Schreiben von Gerichtsvollzieher --> Vorgehensweise?

12. Februar 2017 Thema abonnieren
 Von 
PJT
Status:
Beginner
(90 Beiträge, 59x hilfreich)
Schreiben von Gerichtsvollzieher --> Vorgehensweise?

Hallo,
der A steitet nun seit knapp 4 Jahren, wegen etwa 90€ mit der GEZ und jetzt mit dem Beitragsservice. Jetzt ist eine neue Eskalationsstufe erreicht. Es kam Post von einem Gerichtsvollzieher. Aber zurück zum Anfang:

Der A hat in 2012 erst BAföG erhalten und hat dann zum Schuljahreswechsel keines mehr. Das sah die GEZ als Grund an, Rundfunkgebühren von Mitte 2012 bis Ende 2013 zu erheben. Der A sah diese allerdings nicht als gerechtfertigt an, weil er keine Rundfunkgeräte vorhielt (hat er wirklich nicht!). Die GEZ lies sich davon nicht beirren und bombardierte den A massenweise mit Schreiben, die einen ganzen Aktenordner füllen. Der A erklärte mehrfach den Sachverhalt und ignorierte kein Schreiben. In den 4 Jahren summierten sich aber zu den knapp 90€ noch 26€ Mahngebühren. Oft lagen zwischen Zugang der Nachricht und der Antwortfrist nur 3 Tage. Seis drum, der A ist auch nicht immer zu Hause und bewacht den Briefkasten oder hat ein unendliches Kontingent an Freizeit...
Im letzten Schreiben teilte der Rundfunkservice mit, dem A sogar die Mahngebühren fallen zu lassen, wenn der endlich A zahle. Das Angebot hat der A natürlich nicht angenommen, da er den Standpunkt vertritt: Kein Rundfunkgerät, keine Gebühr. So war bis 2013 schließlich die Rechtsprechung.
Der A zahlt seit 2013 die Gebühren. Nachweise darüber sind vorhanden. Allerdings kann der A nicht Nachweisen keine Rundfunkgeräte gehabt zu haben. In einem schwachen Moment schrieb der A einem Eintreiber damals, er habe im Keller einen alten Computer stehen. Diesen hatte der A aber noch vor auslaufen des BAföG's verkauft. Die GEZ lässt dies aber nicht gelten.

Jetzt stellt sich der A die Frage, wie auf das Schreiben des Gerichtsvollziehers reagieren soll. Die Forderung zu begleichen stellt keine Handlungsoption dar. Soll der A dem Gerichtsvollzieher den Sachverhalt schildern und mit ihm weiter streiten?
Am liebsten hätte der A einfach Ruhe davon. Der A hatte in 2014/2015 auch einen Anwalt beauftragt, der aber auch nichts erreichen konnte, außer teurer zu sein, als die von der GEZ geforderten Summe.

Gebühren zahlen?

Gebühren zahlen?

Ein erfahrener Anwalt im Verwaltungsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Verwaltungsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



27 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von PJT):
Der A erklärte mehrfach den Sachverhalt und ignorierte kein Schreiben.

Was stand denn im Widerspruch gegen den Gebührenbescheid?
Wie wurde der Widerspruch beschieden, vermutlich mit Ablehnung?
Was war das Ergebnis Deiner Klage vor Gericht? Düfte wohl auch eine Ablehung gewesen sein?



Zitat (von PJT):
Jetzt stellt sich der A die Frage, wie auf das Schreiben des Gerichtsvollziehers reagieren soll.

Woher sollen wir das wisssen ohne den Inhalt zu kennen?



Zitat (von PJT):
Die Forderung zu begleichen stellt keine Handlungsoption dar.

Schlechte Neuigkeiten: Die Phase wo DU die Optionen bestimmen konntest ist vorbei.



Zitat (von PJT):
Soll der A dem Gerichtsvollzieher den Sachverhalt schildern und mit ihm weiter streiten?

Der GV streitet nicht, der vollstreckt.
Kontopfändung bei der Bank, Lohn/Gehaltspfändung, Durchsuchung der Wohung nach Pfändbarem, ... alles ganz ohne Kooperation des Schuldners möglich



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32905 Beiträge, 17276x hilfreich)

Die Forderung zu begleichen stellt keine Handlungsoption dar.

