Schriftliche Beleidigung und Bedrohung

11. Mai 2017 Thema abonnieren
 Von 
Ein_Bürger_Deutschlands
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Schriftliche Beleidigung und Bedrohung

Bürger B hat zwei Personen der politischen Elite links angesiedelter Parteien, einer Politikerin P und einer Ministerin M, online via Email bzw. Kontaktformular die Meinung gegeigt.
Motiv: Politikerin P steht seiner Ansicht nach im Verdacht, "das Unglück" in durch von Flüchtlingen begangener Morde über Deutschland gebracht zu haben. Ministerin M wurde dabei ertappt, wie sie im Zuge der Montblanc-Affäre 2.900Euro Steuergelder unterschlagen hat.

B hält nicht groß hinterm Berg und spricht von korruptem Pack, von grenzenlosem Haß den er verspürt, von Gutmenschenwahn und einer Politik "die wir Bürger mit dem Blut bezahlen müssen". Er schreibt, daß eine neue am Horizont erscheinende Partei die Revolution nach der Bundestagwahl ausrufen möge, um korrupte Elemente an die Laterne und auf die Guillotine zu bringen, daß er sich nicht zu schade sei, einen Volkshochschulkurs "Schaffottmesserschleifen für Anfänger" zu belegen, nur um sicher zu sein, damit das von ihm eigenhändig geschliffene Werkzeug zur Auslöschung der verkommenen Existenz von P auch wirklich scharf genug ist damit sie nach einer politischen Katharsis wirklich mausetot sei, da er es unter anderem schade findet, daß "...der Asylant der Maria L. umgebracht hat und in einen kalten Weiher warf, nicht sie umgebracht hat."). B verabschiedet sich unter Angabe seiner vollen Adresse an seiner Meinung nach "...eine Repräsentantin dreckiger linke Eliten, die Mistgabel in der Hand haltend".
An die Ministerin M wird mittels Kontaktformular ein Text in gleichem Duktus an ihr Ministerium unter Angabe des vollen Namens und der Adresse des Absenders verschickt.


Der weitere Verlauf:
P und M erstatten Anzeige, ein Richter sieht in den Schreiben den Tatverdacht der Beleidigung und Bedrohung und ordnet eine Durchsuchung zur Sicherung der Beiweismittel an. B wird von vier Beamten in Zivil der Abteilung Staatsschutz plus zwei uniformierten Polizisten um 6:00Uhr morgens heimgesucht, alle Computer und mobile Geräte werden beschlagnahmt. B gibt die Tat vollumfänglich zu und verteidigt sie, da es für ihn eine Frage der Ehre sei, zur Rettung Deutschlands beizutragen, um es "durch politisch linke Kräfte nicht ein Rattenloch wie zB. Abu-Dhabi oder die Suez-Region werden zu lassen".

Urteil:
Der Richter verurteilt B in einem Strafbefehl zu einer Gesamtstrafe von 90 Tagessätzen zu je 50 Euro (4.500 Euro).

Fragen:
1)
Könnte der Richter der den Durchsuchungsbeschluß anordnete, politisch befangen gewesen sein?

2)
Ist es für B aus finanzieller Sicht sinnvoll, Einspruch gegen den Strafbefehl einzulegen?


-- Editier von Ein_Bürger_Deutschlands am 11.05.2017 10:47

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Ein_Bürger_Deutschlands):
Macht es für B Sinn, Einspruch gegen den Strafbefehl einzulegen?

Ohne Akteneinsicht wird man das nicht komplett beantworten können.

Ist das Einkommen von B pro Tag denn wesentlich niedriger als 50 EUR?
Dann könnte es Sinn machen in Bezug auf die Höhe des Tagessatzes Einspruch einzulegen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

Zitat:
1)Könnte der Richter der den Durchsuchungsbeschluß anordnete, politisch befangen gewesen sein?

Natürlich "könnte" er das sein. Das hilft aber nichts, denn die Tatsache, dass jemand befangen sein könnte, reicht nicht. Der Richter könnte ja auch ein frommer Katholik gewesen sein, oder ein Donaldist oder ein Oboist. Für den Verdacht der Befangenheit müsste deutlich handfesteres her, als ein "könnte".

Zitat:
2)Ist es für B aus finanzieller Sicht sinnvoll, Einspruch gegen den Strafbefehl einzulegen?

