"Schrottimmobilien"

Mehr zum Thema: Bankrecht, Schrottimmobilien, Immobilie, Kapitalanlage, Kreditvertrag
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Mal wieder war das Thema, das viele Kleinanleger in den Ruin getrieben hat, Thema bei der ARD. Am 26.6.2007 berichtete "PlusMinus" über die Situation und Chancen der Geschädigten.

Nach wie vor gilt: Je nach Fallkonstellation (die sich meist ähneln) sind die Chancen auf Rückabwicklung als positiv zu bewerten.

Anleger sollten daher prüfen lassen, inwieweit eine Möglichkeit besteht, im eigenen Fall voran zu kommen.

Denn: Verschlechtern kann sich die Situation meist nicht, sondern lediglich noch verbessern.

Sie gehören zu den vielen Kapitalanlegern, die dem Kauf einer Schrottimmobilie aufgesessen sind. Hier kann meine Kanzlei Ihnen behilflich sein, sich aus der Schuldenfalle zu befreien. Das Ziel meiner Beratung ist es, die Immobilie bzw. die Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds so schnell wie möglich zu veräußern, um zu verhindern, dass nicht noch weitere Verbindlichkeiten hinzukommen. Hierzu stehen Ihnen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung:

Den Veräußerer zur Rücknahme zwingen:

In den letzten Jahren hat sich der Bundesgerichtshof wiederholt mit dem Thema Schrottimmobilien befasst und insbesondere der zweite Senat hat dabei die Verbraucherschutzrechte gestärkt.

Nach der neuen Rechtsprechung muss der Verkäufer einer Immobilie zu Anlagezwecken den Erwerber umfassend zu den mit der Kapitalanlage verbundenen Risiken hinweisen. Hat er dies nicht getan, so macht er sich schadensersatzpflichtig.

Neueste Rechtsprechnung des Europäischen Gerichtshofes vom 25.10.2005 zum Thema "Schrottimmobilien":

Der Europäische Gerichtshof hat mit einem Urteil vom 25.10.2005 allen Käufern, die sog. „Schrottimmobilien" im Wege eines "Haustürgeschäfts" mit einem Kreditvertrag zur Finanzierung des Kaufpreises erworben haben, ein Widerrufsrecht zugestanden, wenn der jeweilige Käufer bei Abschluss des Vertrages nicht ausreichend über seine Rechte informiert wurde.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat seine Rechtsprechung im Anschluss an das Urteil des EuGH geändert. Nach der jüngsten Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil vom 12.12.2005, Az: II ZR 327/04) ist § 1 HaustürWG immer dann anwendbar, wenn objektiv eine Haustürsituation vorgelegen hat. Die bisherige Rechtsprechung des BGH wurde im Nachgang zu der Entscheidung des EuGH vom 25.10.2005 geändert. Diese geänderte Rechtsprechung eröffnet eine Chance für viele Käufer sog. Schrottimmobilien, ihre Darlehensverträge zu kündigen und die Rückzahlung der Darlehensvaluta Zug-um-Zug gegen Übertragung des Eigentums an der erworbenen Immobilie gegenüber der Bank erfolgreich geltend zu machen.

Der eher als bankenfreundlich einzustufende XI. Senat des BGH hat zwischenzeitig mit vier Entscheidungen vom 25.04.2006 klargestellt, dass die Annahme eines sog. verbundenen Geschäfts im Sinne von § 9 Abs. 1 VerbrKrG in den Fällen ausscheidet, in denen ein Darlehen durch ein Grundpfandrecht gesichert ist, d.h. in den Fällen sog. Realkreditverträge im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG. Ein solcher Fall liegt vor, wenn der Erwerber den Kaufpreis finanziert hat und das Darlehen durch eine Grundschuld gesichert ist. In diesen Fällen führt nach der Rechtsprechung des BGH ein Widerruf nicht zur Rückabwicklung des Darlehensvertrages Zug-um-Zug gegen Übertragung des Eigentums an der mit dem Darlehen finanzierten Immobilie, sondern der Verbraucher, der von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht, muss tatsächlich das Darlehen zurückzahlen.

Mein Beratungsangebot

Ich habe ein Beratungsangebot für die Erwerber sog. Schrottimmobilien entwickelt. Hierbei prüfe ich zunächst, ob ein Anspruch auf Rückabwicklung besteht und ob dieser bereits verjährt ist. Komme ich zu dem Ergebnis, dass ein Anspruch besteht und nicht verjährt ist, setze ich mich für Sie mit der Bank und dem Vertrieb auseinander und übernehme für Sie den gesamten Schriftwechsel bis hin zur Prozessführung.

Falls Sie nicht rechtschutzversichert sind, prüfen ich für Sie, ob die Finanzierung eines Rechtsstreits über den Weg der sog. Prozesskostenhilfe oder über eine Prozessfinanzierungsgesellschaft möglich ist und erledige für Sie alle Formalitäten.

Auch wenn keine rechtliche Möglichkeit besteht, Schadensersatzansprüche erfolgreich durchzusetzen, kann ich Ihnen helfen. Ich untersuche, ob es die Möglichkeit gibt, eine Umschuldung durchzuführen, um Ihre finanziellen Belastungen zu reduzieren, oder aber, ob es möglich ist, die Beteiligung an der Gesellschaft gegen Zahlung einer Abfindung abzutreten.

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