Schriftformklausel
Von Rechtsanwältin Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Constanze Becker 20.5.2010 | Ratgeber - Mietrecht, Pachtrecht | 861 Aufrufe Mehr zum Thema:Schriftformklausel
Schriftformklausel nach § 305 BGB unwirksam
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Rechtsanwältin
Constanze Becker
München
31 Bewertungen
Fachanwalt Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Miet und Pachtrecht, Maklerrecht, Nachbarschaftsrecht, Verkehrszivilrecht
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Nach § 307 BGB unwirksam ist eine formularmäßige Schriftformklausel, wenn sie dazu dient, nach Vertragsabschluss getroffene Individualvereinbarungen zu unterlaufen, indem sie beim anderen Vertragsteil den bloßen Eindruck erwecken, eine mündliche Abrede sei unwirksam.
Solche Klauseln sind geeignet den Vertragspartner von der Durchsetzung seiner Rechte abzuhalten. Diese Irreführung des Partners benachteiligt ihn unangemessen im Sinne des § 307 Abs. I BGB, weil die Klausel intransparent ist. (BAG, Urteil vom 20.05.2008 9 AZR 382/07)



