Schönheitsreparaturen - neuen Mietvertrag eine gültige Renovierungsregelung enthalten

29. November 2009 Thema abonnieren
 Von 
Heinz L. Mann
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)
Schönheitsreparaturen - neuen Mietvertrag eine gültige Renovierungsregelung enthalten

Hallo,
ich habe viele Beiträge durchgelesen und glaube das ich das mit den SR schon richtig verstanden habe.

Leider ist vor wenigen Wochen meine Mutter gestorben und wir lösen jetzt die Wohnung auf und da kam es prompt zu Verstimmungen mit dem Vermieter.

Im Mietvertrag steht folgendes:

Der Mieter verpflichtet sich während der Dauer des Mv bei Bedarf die SR .... durch einen Fachhandwerker durchführen zu lassen.
Ein Bedarf gilt mindestens dann gegeben wenn die Fristen nach Fristenplan verstrichen sind.
Heizköper 5 Jahre
Tapezieren 6 Jahren
In der Küche verkürzt sich die Frist um 2 Jahre ...

Soweit ich verstanden habe sind das starre Fristen und damit ungültig. Ist das soweit richtig?

Dann weiter: Endet das Mietverhältnis, so ist der Mieter verpflichtet, unabhängig vom Fristenplan (maschinell eingefügt), die SR aufgrund eines Kostenvoran. eines vom Vermieter ausgesuchten Malerfachgeschäftes zu bezahlen.

Ich denke auch das ist nicht gültig.

So jetzt aber zum Problem. Der neue Vermieter behauptet vor 3 Jahren mit meiner Mutter einen neuen MV abgeschlossen zu haben (liegt uns nicht vor, wird aber angefordert).
Gesetzt den Fall das dies stimmt und angenommen, das im neuen Mietvertrag eine gültige Renovierungsregelung enthalten ist, meine Mutter während des Überganges auf den neuen MV die Wohnung nicht renoviert hat, muss dann -doch- renoviert werden?
Sprich, laut altem MV hat der Verm. keinen Anspruch auf Renovierung, gemäß neuem MV dann doch, obwohl die Wohnung tatsächlich in dieser Zeit nicht renoviert wurde.
Das würde aber bedeuten, dass der neue Eigentümer anspruch auf eine Wohnung in besserem Zuständ hätte als sie es zum Zeitpunkt des Kaufes war. Kann das sein?

Grundsätzlich will ich mich mit dem Vermieter einigen, weil abgewohnt ist die Wohnung, allerdings nicht zu den von ihm genannten Konditionen "Fachhandwerker und 4-5.000 Euro".

Vielen Dank im Voraus

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Wenn ein neuer Vertrag abgeschlossen wurde, so wären die dortigen Vereinbarungen zu prüfen. Da kann man nun nur mal abwarten und sich die Klauseln ansehen.

Im alten Vertrag wären die starren Fristen ungültig, sowie die Anforderung, dass ein Fachmann die Ausführung übernehmen muss.

Gruß
Michael

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#2
 Von 
guest-12320.01.2010 09:40:40
Status:
Schüler
(482 Beiträge, 361x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#3
 Von 
M.S.G.
Status:
Beginner
(136 Beiträge, 29x hilfreich)

@Heinz L. Mann

Wenn das Erbe ausgeschlagen wurde (innerhalb von 6 Wochen), ist m.E. auch nicht zu renovieren (unabhängig von Vertragsklauseln) - in diesem Fall sollte das der Mutter durch Euch zur Verfügung gestellte Wohnungsinventar aus der Wohnung geholt werden, so dass VM nicht entsorgen lassen muss :-)

Nach Ausschlagung der Erbschaft ist m.E. keine Miete mehr zu zahlen.

Gruß
M.S.G.
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

(Ich lasse mich gerne belehren)

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"* Alles, was ich poste, ist lediglich meine Meinung und keinesfalls als Rechtsauskunft auszulegen*
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#4
 Von 
guest-12302.12.2009 12:59:12
Status:
Beginner
(62 Beiträge, 19x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

quote:
Wenn ein neuer Vertrag vor drei Jahren abgeschlossen wurde, dann gibt es das Mietverhältnis erst seit drei Jahren (neuer Vertrag - neues Spiel) und nach drei Jahren sind noch keine Schönheitsreparaturen fällig.


Das ist nicht richtig. es bleibt bei einem beginn des Mietverhältnisses zum ursprünglichen Einzugstermin.

Die Ausführung der Schönheitsreparaturen durch einen Fachahndwerker kann jedoch nicht gefordert werden. Es muss dem Mieter oder in diesem Fall den Erben auf jeden Fall gelegenheit gegeben werden, die Schönheitsreparatiuren selbst durchzuführen, sofern tatsächlich ein neuer Vertrag mit gültigen Klauseln existiert.

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#6
 Von 
guest-12320.01.2010 09:40:40
Status:
Schüler
(482 Beiträge, 361x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Heinz L. Mann
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

zünächst Danke für die bisherigen Beiträge. Den Vorschlag das Erbe abzulehnen wollen wir nicht annehmen, da durchaus noch Konten vorhanden sind.

