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Schriftformklausel

Von Rechtsanwältin Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Constanze Becker
20.5.2010 | Ratgeber - Mietrecht, Pachtrecht | 861 Aufrufe
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Schriftformklausel

Schriftformklausel nach § 305 BGB unwirksam

SEIT 2009 BEI 123RECHT.NET
Rechtsanwältin
Constanze Becker
München
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Fachanwalt Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Miet und Pachtrecht, Maklerrecht, Nachbarschaftsrecht, Verkehrszivilrecht

Nach § 307 BGB unwirksam ist eine formularmäßige Schriftformklausel, wenn sie dazu dient, nach Vertragsabschluss getroffene Individualvereinbarungen zu unterlaufen, indem sie beim anderen Vertragsteil den bloßen Eindruck erwecken, eine mündliche Abrede sei unwirksam.

Solche Klauseln sind geeignet den Vertragspartner von der Durchsetzung seiner Rechte abzuhalten. Diese Irreführung des Partners benachteiligt ihn unangemessen im Sinne des § 307 Abs. I BGB, weil die Klausel intransparent ist. (BAG, Urteil vom 20.05.2008 9 AZR 382/07)

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