor Ablauf der 3 Jahre gelöscht werden.

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#3
 Von 
cass
Status:
Schüler
(436 Beiträge, 54x hilfreich)

Danke für Eure klasse Antworten.
Frage an ExInkassomitarbeiter und alle anderen:
Frage 1: Ab WANN beginnen die 4 Wochen? Wenn der Betroffene schriftlich "widersprochen" hat. Kann das die Zählwirkungen stoppen, wenn ja, nur wenn er im Nachhinein Recht hatte?

Frage 2: Welche Unternehmen oder Personen leiten nach fehlenden 2 Mahnungen an die SCHUFA weiter?
Banken, Versicherungen. Was mit folgenden: Leiten diese TYPISCHERWEISE weiter?
- Vermieter??
- Firmen in Bezug auf Internetanschluss / Telefon??
- Ärzte und Krankenhäuser??
- Selbständige für Gesundheit (Heilpraktiker) oder Wellness??

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#4
 Von 
Ex Inkassomitarbeiter
Status:
Student
(2406 Beiträge, 714x hilfreich)

1. Ab der Einmeldung beginnt die 4 Wochen Frist.
Vielleicht äußerst du dich mal genauer mit dem Sachverhalt damit man nicht raten muss was du mit Widerspruch meinst. Für eine Einmeldung gibt es verschiedene Richtlinien. Nicht immer müssen 2 Mahnungen oder dergleichen erfolgen.

2. Derjenige der mit der Schufa Holding einen Vertrag hat. Du vergisst aber, dass es neben der Schufa noch zig weitere Auskunfteien gibt und mittlerweile im Vertragsleben auch verschiedene angefragt werden.

-- Editiert von Ex Inkassomitarbeiter am 22.07.2017 19:08

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#5
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Kackpunkt ist die Frage, was exakt der Schufa gemeldet wird. Eine offene Forderung darf grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des §28a BDSG gemeldet werden.

Was Ex-InkassoMA beschreibt ist eine andere Meldung, nämlich die nicht ordnungsgemäße Rückzahlung eines Darlehens, das auch schon zuvor bei der Schufa eingetragen war. Das basiert, wie richtig gesagt auf Vertragsklauseln bzw. einer Schufa-Klausel.

Das Beispiel mit einer Bank ist insofern ein Sonderbeispiel, denn im normalen Geschäftsverkehr außerhalb der Banken/Kredite unterschreibt man üblicherweise ja auch keinerlei derartige Schufa-Klauseln.

Zitat:
2. Derjenige der mit der Schufa Holding einen Vertrag hat.

... und der mit dem Kunden eine entsprechende "Auskunftei-Klausel" verabredet hat, um das mal allgemein zu beschreiben.
Ansonsten auch hier wieder der Verweis auf §28a BDSG .

-- Editiert von mepeisen am 22.07.2017 20:01

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#6
 Von 
cass
Status:
Schüler
(436 Beiträge, 54x hilfreich)

An ExInkassomitarbeiter, mespeisen und Situla und an alle:
Nach der Fälligkeit erhielt dieser eine Zahlungserinnung und der Betroffene wollte Zahlungsaufschub.
Dieser wurde verweigert. Mit einer weiteren Zahlungserinnerung. Nach cirka 4 Wochen erhielt dieser eine Kündigung (nach der ersten bzw. zweiten Zahlungserinnerung ist ja hier nicht wichtig), erhielt dieser ein Kündigung und konnte einen Schufa Eintrag feststellen. Daraufhin hatte er darauf hingewiesen, dass er nie eine Androhung zum Eintrag erhalten hat, welcher für solch einen Eintrag notwendig sei (damit meinte ich "WIDERSPRUCH").

FRAGE 1)
28 a I 4 c BDSG drückt aus, dass eine Androhung erfolgen muss. Hier musste er nicht erfolgen, weil er der Bank (scheint wohl üblich zu sein) unterschriebn hat, dass er darauf verzichtet hat, habe ich das richtig verstanden??
Darauf kommt jetzt an.

FRAGE 2)
Die Forderung lag bei cirka 650 Euro. Sie ist nicht tituliert. KANN vor 3 Jahren entfernt werden. Für ihn müsste diese am Besten inenrhalbt eines Monats entfernt werden, weil er selbständig ist. Gibt es eine Wartezeit, die etwas eingegrenzt werden kann für so einen Fall oder wo Ihr wisst, wo man das nachlesen kann, ob er z.B. "nur" ein halbes Jahr warten muss?

