Schönheitsreparaturen

9. Mai 2003 Thema abonnieren
 Von 
Ulrike 24
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Schönheitsreparaturen

Hallo,

ich habe zum 31. Juli 2003 unseren Mietvertrag gekündigt.

Das Mietverhältnis lief vom 01.08.2000.

Der Mietvertrag (Standard aus dem Büroartikelladen von nebenan) sieht lt.§7 Abs.5 vor:

Die Schönheitsreparaturen trägt der Mieter. Grundsätzlich werden Schönheitsreparaturen in den Mieträumen in folgenden Zeitabständen fällig:
In Küchen, Bädern und Duschen alle 3 Jahre.
Hat der Mieter die Schönheitsreparaturen übernommen, so hat er spätestens bei Ende des Mietverhältnisses alle bis dahin - je nach Grad der Abnutzung oder Beschädigung - erforderlichen Arbeiten auszuführen. Die Schönheitsreparaturen umfassen insbesondere: Anstrich und Lackieren der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen sowie sämtlicher Holzteile, Versorgungsleitungen und Heizkörper, das Weißen der Decken und Oberwände sowie der wischfeste Anstrich bzw. das Tapezieren der Wände.

FRAGE:
Welche Schönheitsreparaturen müssen in den anderen Räumen vorgenommen werden, z.B. müssen die Wände der Wohn- und Schlafräume gestrichen werden?

Für Antworten im voraus Dank
mfG Ulrike


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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
MCNeubert
Status:
Lehrling
(1337 Beiträge, 258x hilfreich)

In den anderen Räumen geht man üblicherweise davon aus, dass in einem Turnus von 5 oder 7 Jahren renoviert werden muss. Allerdings kann ein Streichen der Wände auch beim Auszug zwingend gefordert werden - muss dann aber im Vertrag stehen.

Reden Sie doch mal mit Ihrem Vermieter oder den Nachmietern darüber.

Gruß
MCNeubert

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