Am liebsten hätte der A einfach Ruhe davon.

Da müssen Sie sich halt mal entscheiden, was Sie gern hätten. By the way wird der Gerichtsvollzieher nicht fragen, ob Sie zahlen möchten - das heißt nicht ohne Grund Zwangsvollstreckung...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
PJT
Status:
Beginner
(90 Beiträge, 59x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Was stand denn im Widerspruch gegen den Gebührenbescheid?
Wie wurde der Widerspruch beschieden, vermutlich mit Ablehnung?
Was war das Ergebnis Deiner Klage vor Gericht? Düfte wohl auch eine Ablehnung gewesen sein?



Sämtliche Widersprüche wurde abgelehnt. Dabei sind im laufe dieser nun fast vier Jahre sind die verschiedensten Gründe benannt worden und teilweise wurden auch recht inkonsistente bzw. sich widersprechende Gründe genannt.
Ich habe nie geklagt. Das hat mir damals mein Anwalt nie geraten. Ich habe immer regelmäßig auf die Schreiben geantwortet und immer gegen deren Forderungen Widerspruch eingelegt. Das hat mir der Anwalt damals geraten. Gehe ich richtig in der Annahme, dass die Forderung von denen jetzt rechtskräftig ist?



Zitat (von PJT):
Jetzt stellt sich der A die Frage, wie auf das Schreiben des Gerichtsvollziehers reagieren soll.

Woher sollen wir das wisssen ohne den Inhalt zu kennen?
Im Schreiben steht, dass gegen mich ein Zwangsvollstreckungsauftrag vorliegt. Wenn ich weiteres abwenden will soll ich Geld bezahlen. Bei Bedarf kann ich auch in Raten zahlen. Sieht mir sehr nach einem Standardschreiben aus. Mehr steht da leider nicht drinnen.


Zitat (von PJT):
Die Forderung zu begleichen stellt keine Handlungsoption dar.

Schlechte Neuigkeiten: Die Phase wo DU die Optionen bestimmen konntest ist vorbei.



Zitat (von PJT):
Soll der A dem Gerichtsvollzieher den Sachverhalt schildern und mit ihm weiter streiten?

Der GV streitet nicht, der vollstreckt.
Kontopfändung bei der Bank, Lohn/Gehaltspfändung, Durchsuchung der Wohung nach Pfändbarem, ... alles ganz ohne Kooperation des Schuldners möglich

Und wie kann ich das ganze abwenden???

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Plusar500
Status:
Beginner
(74 Beiträge, 24x hilfreich)

Hast du was, wird er es dir wegnehmen. Hast du nichts dann nicht. Dann erfolgt die eid. Versicherung, lügst du bei der gehts in den Knast. natürlich erst wenn die dir eine Lüge nachweisen. Bist du dann im Knast können die das verschleierte Vermögen auch viel einfacher Pfänden. Übrigens alles auf deine Kosten - aber nur wenn du was hast.

Zitat:
der A steitet nun seit knapp 4 Jahren

Nicht wirklich, zum Streiten gehören zwei. Die Gegenseite hat nur gewartet, denn für die lohnt es sich die Summe auflaufen zu lassen, denn meistens wird es ja mehr.

-- Editiert von Plusar500 am 12.02.2017 20:54

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
PJT
Status:
Beginner
(90 Beiträge, 59x hilfreich)

Klar habe ich was zum Pfänden. Ich bin nicht arm...
Und wie kann ich die Zwangsvollstreckung abwenden?

-- Editiert von PJT am 12.02.2017 20:59

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von Plusar500):
aber nur wenn du was hast.

Nun, er wird wohl kaum "ALG2" als Karrierewunsch haben und mit unter 1100 EUR herumkrebsen wollen und so ein Titel gilt mindestens 30 jahre lang.



Zitat (von PJT):
Und wie kann ich das ganze abwenden???

A) zahlen
B) Vollstreckungsgegenklage (die dürfte wohl nur mehr Geld verbrennen)



Zitat (von PJT):
Ich habe nie geklagt.

