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Schriftformklausel - 1/1
vom 15.03.2010   |   986 Aufrufe   |   Rubrik: Ratgeber - Vertragsrecht

Schriftformklausel

Von Rechtsanwältin
Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Constanze Becker
 Becker

Bewertungen: 31
Schwerpunkte: Fachanwalt Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Miet und Pachtrecht, Maklerrecht, Nachbarschaftsrecht, Verkehrszivilrecht.
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Nach § 307 BGB unwirksam ist eine formularmäßige Schriftformklausel, wenn sie dazu dient, nach dem Vertragsschluss getroffene Individualvereinbarungen zu unterlaufen, indem sie beim anderen Vertragsteil den Eindruck erweckt, eine mündliche Abrede sei entgegen § 305b BGB unwirksam.

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Solche Klauseln sind geeignet, den Vertragspartner von der Durchsetzung der ihm zustehenden Rechte abzuhalten. Die Bedeutung der Schriftform liegt in ihrer stets unzutreffenden Belehrung iüber die Rechtslage. Diese Irreführung des Vertragspartners benachteiligt ihn unangemessen im Sinne des § 307 I BGB, weil sie intransperent ist. Der Klauselgegner wird davon abgehalten, sich auf die Rechte zu berufen, die ihm aufgrund einer wirksamen mündlichen Vereinbarung zustehen (BAG, Urteil vom 20.05.2008, ZMR 2009, 841).

Das gilt auch für sog. doppelte Schriftformklauseln, die nicht nur für Vertragsänderungen die Schriftform vorschreibt, sondern auch Änderungen der Schriftformklausel ihrerseits der Schriftform unterstellt (OLG Rostock, Urteil vom 19.05.2009, 3 U 16/09).