Folgender Sachverhalt: Ich habe eine Mieterin, die nach 14 Jahren Ihr Mietverhältnis gekündigt hat. Zuvor hatte ich für 2 Jahre einen anderen Mieter in der Wohnung. Davor war es ein Neubau. Für den ersten Mieter habe ich alles eingerichtet. Alles war perfekt gestrichen usw. Als der erste Mieter nach 2 Jahren auszog, war die Wohnung noch so, wie wenn er nie darin gewohnt hätte. Also absolut super.
Seit dieser Zeit hat die dann eingezogene Mieterin nichts mehr gemacht. Nicht tapeziert, nicht gestrichen dafür aber Löcher in Fliesen gebohrt und eine Lampe im Wohnzimmer mit 8 Löchern in die Holzdecke gebohrt, trotz in der Holzdecke eingelassene Vorhangschienen, hat sie diese nicht genutzt, sondern auch hier Löcher in die Holzdecke für Gardinenstangen gebohrt usw. usw.
Mich ärgert jedoch insbesondere, dass ich Sie jetzt-14 Tage vor Ihrem Auszug- angesprochen habe, ob sie noch die Wände streicht.
Sie wies dies brüsk ab, denn sie hätte die Wohnung ja schließlich gebraucht übernommen. Ich wollte mit ihr darüber höflich diskutieren, sie ließ mich jedoch stehen und verschloss die Abschlusstür. Ich klingelte später noch mal bei ihr, aber sie öffnete nicht.
Nun zum Vertrag, im Text steht:
(1) Der Mieter hat auf seine kosten Schönheitsreparaturen durchzuführen.
(2) Zu den Schönheitsreparaturen gehören insbesondere der Anstrich von Decken, Wänden ....., das Tapezieren ....
(3) für Art, Umfang und Fälligkeit der Schönheitsreparaturen gilt im Einzelnen folgendes: Die Schönheitsreparaturen sind fachgerecht, dem Zweck und Art der Mieträume entsprechend regelmäßig auszuführen, wenn das Aussehen der Wohnräumemehr als nur unerheblich durch den Gebrauch beeinträchtigt ist. Dies ist im Allgemeinen nach folgenden Zeitabständen der Fall:
in Küchen, Bädern und Duschen alle 3 Jahre
in Wohn-Schlafräumen, Fluren .....alle 5 Jahre
in allen anderen Nebenräumen alle 7 Jahre.
Die Erneuerung der Anstriche von Fenstern, Türen, Heizkörpern, Versorgungsleitungen und Einbaumöbeln ist regelmäßig nach 6 Jahren erforderlich. Vermieter
und Mieter sind sich darüber einig, dass diese Fristen erst nach Übergabe der Mietsache zu laufen beginnen.
Jetzt meine Fragen: Ist dies als starre Frist zu beurteilen und damit ungültig?
Bedenken habe ich vom Text her mit dem letzten Passus: Fenster usw.
Wenn nun dieser letzte Passus als starr zu bezeichen ist, wird dann auch der darüberstehende Passus ungültig?
Wobei ich keinesfalls darauf bestehe, dass die Mieterin diesen letzten Passus erfüllt.
Wie seht ihr die Sache? Es kann doch nicht sein, dass ein Mieter 14 Jahre nichts macht und ich jetzt selbst sehen muss, wie ich klar komme. Sie hatte Bilder aufgehängt- jetzt mittelgraue Ränder auf heller Farbe, um die Lichtschalter herum ist alles rabenschwarz. Türen hat sie beklebt usw.
Ich danke für Euere Antworten.
Gruß Stardust
Schönheitsreparaturen:Starr oder nicht starr?
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Vielleicht hilft dies schon weiter:
http://www.frag-einen-anwalt.de/Renovierung-Renovierung-bei-Auszug__f5136.html
Hallo Unsterblich,
vielen Dank für den Link. Leider hilft er mir nicht weiter. Ist jetzt der Text im Mietvertrag als starr zu bezeichnen? Kann ein Mieter 14 Jahre einer Wihnung abwohnen und dann, wenn eine Renovierung überfällig ist ausziehen, um dann in den nächsten 10-15 Jahren beim nächsten Vermieter das gleiche Spiel machen?
Weiss noch jemand etwas zu meiner Fragestellung?
Vielen Dank.
Stardust
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" "
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quote:
Ist jetzt der Text im Mietvertrag als starr zu bezeichnen?
Ja
quote:
dann in den nächsten 10-15 Jahren beim nächsten Vermieter das gleiche Spiel machen?
wenn er den gleichen "fehler" macht ja
Kristijan, danke.