Wenn das Nettoeinkommen von B unter 1500€/Monat liegt: Ja.
Sonst eher: Nein.
Ob ein Einspruch aus anderen Gründen (außer den rein finanziellen) sinnvoll ist, kann man erst nach Akteneinsicht einschätzen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

Zitat:
1)
Könnte der Richter der den Durchsuchungsbeschluß anordnete, politisch befangen gewesen sein?


Abgesehen davon, dass es keine "politische" Befangenheit im strafrechtlichen Sinne gibt (sondern die allg. nach § 24 StPO ) wäre selbst die -bloße- Mitgliedschaft in der selben Partei wie P und M idR. kein Ablehnungsgrund [vgl. Meyer-Goßner StPO, 54., 103, Rn. 9]

Wenn der Richter nicht derselbe ist, der auch später den Strafbefehl erlassen hat, wäre ein Befangenheitsantrag gegen den lediglich die Durchsuchung anordnenden Richter auch zieml. sinnlos (und wohl auch nur in Ausnahmefällen statthaft)

Zum Strafmaß und ob ein Einspruch Sinn macht, kann man nur etwas sagen, wenn man das Einkommen des Angeschuldigten kennt, sowie etwaige Vorstrafen.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Ein_Bürger_Deutschlands
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

B hat vor 29 Jahren ein Motorrad in der Nachbarschaft gestohlen, ansonsten hat er keine Vorstrafen. Sein Einkommen als Facharbeiter liegt bei etwa 2.100 Euro netto.

B sagt, was ihn umtreibt sei, daß es überhaupt zu einer Verurteilung kam, da aus dem Kontext der an M und P verfassten Schreiben klar hervorgeht - und der Richter dies in seinem Urteilsspruch auch erwähnte, daß der Tod auf der Guillotine o.ä. an einen Machtwechsel (mit stalinistischen Methoden?) geknüpft ist - was wohl mehr als unwahrscheinlich sein dürfte.
Dennoch vermerkt der Richter in seinem Urteil, daß die Empfängerinnen die Äußerungen als ernst gemeinte Ankündigungen eines an sie gerichteten Verbrechens verstanden.
Daher auch die Frage ob es Sinn macht dieses Urteil anzufechten.

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#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

Bei 2100 € wäre die rechnerische Tagessatzhöhe (vorausgesetzt er leistet keinen gesetzl. Unterhalt z.B. für Kinder) = 70,00 €. Eine Senkung unter 50,00 € zu erreichen ist daher utopisch.

Die Anzahl der Tagessätze mit 90 ist zwar knackig, aber vor dem Hintergrund das weder Einsicht noch Reue gezeigt, sondern die Tat auch noch verteidigt wurde, nachvollziehbar.

Zitat:
Dennoch vermerkt der Richter in seinem Urteil, daß die Empfängerinnen die Äußerungen als ernst gemeinte Ankündigungen eines an sie gerichteten Verbrechens verstanden.


Auch das ist rechtlich nachvollziehbar.

Zitat:
Daher auch die Frage ob es Sinn macht dieses Urteil anzufechten.


wenn überhaupt dann m.E. Richtung Strafmaß, also auf die Anzahl der 90 Tagessätze gerichtet.Wenn sich in der Hauptverhandlung ggf. doch noch -glaubhafte- Einsicht und Reue einstellen würde, könnte man das Strafmaß vielleicht um 10 oder 20 Tagessätze (also 500,00 bis 1000,00 €) gesenkt bekommen. Ist Einsicht und Reue nicht zu erwarten, sollte man von einem Einspruch m.E. die Finger lassen, denn grds. kann das Urteil auch noch höher ausfallen, als aktuell. Und mit 90 Tagessätzen ist gerade noch an der Grenze bei der es keinen Eintrag ins Führungszeugnis gibt. Ab 91 Tagessätzen ist einer fällig.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von Ein_Bürger_Deutschlands):
Daher auch die Frage ob es Sinn macht dieses Urteil anzufechten.


Nein, allein schon weil es dieses Rechtsmittel hier nicht gibt.

Aber auch zulässige Rechtsmittel scheinen mir hier nicht erfolgreich, weil Bürger B mit seiner Wortwahl weit über das Ziel hinausgeschossen ist.

Mit freier Meinungsäußerung hat das absolut nichts mehr gemein.

Berry

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