Schönheitsreparaturen bei Auszug gültig oder nicht

27. April 2017 Thema abonnieren
 Von 
go464668-82
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Schönheitsreparaturen bei Auszug gültig oder nicht

Hallo,

Ich habe nach 11 Jahren meine Wohnung gekündigt. Nun Frage ich mich ob die Schönheitsreparaturenklausel in meinem Vertrag noch gültig ist und ich renovieren muss.

Die Fristen haben eine weiche Formulierung und sind gültig, das habe ich bereits raus gefunden.

Bei der Auszugsklausel bin ich mir aber nicht sicher wie ich das bewerten soll. Gültig? Nicht Gültig? Renovieren oder nicht renovieren.

Wortlich steht unter den Fristen und was zu renovieren ist folgendes:

"Hat der Mieter die Schönheitsreparaturen übernommen, so hat er sie bei Auszug ohne Berücksichtigung des Fristensplanes auszuführen. Die Gesamtzeit des Mietverhältnisses bleibt hierbei außer Betracht. "

Vielen Dank für eure Hilfe.

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Ungültig. Keine Schönheitsreparaturen geschuldet.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

Zitat (von go464668-82):
"Hat der Mieter die Schönheitsreparaturen übernommen, so hat er sie bei Auszug ohne Berücksichtigung des Fristensplanes auszuführen. Die Gesamtzeit des Mietverhältnisses bleibt hierbei außer Betracht. "


Eine Klausel wonach der Mieter bei Vertragsende, unabhängig vom tatsächlichen Bedarf, renovieren muß ist unwirksam.

Aber Achtung, evtl. bunt, z. B. Grün, Gelb, Blau oder Schwarz, gestrichene oder tapezierte Flächen gelten als Beschädigung!

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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#3
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9889 Beiträge, 4481x hilfreich)

Zitat (von Anitari):
Aber Achtung, evtl. bunt, z. B. Grün, Gelb, Blau oder Schwarz, gestrichene oder tapezierte Flächen gelten als Beschädigung!
Wenn die Schönheitsreparaturenklausel wie hier ungültig sind, schuldet der Mieter eine Rückgabe der Wohnung mit den üblichen Abnutzungsspuren von 11 Jahren. In aller Regel wird eine solche Wohnung renovierungsbedürftig sein. Schadensersatz wäre daher nur für den Mehraufwand zu leisten, also wenn z.B. durch grelle Farben zweimal gestrichen oder die Tapeten komplett ausgetauscht werden muss.

Quellen: BGH 06.11.2013 - VIII ZR 416/12 und BGH, 13.01.2010 - VIII ZR 48/09 . Beim letzteren aus den Urteilsgründen:
Zitat:
Für den Fall einer Schadensersatzpflicht wären zudem ergänzende Feststellungen zur Schadenshöhe zu treffen, da die Beklagten nicht für Abnutzungserscheinungen, die auf einem vertragsgemäßen Mietgebrauch beruhen, aufzukommen hätten, sondern nur darüber hinausgehende Schäden oder Mehrkosten, gegebenenfalls unter Berücksichtigung eines Abzugs "neu für alt", ersetzen müssten.

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#4
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Mal so als allgemeine Frage: der BGH begründet die Beschädigung ja mit Unvermietbarkeit

Unabhängig davon, ob der Mieter zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet sei, stelle es eine Vertragsverletzung dar, wenn der Mieter das Mietobjekt in einem farblichen Zustand zurückgebe, welcher die Grenzen des normalen Geschmacks überschreite. Dies sei vorliegend der Fall. Die Be-2 klagten hätten einzelne Wände des Mietobjekts in kräftigen Farben gestrichen, was eine Neuvermietung in diesem Zustand praktisch unmöglich gemacht habe.

Könnte man man im Umkehrschluss sagen, dass wenn es eine Anschlussvermietung gibt, dass wohl doch kein Problem sein kann?

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

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