Schönheitsreparatur auch bei unwirksamer Klausel im Mietvertrag!
Von Rechtsanwalt Thilo Zachow 11.10.2006 | Ratgeber - Mietrecht | 9910 Aufrufe Mehr zum Thema:Schönheitsreparaturen, Miete, Mietvertrag, Fristverlängerung
Der Fall spielt in der Hauptstadt und befasste sich mit der Situation, dass der Mietvertrag eine unwirksame Klausel für Schönheitsreparaturen beinhaltete, die Mieter jedoch zunächst um eine Fristverlängerung gebeten hatten, bevor sie sich auf die Unwirksamkeit der Klausel des Mietvertrages beriefen.
Das Amtsgericht hatte die Unwirksamkeit der Klausel festgestellt. Somit waren die Mieter zur Durchführung von Schönheitsreparaturen grundsätzlich nicht verpflichtet. Das Kammergericht Berlin jedoch änderte die Entscheidung des Amtsgerichts Charlottenburg ab und ist der Auffassung, dass es auf die Unwirksamkeit der Klausel nicht ankomme, da in der Bitte um Fristverlängerung ein deklaratorisches Anerkenntnis hinsichtlich der Schönheitsreparatur zu sehen sei (Urteil vom 06.04.2006, Az. 8 U 99/05).
Thilo Zachow
Chemnitz
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Allein die Bitte um die Fristverlängerung der Mieter hinsichtlich der Schönheitsreparatur wurde ihnen zum Verhängnis. Für Vermieter heißt es somit, das Verlangen hinsichtlich einer Schönheitsreparatur clever zu formulieren und für Mieter sofort den Vertrag auf Wirksamkeit zu prüfen, bevor ungünstige Erklärungen abgegeben werden.
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