Schönheitsreparaturen bei Auszug nach 5 Jahren

17. August 2015 Thema abonnieren
 Von 
Mrs.Brightside
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Schönheitsreparaturen bei Auszug nach 5 Jahren

Liebes Forum,

ich weiß, diese Frage wird hier ziemlich häufig gestelt und ich habe bereits versucht eine passende Antwort auf meine Frage hier sowie auf der Seite des Mieterbunds zu finden, aber keine eindeutige Antwort erhalten. Ich bin vor ca. 5 1/2 Jahren in meine jetztige Mietwohnung gezogen und möchte nun ausziehen. Bevor ich mit meiner Vermieterin spreche, die immer sehr resolut auftritt und gerne mit Paragraphen und Gesetzen um sich wirft, würde ich vorab informieren, ob ich (eurer Meinung nach) zum Streichen der Wohnung bei Auszug verpflichtet bin.

Folgendes steht in meinem Mietvertrag:
"Der Mieter ist verspflichtet, in den Mieträumen auf seine Kosten die regelmäßigen Schönheitsreparaturen durchzuführen bzw. durchführen zu lassen, soweit sie durch seinen Mietgebrauch erforderlich sind. Sofern der Grad der Abnutzung durch den Mieter keine andere Zeitfolge bedingt, werden die Schönheitsreparaturen im Allgemeinen in folgenden Zeitanständen erforderlich sein: in Küchen, Bädern und Duschen alle 5 Jahre, Wohn- und Schalfräume [...] alle 8 Jahre. "

In Netz habe ich dazu folgendes gefunden:
"Garantiert gar nichts tun muss, wer in seinem Vertrag eine starre Fristenregel findet. Ein strenges Zeitkorsett, wonach etwa bestimmte Räume zwangsweise alle zwei, drei oder fünf Jahre renoviert werden müssen, erklärte der Bundesgerichtshof für unwirksam. [...] Wer dehnbare Formulierungen wie "in der Regel" "ungefähr", "meist" oder "normalerweise alle drei Jahre" in seinem Vertrag findet, muss renovieren. Selbst wenn die üblichen Zeitabstände (drei, fünf, sieben Jahre) aufgelistet werden, bleibt diese Klausel wirksam. Es darf ja dann auch später gestrichen werden. Auch die Begriffe "im Allgemeinen" oder "in der Regel spätestens" sind vom Bundesgerichtshof (III ZR 351/04 ) abgesegnet." (Quelle: Die welt).

Bei mir steht ja "im Allgemeinen", so dass ich das so verstehe, dass ich nach Mietvertrag Küche und Bad streichen müsste. Jedoch habe ich die Wohnung damals unrenoviert übernommen (steht so auch im Übernahmeprotokoll).Zu diesem Punkt habe ich gelesen, dass wenn man seine Wohnung unrenoviert übernommen hat, man künftig beim Auszug keine Schönheitsreparaturen mehr vornehmen muss.

Was zählt denn nun mehr? Der Mietvertrag oder dass ich die Wohung unrenoviert übernommen habe? Kann mir da jemand weiterhelfen?
Vielen lieben Dank für eure Kommentare

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9889 Beiträge, 4482x hilfreich)

Es gilt das Urteil des BGH's: BGH, 18.03.2015 - VIII ZR 185/14 . Bei unrenovierter Übergabe ohne angemessenen Ausgleich kann der Mieter nicht per AGB-Klausel zu Schönheitsreparaturen verpflichtet werden. Dabei ist egal, ob dies eine starre Klausel ist oder nicht. Der Mieter muss nur beweisen, dass die Wohnung unrenoviert übernommen wurde.

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Mrs.Brightside
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die schnelle Antwort!

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2420x hilfreich)

Schade nur, dass der BGH das so in seinem Urteil nicht gesagt hat bzw. der oben genannte Text durchaus nicht die Anwendung der damaligen Urteile erlaubt. Aber wenn er das getan hätte, wären ja zahlreiche Juristen arbeitslos geworden....

Es ging damals beim BGH um Endrenovierungsklauseln und um die Feststellung, dass der Vermieter nicht verlangen kann, seine Wohnung besser zurückzubekommen als er sie vorher übergeben hat.
Von einer Endrenovierungsklausel lese ich im Mietvertragszitat oben nichts, sondern nur von den während der Mietzeit notwendigen Schönheitsreparaturen. Und es ist sogar genau darauf eingegangen, dass der Mieter nur die "durch seinen Mietgebrauch erforderlich" gewordenen Schönheitsreparaturen durchführen muss.

Was der Vermieter also hier nach derzeitiger Rechtslage verlangen könnte, ist, dass der Mieter seine eigenen Gebrauchsspuren in Küche und Bad beseitigt. Da kann man dann endlos darüber diskutieren, was wohl schon älter und somit mit übernommen ist und was nicht - man könnte auch einfach einen Eimer Farbe holen (es sind ja i.A. die kleinsten Räume der Wohnung) und allen Diskussionen aus dem Weg gehen.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9889 Beiträge, 4482x hilfreich)

Zitat (von quiddje):
Schade nur, dass der BGH das so in seinem Urteil nicht gesagt hat

Sprechen wir über das gleiche Urteil? Aus dem Tenor des Urteils vom 18.03.2015
Zitat:
Die formularvertragliche Überwälzung der Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen einer dem Mieter unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassenen Wohnung hält der Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand, sofern der Vermieter dem Mieter keinen angemessenen Ausgleich gewährt (insoweit Aufgabe von BGH, Rechtsentscheid vom 1. Juli 1987 - VIII ARZ 9/86 , BGHZ 101, 253 ).

Es geht somit nicht um Endrenovierung sondern um laufende Renoviereungen. Im übrigen ist der Begriff "damalige" Urteile bei Urteilen, die vor 5 Monaten gefällt wurden, wohl etwas irreführend.

Zur Übersetzung: Wenn die Klausel der Inhaltskontrolle nicht stand hält, dann ist sie meines Wissens nach komplett ungültig und wird durch die gesetzliche Regelung ersetzt. Diese sieht nunmal keine Verpflichtung des Mieters zur Durchführung der Schönheitsreparaturen vor.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2420x hilfreich)

Sprechen wir über denselben Text im Mietvertrag? Dort oben werden dem Mieter nicht die laufenden Schönheitsreparaturen übertragen, sondern " die regelmäßigen Schönheitsreparaturen ..., soweit sie durch seinen Mietgebrauch erforderlich sind".
Zur Übersetzung: Der Mieter muss nur seine eigenen Abnutzungen wieder entfernen.
Wie er das bei einer ohnehin unrenovierten Wohnung macht, ist eine sicherlich spannende Frage.

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