Danke für Eure Mithilfe.


-- Editiert von cass am 23.07.2017 08:41

-- Editiert von cass am 23.07.2017 08:43

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#7
 Von 
Ex Inkassomitarbeiter
Status:
Student
(2406 Beiträge, 714x hilfreich)

Geht es um einen gekündigten Kredit/Dispo?

Wenn es darum geht wird sollte er der Schufa die Bezahlung melden und um Löschung bitten. Dies wird im Regelfall rel. schnell erledigt wenn die Bank auch den Zahlungseingang bestätigte. Wichtig sind die 4 Wochen in denen bezahlt sein muss.

1. Die Meldung welche die Bank vornimmt ist ein s.g. weiches Merkmal und daher auch diese Sonderregelung.

2. Es gibt bei der Schufa nur 2 Löschfristen (zumindest für dich interessante) ... sofort oder 3 Jahre zum Jahresende.

Hat der Bekannte eine Schufa Auskunft vorliegen? Wenn ja teile bitte mal mit was die Bank genau gemeldet hat, wann genau und wann die Zahlung komplett erfolgte.

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#8
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

1) Vertragsunterlagen anschauen, aber im Prinzip ja.

Alles andere wurde beantwortet. Bei zeitnaher Zahlung solch kleiner Beträge muss der Negativ-Eintrag raus. Das wird zwar als Kulanz der Schufa hingestellt, basiert aber auf dutzenden Urteilen. Gerichte sehen es als unverhältnismäßig an, wenn bei zeitnaher Zahlung solcher Kleinbeträge ein Eintrag nicht gelöscht wird.

Ich würde parallel nicht nur zur Bank hingehen, sondern auch direkt die Schufa anschreiben, die Erledigung bekannt geben und die sofortige Rückstandslose Löschung hinweisen gemäß den eigenen Angaben der Schufa.

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#9
 Von 
cass
Status:
Schüler
(436 Beiträge, 54x hilfreich)

Habe gerade die Fragen weitergegeben. Ich habe bislang die Antwort, dass es keine Zahlungserinnerungen gab, sondern nur Kontoauszüge. Da ich aber weiß, dass er nach Zahlungsaufschub gefragt hatte, wollte ich wissen, ob die Bank darauf geantwortet hat und wie (ob darin eine Mahnung zu sehen ist).
Sind Kontoauszüge Mahnungen???
Weil man darin erkennen kann, dass Sie im verspäteten Minus ist?
Was ich nicht verstehe, die Kreditbanken leben von Zinsen, wann ist die Grenze? Woran hätte er das erkennen können??
Ich melde mich nochmal, sobald ich mehr weiß....

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#10
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Nochmal: Bei einem Kreditvertrag mit vertraglich vereinbarten Ratenzahlungen muss es nicht unbedingt eine zusätzliche Mahnung geben.

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#11
 Von 
cass
Status:
Schüler
(436 Beiträge, 54x hilfreich)

Hallo.
Ja, keine Mahnung erforderlich.

-Mitte Mai erhielt er einen Kontoauszug in dem stand, dass bis 11. Juni gezahlt werden muss.
-Am 20. Mai erhielt er die Kündigung in der stand, dass man auch die Sch. informiert und die Sch. wurde informiert am 19.05
-Was wurde gemeldet? Der Sch. wurde gemeldet, dass das Konto gekündigt wurde und damit ein Abwicklungskonto gemeldet.
Weiß nicht, was er damit meint, ein Abwicklungskonto gemeldet.
-Angeblich hätte die Sch. am 01.05. noch ein Extra Schreiben abgesendet über die Drohung einer Schufa-Eintragung.
Merkwürdig, weil am 01.05. keine Bank arbeitet, aber die Drohung ist sowieso unerheblich.

Danke an alle Mitwirkenden.

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#12
 Von 
cass
Status:
Schüler
(436 Beiträge, 54x hilfreich)

Verhält sich der Fall jetzt anders, nachdem ich die Informationen (mein letzter Beitrag in diesem Thema)
Euch mitgeteilt habe?