Also ein neuer Mietvertrag ist nicht aufgetaucht somit ist der erste (29 Jahre alte MV Grundlage).

Mein Bruder war in der Sache bei einem Anwalt, allerdings ist dieser nicht auf Mietrecht spezialisiert. Der Anwalt ist der Meinung, dass der Umstand das die Fristenregelung ungültig ist -nicht- bedeutet, dass keine SR vorgenommen werden müßen und die Wohnung nicht unrenoviert zurückgegeben werden darf.
Vielmehr ist es so, dass die Mieter -meine Eltern- eine renovierte Wohnung übernommen haben und ergo eine renovierte Wohnung zurückgeben müssen. Unabhängig davon ob die Fristenregelung des Vertrages ungültig ist oder nicht.

Desweiteren wird ausgeführt, dass ein einfaches Streichen nicht ausreicht, da eine Raufaser nach mehreren (weit zurückliegenden SR) mit Farbe zu ist und damit zumindest teilweise Tapeten komplett ersetzt werden müssen (also nicht nur streichen sondern auch tapezieren).
Ferner sind auch die Türen und Fenster zu lackieren.

Prost Mahlzeit!

Was ist jetzt Sache muß jetzt renoviert werden oder nicht?

Wir wollen uns ja mit dem Vermieter einigen nur eben nicht auf Basis seiner Vorstellungen. Wir haben ihm jetzt den Vorschlag gemacht, er bekommt etwas über 2.000 und damit erledigt. Der möchte aber eine Summe von über 4.000.

Bin für Hinweise dankbar.

VG

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#8
 Von 
TF1970
Status:
Lehrling
(1167 Beiträge, 314x hilfreich)

quote:
Mein Bruder war in der Sache bei einem Anwalt, allerdings ist dieser nicht auf Mietrecht spezialisiert


Das merkt man aber....
Natürlich muss die Wohnung so zurückgegeben werden wie sie übernommen wurde. Das bedeutet aber nicht zwangsläufig, dass man streichen muss, denn dafür wurde Miete bezahlt für das Be- und Abwohnen.

Wenn aber etwas wesentlich verändert wurde, zb. es war tapeziert und der Mieter hat die Tapeten entfernt, dann muss er wieder Tapeten anbringen, sprich den Ursprungszustand wieder herstellen.



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#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

quote:
Wenn das Erbe ausgeschlagen wurde (innerhalb von 6 Wochen), ist m.E. auch nicht zu renovieren (unabhängig von Vertragsklauseln) - in diesem Fall sollte das der Mutter durch Euch zur Verfügung gestellte Wohnungsinventar aus der Wohnung geholt werden,

Das darf nur der Eigentümer des Inventars, der Erbe. Alles andere geht schlicht in die Richtung Diebstahl, Unterschlagung, Betrug ...


Die starren Klauseln sind ungültig.

Steht im Mietvertrag oder Übergabeprotokoll, das die Wohnung neu renoviert übergeben wurde ?




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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung dar !"

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#10
 Von 
M.S.G.
Status:
Beginner
(136 Beiträge, 29x hilfreich)

quote:Wenn das Erbe ausgeschlagen wurde (innerhalb von 6 Wochen), ist m.E. auch nicht zu renovieren (unabhängig von Vertragsklauseln) - in diesem Fall sollte das der Mutter durch Euch zur Verfügung gestellte Wohnungsinventar aus der Wohnung geholt werden,


quote:
Das darf nur der Eigentümer des Inventars, der Erbe.


Ob ein Eigentümer Erbe ist oder nicht, ist völlig egal. Denn JEDER hat ein Recht auf sein Eigentum - egal, wo sich das befindet (also auch in irgendeiner Wohnung).

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"* Alles, was ich poste, ist lediglich meine Meinung und keinesfalls als Rechtsauskunft auszulegen*
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-- Editiert am 01.12.2009 00:02

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#11
 Von 
guest-12302.12.2009 12:59:12
Status:
Beginner
(62 Beiträge, 19x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Heinz L. Mann
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

zum Abschluss der Sache wollte ich noch ein Feedback geben.

Wir hatten mehrfach versucht mit dem Vermieter wegen der Renovierung eine Einigung zu erreichen. Zu Recht hatten wir aufgrund des alten Mietvertrages angenommen und der Hilfestellung hier im Forum angenommen, keine Ronovierung u./o. Schönheitsreparaturen durchführen zu müssen.

Dem VM haben wir trotzdem 2 mal einen Abstand von 2K angeboten aber der bestand auf einer Renovierung durch einen Fachbetrieb (4k-5k). Da er unsere Fristen ohne Gespräch/Rückmeldung verstreichen lies haben wir die Wohnung ohne Renovierung aufgelöst.
Jetzt meldet sich der Vermieter und sagt das unser vorgehen rechtens aber moralisch nicht einwandfrei ist.

Ich denke der hatte einen schlechten Berater und ärgert sich das er unser Angebot ausgeschlagen hat. Mir tut das ja schon leid aber an der Situation ist er selber schuld.

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#13
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

EIgentlich war Euer Verhalten sogar sehr moralisch, dem VM trotz der nicht geschuldeten SR eine Entschädigung anzubieten. Mancher bekommt halt den Hals nicht voll.....



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