Aber bist Du sicher, dass es eine starre Regel ist? Da steht doch: Im Allgemeinen sind die Schönheitsreparaturen nach X Jahren fällig.
außerdem, welchen Fehler habe ich gemacht? es war ein Standardvertrag von H&G. Wie mache ich es künftig richtig?
Gruß
Stardust
-----------------
" "
sorry, fehler ist mit sicherheit übertrieben. aber es entsprich leider nicht mehr der aktuellen rechtsprechung siehe
hier http://www.mieterverein-stuttgart.de/Aktuelles/mak_Schoenheitsreparatur.htm
gruss,
kristijan
Hallo! Eine Chance für Dich?!
DOCH nicht Starr ohne das Wort *mindestens*!
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Klausel-Schock: Was das neue BGH-Urteil für Ihren Mietvertrag bedeutet
Das neue Urteil des Bundesgerichtshofs zu den Schönheitsreparaturen gibt wenig Anlass zur Freude! Ganz im Gegenteil: Die Folgen sind für alle Vermieter verheerend! Fast jede vermieterfreundliche Schönheitsreparaturen-Klausel bringt dieses Urteil nun problemlos zum Kippen.
Jedenfalls wenn ein Gericht Ihre Renovierungsklausel so auslegen könnte, dass Ihr Mieter auf jeden Fall nach Ablauf bestimmter Renovierungsfristen zu Farbe und Pinsel greifen muss. Dazu reicht schon diese sinngemäße Regelung im Mietvertrag:
Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten die Schönheitsreparaturen in den Mieträumen, wenn erforderlich, *mindestens*
aber in der nachstehenden Zeitfolge, fachgerecht auszuführen:
Bei Küche und Bad alle 2 Jahre,
bei allen übrigen Räumen alle 5 Jahre.
Starre Fristen können Sie Ihre Schönheitsreparaturen kosten
Sicherlich: Die Renovierungsfrist für die Küche war vom Vermieter viel zu kurz angesetzt. Doch das allein war es nicht.
Viel wichtiger war für die Richter: Ein Mieter könnte diese Klausel so verstehen, dass er auf jeden Fall nach Ablauf der genannten Fristen renovieren muss - auch wenn die Wohnung rein optisch gesehen eigentlich noch gar nicht renoviert werden müsste.
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Renovieren? Nur, wenn es auch tatsächlich nötig ist!
Schuld daran ist das kleine Wörtchen *mindestens*bei den Renovierungsfristen. Nach Ansicht der Bundesrichter wird dem Mieter mit solch einer starren Fälligkeits-Klausel der Beweis abgeschnitten, dass die Räume eigentlich noch in Ordnung sind!
Die bittere Folge: Die starre Fälligkeitsregelung ist unwirksam, da der Mieter so vielleicht renovieren muss, obwohl er noch gar nicht müsste (BGH, Urteil v. 23.6.2004 - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII%20ZR%20361/03" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 23.06.2004 - VIII ZR 361/03: Unwirksamkeit von Abgeltungsklauseln mit "starren" Fristen">VIII ZR 361/03</a>).
Weil die Schönheitsreparaturen-Klausel ohne den Fristenplan keinen Sinn macht, erklärte der Bundesgerichtshof kurzerhand gleich die gesamte Schönheitsreparaturen-Klausel für unwirksam. Sie werden es kaum glauben: Damit darf Ihr Mieter jetzt ausziehen ohne zu renovieren (BGH, Urteil v. 23.6.2004 - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII%20ZR%20361/03" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 23.06.2004 - VIII ZR 361/03: Unwirksamkeit von Abgeltungsklauseln mit "starren" Fristen">VIII ZR 361/03</a>)!
-- Editiert von Odil am 06.01.2006 23:57:51
oder schau mal hier:
http://www.123recht.net/article.asp?a=644
Hallo zusammen,
ich habe hier eine Zusatzfrage zu o.g. Thema. In diesem Fall ist auch eine feste Fristenregelung für Schönheitsreperaturen in einem Paragraphen gegeben. Diese ist natürlich hinfällig, klar. In einem anderen Paragraphen in diesem Fall unter Zusatzvereinbarungen steht jedoch zusätzlich: "Der Mieter übernimmt das Zimmer renoviert und muss bei Auszug mit weiß gestrichener Tapete übergeben werden."
Ist dieser Paragraph ebenfalls ungültig?
Wie seht Ihr das?
Und jetzt?
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