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#13
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

nein

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#14
 Von 
Ex Inkassomitarbeiter
Status:
Student
(2406 Beiträge, 714x hilfreich)

Hat er denn nun mittlerweile komplett gezahlt? Die 4 Wochen sind rum.
-Abwicklungskonto ist ein weiches Merkmal und kann in jedem Fall gelöscht werden wenn er denn rechtzeitig gezahlt hat.

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#15
 Von 
cass
Status:
Schüler
(436 Beiträge, 54x hilfreich)

Hallo Ex Inkassomitarbeiter und alle anderen,

er kann noch nicht alles zahlen und hofft bis Ende August das zu tun.
Ich habe ihm alles mitgeteilt, aber er hofft auf den Obmutsmann, der das anders entscheiden kann?!?
Habe ihm gesagt, dass ich nicht glaube, dass der Obmutsmann so viel retten kann, wenn nunmal in diesem Bereich die
Regel besteht, dass keine Mahnung erforderlich ist.

Frage: In dem Kontoauszug Mitte Mai stand), dass er bis Mitte Juni zahlen soll.
Ist die Fällgkeit dann nicht Mitte Juni?
Denn Mitte Mai wurde schon eingetragen.

Und weitere Frage: Wenn Sie es nicht durften, ist es im Ausgang egal, weil er ja auch nicht bis dahin zahlen konnte?

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#16
 Von 
Ex Inkassomitarbeiter
Status:
Student
(2406 Beiträge, 714x hilfreich)

Nein mit der Kündigung erfolgt der Eintrag. Was soll der Ombudsmann hier noch ändern? Der Kündigung ging ja auch Einiges voraus.

Sorry wenn das jetzt hart klingt ... Aber ein Selbstständiger der keine 650€ binnen 4 Wochen zahlen kann sollte dringend etwas überdenken. Außerdem ist es für manche recht hilfreich wenn irgendjemand mal die Reißleine zieht und ihm vor Augen führt dass es so nicht läuft. Diese Regelung mit den 2.000€ und binnen 4 Wochen ist nicht ohne Grund genau so gemacht wurden.

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#17
 Von 
cass
Status:
Schüler
(436 Beiträge, 54x hilfreich)

An Exink.:
Muss sagen, jetzt wo ich mehr Infos hatte, verstehe ich das Gesetz u.s.w. Wollte helfen und mehr können wir nicht tun. War im nachhinein auch interessant!

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#18
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Man kann es bei der Schufa trotzdem nach Bezahlung einfach mal probieren. Dann sieht man, ob es klappt oder nicht. Kostet einen ja nur einmal Briefporto dieser Versuch. Mit etwas Glück liegt das Datum der Schufa-Meldung so, dass es doch noch zu der 4-Wochen-Frist kommt. Versuch macht kluch.
Nur wie gesagt: Das Durchsetzen der Löschung wird halt schwer bis unmöglich werden.

-- Editiert von mepeisen am 26.07.2017 06:47

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#19
 Von 
Ex Inkassomitarbeiter
Status:
Student
(2406 Beiträge, 714x hilfreich)

Eintrag Mitte Mai und evtl Zahlung 30.08. oder vielleicht noch später mepeisen. Da werden die 4 Wochen nur ganz knapp überschritten ...

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#20
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Sry,

Zitat:
und die Sch. wurde informiert am 19.05

Das habe ich übersehen. Hatte die ganze zeit im Kopf, dass der Eintrag zwar angedroht wurde, aber man bislang noch gar nichts weiß, ob es nun dazu kam.
Ich ziehe meinen Beitrag zurück. Das Briefporto bringt wohl exakt 0.

-- Editiert von mepeisen am 26.07.2017 08:10

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#21
 Von 
cass
Status:
Schüler
(436 Beiträge, 54x hilfreich)

Danke Ex-Ink & mespeisen, prima auseinandergesetzt.

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#22
 Von 
cass
Status:
Schüler
(436 Beiträge, 54x hilfreich)

an Exkassonmitarbeiter und mespeisen:
Hab das Ergebnis von dem Bekannten erhalten und bin sehr überrascht.
Ist es möglich für weitere Fragen Eure Emailadresse zu bekommen?
Würde das gerne nicht öffentlich behandeln..

1x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Ex Inkassomitarbeiter
Status:
Student
(2406 Beiträge, 714x hilfreich)

Gern kannst du hier eine PN schicken.

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#24
 Von 
cass
Status:
Schüler
(436 Beiträge, 54x hilfreich)

Danke habe Ihnen gerade ein PN gesendet.

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