Wann der Widerspruch abgelent wird, steht dort daruf was man machen muss, wenn man damit nicht einverstanden ist (was meist die Klage ist).



Zitat (von PJT):
Das hat mir damals mein Anwalt nie geraten.

Ist nur eine Vermutung: Die meisten Anwälte raten nicht zu aussichtlosen Prozessen.



Zitat (von PJT):
Gehe ich richtig in der Annahme, dass die Forderung von denen jetzt rechtskräftig ist?

Sofern da ein Beitragsbescheid dabei war, der Widerspruch darauf abgelehnt wurde und keine Klage erfolgte, dürfte das ganze rechtskräftig sein.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
PJT
Status:
Beginner
(90 Beiträge, 59x hilfreich)

Zitat:
Sofern da ein Beitragsbescheid dabei war, der Widerspruch darauf abgelehnt wurde und keine Klage erfolgte, dürfte das ganze rechtskräftig sein.


Genau so ist es. Kann ich noch irgendwas dagegen tun? Ich wurde offensichtlich falsch beraten von meinem Anwalt.

-- Editiert von PJT am 12.02.2017 21:25

0x Hilfreiche Antwort


#9
 Von 
PJT
Status:
Beginner
(90 Beiträge, 59x hilfreich)

Vor 2013 waren Gebühren nur zu entrichten sofern man Empfangsgeräte hat, die ich nicht hatte. In sofern ist die Forderung nicht rechtens bzw. gerecht. Korrigiert mich, wenn ich da falsch liege.

Ich habe ein wenig mit den Infos von hier Google bemüht. Eine Vollstreckungsabwehrklage dient dazu, Vollstreckungen abzuwenden, wenn bereits gezahlt wurde. Sie dient nicht dazu Versäumnisse während der Feststellung (die Klage gegen die GEZ) nachzuholen.
Daraus folgt für mich, unabhängig von der Aussicht auf Erfolg, es gibt keine Möglichkeiten mehr dagegen vorzugehen?!

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1746 Beiträge, 618x hilfreich)

Zitat (von PJT):
Daraus folgt für mich, unabhängig von der Aussicht auf Erfolg, es gibt keine Möglichkeiten mehr dagegen vorzugehen?!

Keine die auch nur ansatzweise realistisch wäre.

Signatur:

Meine persönliche Meinung

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17017 Beiträge, 5897x hilfreich)

Zitat (von PJT):
Kann ich noch irgendwas dagegen tun?
Selbst zahlen bevor der Gerichtsvollzieher vollstreckt.

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
PJT
Status:
Beginner
(90 Beiträge, 59x hilfreich)

Wie schon mehrfach genannt, ist zahlen keine Option, da die Forderung nicht rechtens ist.
Welche Optionen bleiben mir dann, außer zahlen?
Danke für die Tipps einfach zu zahlen, aber ich kann eventuelle Zusatzkosten kompensieren und bin auch bereit Risiken zu tragen. Also sparts euch mir zu raten einfach zu zahlen...

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32905 Beiträge, 17276x hilfreich)

Welche Optionen bleiben mir dann, außer zahlen? Keine, denn dann wird es vom Gerichtsvollzieher zwangsvollstreckt - deswegen kommt der ja zu Ihnen.
aber ich kann eventuelle Zusatzkosten kompensieren Dann werden Sie die Kosten der Zwangsvollstreckung, die Sie natürlich auch bezahlen müssen, ja nicht weiter stören...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
PJT
Status:
Beginner
(90 Beiträge, 59x hilfreich)

Natürlich kann ich einfach zahlen. Das ist nicht das Problem, aber da kann ja jeder einfach Forderungen stellen. Die Forderung ist nicht gerechtfertigt, also möchte ich nicht zahlen.
Welche Möglichkeiten bleiben mir? Wir drehen und im Kreis

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32905 Beiträge, 17276x hilfreich)

Wir drehen und im Kreis Nö, SIE drehen sich im Kreis, weil Sie sich weigern, zu verstehen, daß es keine Möglichkeit gibt außer zahlen oder zwangszahlen per Vollstreckung. Mehr Möglichkeiten sind nicht vorhanden.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
PJT
Status:
Beginner
(90 Beiträge, 59x hilfreich)

