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Schönheitsreparaturen bei Auszug

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Schönheitsreparaturen bei Auszug

Hallo,

wir wurden von unserem Vermieter wegen Eigenbedarf gekündigt und wir wollen uns informieren wie es sich rechtlich bzgl. Schönheitsreparaturen verhält, da die Meinungen nicht eindeutig sind.

Die Wohnung wurde von uns unrenoviert übernommen. Wir haben damals einen Maler beauftragt um die fachgerechte Renovierung zu übernehmen.
Wir wohnen zum Zeitpunkt des Auszuges 3 Jahre und 5 Monate.

Der Absatz in unserem Mietvertrag lautet wie folgt:


§10 Schönheitsreparaturen

10.1 Während der Mietzeit, spätestens jedoch bei seinem Auszug übernimmt der Mieter die Schönheitsreparaturen.

10.2 Schönheitsreparaturen beseitigen die Spuren normaler Abnutzung. Zu ihnen gehören zum Beispiel das verstopfen von Bohrlöchern, die Erneuerung von Fugen in der Badewanne sowie Dusche, die sachgemäße Pflege der Fußböden, das streichen von Decken und Wänden (beim Auszug in der Grundfarbe weiß ).

10.3 Die Pflicht, diese Arbeiten durchzuführen, richtet sich nach dem Zustand der Mietsache. Im Allgemeinen werden Schönheitsreparaturen in folgenden Zeitabständen erforderlich sein:
- Küche, Bad und Duschräume alle 3 Jahre
- Wohn- und Schlafräume, Flur, Diele, Toilette alle 5 Jahre
- alle anderen Nebenräume alle 7 Jahre.

10.4 Schönheitsreparaturen müssen fachgerecht ausgeführt werden. Kommt der Mieter der Verpflichtung nicht nach, so muss der Mieter dem Vermieter die Kosten für die Arbeiten erstatten.

Folgende Fragen hätten wir dazu:
Ist eine Renovierung unsererseits erforderlich?
Falls ja, sind dezente Farben auch weiß zu streichen?
Sind Bohrlöcher tatsächlich zu stopfen?

Vielen Dank für die Antworten.

Grüße
SD



von Mieter2012 am 30.07.2012 18:41
Status: Frischling (5 Beiträge)
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Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 4885 weitere Beiträge zum Thema "Auszug".


Auf frag-einen-anwalt.de erhalten Sie eine Antwort in der Regel innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis. Durchschnittlich 45 Euro.
>Schönheitsreparaturen bei Auszug
Wegen der Farbvorgabe in 10.2 ist die Klausel insgesamt unwirksam.

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von Anjuli123 am 30.07.2012 19:04
Status: Unsterblich (1465 Beiträge)
Userwertung:  2,6  von 5 (von 19 User(n) bewertet)

>Schönheitsreparaturen bei Auszug
Kannst du aber. Die Farbvorgabe gilt nur bei Holzteilen.

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von Anjuli123 am 30.07.2012 20:03
Status: Unsterblich (1465 Beiträge)
Userwertung:  2,6  von 5 (von 19 User(n) bewertet)

>Schönheitsreparaturen bei Auszug
Hallo,

Danke schonmal für die Antworten. Gibt es denn dafür eine Rechtsgrundlage die ich bei Bedarf dem Vermieter vorlegen kann?

Danke & Gruß
SD


von Mieter2012 am 30.07.2012 20:25
Status: Frischling (5 Beiträge)
Userwertung:  0,0  von 5 (von 0 User(n) bewertet)

>Schönheitsreparaturen bei Auszug
Na Erlöserlein,

da bist Du kurz vorm Ausflippen, weil die Klausel unwirksam ist.

Versuchs mal mit logischem Denken......

Spätestens beim Auszug muss der Mieter Streichen....
UNWIRKSAM da kein Bezug auf den tatsächlichen Zustand der Wohnung genommen wird.

@mieter2012

Lass DIch vom Forentroll nicht verunsichern, besenrein die Wohnung hinterlassen genügt.

Vorab solltest Du aber klären, ob die Eigenbedarfskündigung überhaupt rechtswirksam ist, evtl. mal posten, was da als Grund angegeben ist.

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von Michael32 am 30.07.2012 21:29
Status: Tao (5385 Beiträge)
Userwertung:  3,2  von 5 (von 69 User(n) bewertet)

>Schönheitsreparaturen bei Auszug
@Tao,
Danke für die Klarstellung, doch hast du evtl. eine Rechtsprechung oder ähnliches das im Bedarfsfall vorlegen kann?

Der Vermieter ist damals in eine andere Stadt gezogen und hat daher die Wohnung vermietet, inzwischen hat der Vermieter aber ein neues Jobangebot aus der Region wo die Wohnung ist und möchte nun wieder zurück in die Wohnung.

Danke.


von Mieter2012 am 30.07.2012 22:02
Status: Frischling (5 Beiträge)
Userwertung:  0,0  von 5 (von 0 User(n) bewertet)

>Schönheitsreparaturen bei Auszug
Schau mal hier: http://www.welt.de/finanzen/article4597136/Mieter-muessen-ihre-Waende-nicht-weiss-streichen.html





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

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von Harry van Sell am 30.07.2012 23:30
Status: Tao (21082 Beiträge)
Userwertung:  2,9  von 5 (von 535 User(n) bewertet)

>Schönheitsreparaturen bei Auszug
quote:
Schau mal hier: http://www.welt.de/finanzen/article4597136/Mieter-muessen-ihre-Waende-nicht-weiss-streichen.html


Da geht es um die Gestaltung während der Mietzeit, das ist hier nicht das Problem.

Hier geht es um den Zustand bei Rückgabe der Wohnung, die "Weiß-Klausel" bei Auszug hat der BGH hier für nichtig erklärt:

VIII ZR 198/10

Die Einengung der Farbwahl auf nur eine einzige Farbe ("weiß") im Zeitpunkt der Rückgabe schränkt die Gestaltungsfreiheit des Mieters aber in einer Weise ein, die nicht durch berechtigte Interessen des Vermieters gerechtfertigt ist und den Mieter deshalb unangemessen benachteiligt.



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von guest-12322.08.2012 17:44:40 am 31.07.2012 00:08
Status: Tao (7220 Beiträge)
Userwertung:  3,2  von 5 (von 178 User(n) bewertet)

>Schönheitsreparaturen bei Auszug
So ist es. Wobei ich noch immer nicht ganz kapiert hat, wieso die "Gestaltungsfreiheit des Mieters" eine Rolle spielen soll bei einer Wohnung, die er abgibt. D.h. er muß dann das Ergebnis seiner Gestaltungsfreiheit nicht nutzen, sondern der Nachmieter, nach dem Motto "Nach mir die Sintflut".

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von Anjuli123 am 31.07.2012 09:55
Status: Unsterblich (1465 Beiträge)
Userwertung:  2,6  von 5 (von 19 User(n) bewertet)

>Schönheitsreparaturen bei Auszug
quote:
Wobei ich noch immer nicht ganz kapiert hat, wieso die "Gestaltungsfreiheit des Mieters" eine Rolle spielen soll bei einer Wohnung, die er abgibt.


Auch diese Frage hat der BGH im o.g. Beschluss, genial wie er halt so ist, beantwortet:

Für den Mieter hingegen ist, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, ein gewisser Spielraum bei der farblichen Gestaltung auch für den Rückgabezeitpunkt von nicht unerheblichem Interesse, weil er sich dann aus wirtschaftlichen Erwägungen dafür entscheiden kann, schon während der Mietzeit eine Dekoration innerhalb der für den Rückgabezeitpunkt vorgeschriebenen Bandbreite farblicher Gestaltung vorzunehmen, um nicht beim Auszug nur wegen der farblichen Gestaltung eine sonst noch nicht erforderliche Renovierung vornehmen zu müssen.

Das war scheinbar so überzeugend, dass die Revision darauf zurückgenommen wurde.

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von guest-12322.08.2012 17:44:40 am 31.07.2012 11:02
Status: Tao (7220 Beiträge)
Userwertung:  3,2  von 5 (von 178 User(n) bewertet)

>Schönheitsreparaturen bei Auszug
Es ging mir auch eher um die Fälle, wo der Mieter eh renovieren muß. Wieso kann man da nicht (das eh preiswertere und unkompliziertere) Weiß verlangen?

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von Anjuli123 am 31.07.2012 11:43
Status: Unsterblich (1465 Beiträge)
Userwertung:  2,6  von 5 (von 19 User(n) bewertet)


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