Schönheitsreparaturen bei Auszug
Hallo,
wir wurden von unserem Vermieter wegen Eigenbedarf gekündigt und wir wollen uns informieren wie es sich rechtlich bzgl. Schönheitsreparaturen verhält, da die Meinungen nicht eindeutig sind.
Die Wohnung wurde von uns unrenoviert übernommen. Wir haben damals einen Maler beauftragt um die fachgerechte Renovierung zu übernehmen.
Wir wohnen zum Zeitpunkt des Auszuges 3 Jahre und 5 Monate.
Der Absatz in unserem Mietvertrag lautet wie folgt:
§10 Schönheitsreparaturen
10.1 Während der Mietzeit, spätestens jedoch bei seinem Auszug übernimmt der Mieter die Schönheitsreparaturen.
10.2 Schönheitsreparaturen beseitigen die Spuren normaler Abnutzung. Zu ihnen gehören zum Beispiel das verstopfen von Bohrlöchern, die Erneuerung von Fugen in der Badewanne sowie Dusche, die sachgemäße Pflege der Fußböden, das streichen von Decken und Wänden (
beim Auszug in der Grundfarbe weiß ).
10.3 Die Pflicht, diese Arbeiten durchzuführen, richtet sich nach dem Zustand der Mietsache. Im Allgemeinen werden Schönheitsreparaturen in folgenden Zeitabständen erforderlich sein:
- Küche, Bad und Duschräume alle 3 Jahre
- Wohn- und Schlafräume, Flur, Diele, Toilette alle 5 Jahre
- alle anderen Nebenräume alle 7 Jahre.
10.4 Schönheitsreparaturen müssen fachgerecht ausgeführt werden. Kommt der Mieter der Verpflichtung nicht nach, so muss der Mieter dem Vermieter die Kosten für die Arbeiten erstatten.
Folgende Fragen hätten wir dazu:
Ist eine Renovierung unsererseits erforderlich?
Falls ja, sind dezente Farben auch weiß zu streichen?
Sind Bohrlöcher tatsächlich zu stopfen?
Vielen Dank für die Antworten.
Grüße
SD
von Mieter2012 am 30.07.2012 18:41
Status: Frischling (5 Beiträge)
Userwertung:
0,0 von 5
(von 0 User(n) bewertet)
› Diesen User ignorieren
› Diesen User bewerten
› Beitrag melden
>Schönheitsreparaturen bei Auszug
Na Erlöserlein,
da bist Du kurz vorm Ausflippen, weil die Klausel unwirksam ist.
Versuchs mal mit logischem Denken......
Spätestens beim Auszug muss der Mieter Streichen....
UNWIRKSAM da kein Bezug auf den tatsächlichen Zustand der Wohnung genommen wird.
@mieter2012
Lass DIch vom Forentroll nicht verunsichern, besenrein die Wohnung hinterlassen genügt.
Vorab solltest Du aber klären, ob die Eigenbedarfskündigung überhaupt rechtswirksam ist, evtl. mal posten, was da als Grund angegeben ist.
-----------------
" "
von Michael32 am 30.07.2012 21:29
Status: Tao (5385 Beiträge)
Userwertung:
3,2 von 5
(von 69 User(n) bewertet)
› Diesen User ignorieren
› Diesen User bewerten
› Beitrag melden