Aus einen ganz einfachen Grund. Diese Forderung entzieht sich jeder rechtlichen Grundlage. Da kann doch einfach jeder kommen und was fordern. Wenigstens nachweisen müssen die, dass sie eine berechtigte Forderung haben.
(1 Woche Sperre für die Unterstellung "von der GEZ bezahlter Kommentare")

-- Editiert von Moderator am 15.02.2017 15:43

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
fm89
Status:
Lehrling
(1988 Beiträge, 755x hilfreich)

Zitat:
Diese Forderung entzieht sich jeder rechtlichen Grundlage.


Die ursprüngliche Forderung mag diskutabel sein. Nur nützt das zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr, da die Forderung nach Ablauf einer bestimmten Frist rechtskräftig wird. Das steht auch nicht umsonst dort in den netten Briefen, die du bekommen hast. Statt eine Brieffreundschaft zu beginnen hättest du gegen den Beitragsbescheid offiziel Widerspruch einlegen müssen.

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
PJT
Status:
Beginner
(90 Beiträge, 59x hilfreich)

Danke für die Antwort. Wie genau ist offizieller Widerspruch definiert?

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von PJT):
aber da kann ja jeder einfach Forderungen stellen.

Ja, das kann jeder.
Und wennman dann nicht richtig reagiert, dann werden auch ungerechtfertigte Forderungen - so wie hier - auch rechtskräftig und damit durchsetzbar.



Zitat (von PJT):
da die Forderung nicht rechtens ist.

Da der Bescheid rechtskräftig wurde, ist die Forderung nun rechtens. Irgendwann wird man das dnan auch realisieren.



Zitat (von PJT):
Die Forderung ist nicht gerechtfertigt,

Das ist jetzt irrelevant



Zitat (von PJT):
also möchte ich nicht zahlen.

Das ist jetzt ebenfalls irrelevant.



Zitat (von PJT):
Wie genau ist offizieller Widerspruch definiert?

Das steht auf dem Bescheid den DU erhalten hast.
Und so wie ich das las, hast Du ja offiziellen Widerspruch eingelegt. Gescheitert ist es daran, das Du nicht geklagt hast nach dem der Widerspruch abgelehnt wurde.




-- Editiert von Harry van Sell am 14.02.2017 21:01

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
PJT
Status:
Beginner
(90 Beiträge, 59x hilfreich)

Und was würde eine Gegenvollstreckungsklage bringen?

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
fm89
Status:
Lehrling
(1988 Beiträge, 755x hilfreich)

Ausser weiteren Kosten: nichts. Denn da müssen dann schon bessere Gründe vorgebracht werden als "Frist verpennt"

0x Hilfreiche Antwort


#23
 Von 
PJT
Status:
Beginner
(90 Beiträge, 59x hilfreich)

Neuer Ansatz - Formfehler:
Die Forderung stammt von vor 2013. Der Schuldtitel aus diesem Jahr. Ist die Forderung nicht schon längst verjährt?

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Wann wurde der Bescheid denn rechtskräftig?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
fm89
Status:
Lehrling
(1988 Beiträge, 755x hilfreich)

Ich glaube ehrlich nicht dass dieses Jahr die Forderung rechtskräftig wurde. Zudem wäre es auch nicht verboten verjährte Forderungen durchzusetzen. Wenn der Schuldner keine Einrede erhebt ist er selbst schuld.

0x Hilfreiche Antwort


#27
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17017 Beiträge, 5897x hilfreich)

Zitat (von PJT):
Wie schon mehrfach genannt, ist zahlen keine Option, da die Forderung nicht rechtens ist.
Irgendwann wirst du es einsehen: Selbst zahlen ist die EINZIGE Option die du neben der Zwangsvollstreckung noch hast.
Halt stop nein, da gibt es noch etwas. Du könntest auf eine einsame Insel auswandern um dich vorm Gerichtsvollzieher zu verstecken. DU müsstest allerdings alles was du hast mitnehmen, denn das was du zurücklassen würdest könnte natürlich auch vom GV verwertet werden. Aber ob sich das für die paar Euronen lohnt?

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.295 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.419 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen