>Schufa-Datenbestand
So ist es.
Zunächst ist festzustellen, dass die Forderung tituliert wurde. Und auch, wenn sie dann per Ratenzahlung ausgeglichen worden ist, so bleibt doch festzustellen, dass Sie nicht in der Lage oder nicht willens waren, den Ausgleich herbei zu führen.
Genau hierin liegt aber der Sinn der Schufaauskunft, festzustellen, ob ein Betroffener zahlungswillig bzw. zahlungsfähig ist.
Die Schufa hat in der Vergangenheit in ihren Auskünften sogar, was nach Ansicht der Aufsichtsbehörden und nach dem Wortlaut des BDSG gar nicht rechtmäßig ist, einen solchen Vorgang weiter beauskunftet, mit dem Hinweis, dass der Rechtmäßigkeit widersprochen wurde.
In Ihrem Fall kann man aber davon ausgehen, dass es nicht zur Löschung kommen wird, da die Rechtmäßigkeit der Forderungsangelegenheit wohl unstrittig ist!? Daran hätten Sie denken sollen, bevor Sie sich auf den Streit eingelassen haben!?
von anephan am 24.11.2008 14:36
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