Schufa-Eintrag durch Inkasso-Unternehmen

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Sofern ein negativer Eintrag in die Schufa durch ein Inkasso-Unternehmen vorgenommen wird, kann das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt sein, wenn die Forderung noch nicht fällig ist.

In einem von dem Landgericht Berlin zu entscheidenden Fall hatte ein Betroffener mit seinem Gläubiger einen Teilzahlungsvergleich abgeschlossen. Der Schuldner verpflichtete sich dabei, einen Gesamtbetrag von ca. 1.400,00 Euro in monatlichen Raten zu jeweils 50,00 Euro abzutragen. Trotz dieser vertraglichen Vereinbarung nahm der Gläubiger eine Negativmeldung an die Schufa vor.

Durch die Negativmeldung werde das Persönlichkeitsrecht gemäß § 823 Abs. 1 BGB verletzt, ohne dass eine Rechtfertigung für diese Verletzung vorliegt. Eine Berechtigung von Schuldnern zur Meldung von fälligen Zahlungsansprüchen ergibt sich aus der Vorschrift des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 28a Abs. 1 BDSG, sofern der Schuldner ein berechtigtes Interesse daran gehabt hätte. Ein solches war im vorliegenden Fall allerdings nicht gegeben.

Das Landgericht Berlin führte aus, dass in keinem Fall ersichtlich sei, aus welchem Grund das Inkasso-Unternehmen berechtigt sein sollte, einen dem Schuldner zustehenden Anspruch geltend zu machen / zu melden. Weiterer, wesentlicher Umstand ist, dass die Forderung des Gläubigers nicht fällig ist. Der Schuldner komme der geschlossenen Teilzahlungsvereinbarung durch die Zahlung der monatlichen Raten nach.

Weitere Rechtfertigungsgründe kamen für das Landgericht Berlin nicht in Betracht, sodass im Ergebnis eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts angenommen wurde.

Das Verfahren betraf ein Eilverfahren, da gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB zu besorgen war, dass das Inkasso-Unternehmen weiterhin durch Negativmeldungen an die Schufa das Persönlichkeitsrecht des Schuldners verletzt.

Landgericht Berlin – Urteil vom 27.4.2011 –  4 O 97/11