Schönheitsreparaturen bei Auszug / Klausel

26. Juli 2017 Thema abonnieren
 Von 
j004
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Schönheitsreparaturen bei Auszug / Klausel

Hallo zusammen!

Über das Thema habe ich nun schon viel gelesen und bin auch über die Suchfunktion fündig geworden.
Ich meine nun auch meinen Fall grob einschätzen zu können.
Jedoch möchte ich trotzdem gern nach Eurer Meinung fragen :)

Es geht um Folgendes:
Ich habe meine Mietwohnung gekündigt und werde ausziehen.
Jetzt möchte ich wissen ob ich bei Auszug die sogenannten Schönheitsreparaturen durchführen muss und falls ja, in welchem Umfang?

Der Paragraph in meinem Mietvertrag lautet wie folgt (Zitat):

(1)
"Fällige Schönheitsreparaturen im Sinne von § 28 Abs. 4 Satz 3 der Zweiten Berechnungsverordnung hat der Mieter fachgerecht durchzuführen, wenn der Mieter eine renovierte Wohnung zum Mietbeginn übergeben wurde. Es handelt sich auch um eine renovierte Wohnung, wenn etwa vorhandene Gebrauchsspuren so unerheblich sind, dass die Mieträume im Zeitpunkt der Überlassung den Gesamteindruck einer renovierten Wohnung vermitteln. Zu den Schönheitsreparaturen zählen das Tapezieren bzw. Streichen der Wände, Decken, Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizungs- und sonstiger Rohre, der Innentüren, der Fenster und Außentüren von innen, bei Doppelfenstern der Rahmenteile des Innenfensters innen und außen und des Außenfensters von Innen sowie das Streichen von Einbauschränken und sonstigem Holzwerk."

(2)
"Der Vermieter ist nicht verpflichtet, die während der Mietdauer erforderlich werdenden Schönheitsreparaturen an dem Mietgegenstand auf seine Kosten durchzuführen. Der Vermieter hat dies bei der Kalkulation der Miete im Sinne von § 28 Abs. 4 II. Berechnungsverordnung berücksichtigt und keine Kosten für Schönheitsreparaturen in die Miete eingerechnet."

Den Text habe ich wörtlich inkl. Rechtschreibfehlern wie er im Mietvertrag steht übernommen.

Als Hintergrundwissen:
- Habe die Wohnung als Neubau bzw. Erstbezug übernommen
- Wohne seit knapp zwei Jahren dort
- Beschädigungen gibt es keine, nur normale Gebrauchsspuren (hier und da ein paar Bohrlöcher vom Bilderaufhängen etc.)

Nun die große Frage:
Bin ich bei dieser Formulierung vertraglich verpflichtet bei Auszug irgendetwas an sog. Schönheitsreparaturen durchzuführen??

Freue mich sehr über Euer Feedback!
Viele Grüße :)
Jörg

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Die Frage ist von hier aus schwer zu beantworten, da wir den IST-Zustand nicht kennen. Und wie definieren Sie "normale Gebrauchsspuren"? Bohrlöcher mal außen vor lassen, da diese meist ein Ärgernis für den Ver- und evtl auch den Nachmieter sind, aber eben zum üblichen Gebrauch einer Mietsache dazu gehören.

Wann gedenken Sie denn auszuziehen?

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1949x hilfreich)

Zitat (von j004):
Bin ich bei dieser Formulierung vertraglich verpflichtet bei Auszug irgendetwas an sog. Schönheitsreparaturen durchzuführen??

Dazu meine ich: grundsätzlich ja, wenn die Wohnung tatsächlich renoviert übergeben wurde (bzw. mit Tapete, Wand-/Deckenanstrich)
Allerdings sind nach nur 2 Jahren Mietzeitdauer i.A. noch keine Schönheitsreparaturen fällig.

Daher geht der Ball wieder zurück:
wurden die Tapeten/Anstriche verändert?
wurde diese mehr als vertragsgemäß, übermäßig abgenutzt?

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
j004
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Vielen Dank für die schnellen Antworten! :)

Ausziehen werde ich zum 01.09. bzw. zum Ende August.

Bei Einzug war die Wohnung komplett weiß gestrichen. Dies habe ich in keinster Weise verändert. Es ist nach wie vor alles weiß.

Mit normalen Gebrauchsspuren meine ich abgesehen von ein paar wenigen Bohrlöchern (die ich schon noch zuspachteln werde - ist ja kein Aufwand) solche wie, hier und da mal ein kleinerer Fleck an den Wänden, weil man mal mit irgendetwas hängen geblieben oder dran gekommen ist. Ansonsten hat die Wohnung eigentlich nichts.
Dies würde ich somit nicht als übermäßig abgenutzt bezeichnen.

Ich frage auch deshalb, weil man ja viel darüber lesen kann welche Klauseln mit welchen Formulierungen nichtig sind. Und nach den Infos, die ich so finden konnte, ist meine Klausel schon eher nichtig.
-> "Tapezieren der Wände" "fachgerecht durchzuführen" ist nach meinem Verständnis eher nichtig

Alles weitere was genannt wird (Türrahmen, Fensterrahmen, Boden etc.) sieht aus wie neu.

Mir geht es eigentlich darum, dass ich vermeiden möchte, die komplette Wohnung streichen zu müssen bei Auszug..

Meiner Meinung nach vermittelt die Wohnung wenn sie leer geräumt sein wird schon noch den Gesamteindruck einer renovierten Wohnung. Nur ist sie halt dann nach zwei Jahren nicht perfekt weiß gestrichen wie beim Einzug. Logischerweise..

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Wie lange habe Sie in der Wohnung gewohnt?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Wenn SIe lediglich ein oder zwei Jahre dort gewohnt haben, kinder- und tierfreier Nichtraucherhaushalt, dann würde ich meinen, dass Sie (evtl. mit Ausnahme der Küche) nichts machen müssen. Heizungen, Türrahmen und Türen würde ich empfehlen abzuwaschen.

2x Hilfreiche Antwort

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